Hält der Arbeitnehmer eine Abmahnung für nicht gerechtfertigt, kann er vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Abmahnung berechtigt war. Hier gelten die Regelungen wie bei einer verhaltensbedingten Kündigung entsprechend, die auf eine oder mehrere Abmahnungen gestützt wird.

Der Arbeitnehmer ist dagegen nicht verpflichtet, eine Abmahnung gerichtlich anzugreifen. Durch sein Unterlassen wird sie nicht etwa "bestandskräftig". Bestreitet der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, ist diese dann im Zusammenhang mit einer personenbedingten Kündigung zu überprüfen, die sich auf die vorangegangene Abmahnung stützt.

Die Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung von unvertretbaren Handlungen (LAG Hessen, Beschluss v. 9.6.1993, 12 Ta 82/93). Da allein der Arbeitgeber die Befugnis hat, über die Personalakten zu verfügen, ist eine Ersatzvornahme durch Wegnahme nicht möglich.

Eine arbeitsgerichtliche Klage des Arbeitnehmers gegen andere Maßnahmen des Arbeitgebers, z.B. Ermahnungen oder allgemeine Beanstandungen, ist unzulässig, da dem Arbeitnehmer dazu das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist kraft ihrer nur inneren Wirkung nicht geeignet, den Arbeitnehmer zum Ziel zu führen. Demnach wäre hier auch eine Feststellungsklage unzulässig.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen