(1) 1Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. 2Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.

 

(2) 1Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1)[1] [Bis 30.06.2009: , wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderliche Vorabfertigung fehlt oder wenn die nach § 13 Abs. 3] erforderliche Versicherung fehlt. 2In diesen Fällen verweigern bei Versand durch die Post oder die Eisenbahn die Postanstalt oder der Versandbahnhof die Übernahme.

 

(3) Der Anmelder darf eine Ausfuhrsendung, deren Gestellung er nach § 9 Abs. 2 beantragt hat, von dem im Antrag angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Ausfuhrzollstelle entfernen.

 

(4) Waren dürfen nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verladen werden.

[1] Geändert durch Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2007. Anzuwenden ab 01.07.2009.

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