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Jansen, SGG § 182a Mahnverfahren

Elisabeth Straßfeld
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 182a ist durch das 5. SGGÄndG v. 30.3.1998 (BGBl. I S. 628) mit Wirkung zum 1.6.1998 eingefügt worden. Für Beitragsansprüche aus der privaten Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI) sind nach § 51 Abs. 2 Satz 3 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (s. § 51 Rz. 43). Durch § 182a wird den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beitragsansprüche statt mit einer Leistungsklage vor dem Sozialgericht nach § 54 Abs. 5 im vereinfachten Weg des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der ZPO vor dem Amtsgericht geltend zu machen. Den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung hat die Wahlfreiheit zwischen den beiden Verfahrensarten. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 ist nicht subsidiär.

2 Rechtspraxis

2.1 Mahnverfahren

 

Rz. 2

§ 182a Abs. 1 Satz 1 begründet für Beitragsansprüche der privaten Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI die Zulässigkeit des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften der ZPO. Auf das Mahnverfahren sind die §§ 688ff. ZPO anwendbar, sofern nicht in § 182a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Sonderregelungen für das Mahnverfahren getroffen sind. Für das streitige Verfahren sind die Vorschriften des SGG maßgebend, § 697 ZPO und § 700 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 4 bis 6 ZPO sind nicht anwendbar.

2.2 Mahnantrag

 

Rz. 3

Das Mahnverfahren wird durch den Antrag eines Unternehmens der privaten Pflegeversicherung eingeleitet (§§ 690, 702 ZPO). Der Antrag ist auf die Geltendmachung von Beitragsansprüchen aus der privaten Pflegeversicherung mit Nebenforderungen zu beschränken. Aus prozessrechtlichen Gründen verbietet § 182a Abs. 1 Satz 2 die Verbindungen von Beitragsansprüchen aus privater Pflegeversicherung mit anderen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Ansprüchen der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, wie z. B. Beitragsansprüche aus einem privaten Kranken...

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