(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

 

(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

 

(3) 1Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. 3Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

 

(4)[2] 1Sachleistungen sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. 2Soweit in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen.

Bis 31.12.2006:

(4) 1Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. 2Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen.

 

(5) Das Einkommen kann nach Anhörung des Beziehers geschätzt werden, wenn

 

1.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder

 

2.

die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

[1] § 2 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. Anzuwenden ab 01.10.2005.
[2] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. Anzuwenden ab 01.01.2007.

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