Rz. 20

Nach § 193 Abs. 1 Satz 2 entscheidet das Gericht, welcher Beteiligte die Gerichtskosten des vorausgegangenen Mahnverfahrens in einem Verfahren nach § 182a zu tragen hat. Maßgebend sind die Grundsätze des § 193. Daher kann einem unterlegenen Versicherten die Tragung dieser Gerichtskosten auferlegt werden (SG Dortmund, Beschluss v. 14.6.2021, S 105 SF 400/21). Demgegenüber ist die im streitigen Verfahren nach § 183 angefallene Pauschgebühr (§ 184) in einem Beitragsverfahren nach § 182a nicht erstattungsfähig. Wegen der abschließenden Regelung über die Erstattungsfähigkeit von Pauschgebühren im SGG kann die private Pflegekasse die angefallene Pauschgebühr auch nicht im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches, wie z. B. aus Vertrag oder Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges, gegenüber dem Beitragsschuldner geltend machen (BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 P 2/03 R; vgl. Komm. zu § 182a).

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