Rz. 13

Durch Abs. 2 wird die Wirkung des Anspruchsübergangs durch eine Überleitungsanzeige in mehrfacher Hinsicht gesetzlich ("nur insoweit") begrenzt.

  • Es darf keine vorrangige Leistungspflicht an Unterhaltsberechtigte und die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder bestehen.
  • Der Sozialleistungsberechtigte muss verpflichtet sein, die Kosten der Unterbringung einem Dritten zu erstatten.
  • Die Sozialleistung muss auf den für die Erstattung maßgeblichen Zeitraum entfallen.

Diese Begrenzungen sind vom leistungspflichtigen Träger für den Umfang der Auszahlung an den Kostenträger der Unterbringung zu beachten. Der Umfang der Überleitung wird daher auch nicht durch die Anzeige und den darin angegebenen Kostenerstattungsanspruch bestimmt. Selbstverständlich ist der Umfang der möglichen Überleitung, auch wenn dies nicht erwähnt ist, auf den Umfang der bewilligten laufenden Sozialleistung begrenzt. Mehr als dem Berechtigten selbst zusteht, muss der Leistungsträger auch nicht an Dritte zahlen. Besteht der von der die Unterkunftskosten tragenden Stelle angenommene Sozialleistungsanspruch schon nicht, geht die Überleitung ins Leere.

 

Rz. 14

Der Anspruchsübergang wirkt nicht gegenüber und zu Lasten von Unterhaltsberechtigten oder Kindern (§ 49 Abs. 2), für die eine höhere Geldleistung dem Berechtigten zusteht, wenn diesen die Sozialleistung auszuzahlen ist. Diese werden gegenüber dem Kostenträger der Unterbringung privilegiert, weil die zur Sicherung des Lebensunterhalts erbrachten laufenden Geldleistungen auch der Sicherung des Lebensunterhalts der Unterhaltsberechtigten dienen. In den Fällen des § 49 Abs. 2 (vgl. Komm. dort) beruht der Ausschluss der Überleitung auf der Zweckbestimmung der Leistung für die Kinder, nicht jedoch zum allgemeinen Lebensunterhalt des Berechtigten.

 

Rz. 15

Ob die Überleitung nur gegenüber Unterhaltsberechtigten unter den Voraussetzungen von § 49 Abs. 1 nachrangig ist oder auch die gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach § 48 Abs. 1 privilegiert sind, ist nicht eindeutig und daher umstritten. Da aber § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht die Einschränkung auf § 49 Abs. 1 enthält und der Hinweis auf § 49 Abs. 2 nur zusätzlich die nicht schon kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten und die für diese zu erbringenden Leistungen erfasst und von der Überleitung als zweckbezogen ausnimmt, sind auch solche Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, denen erst recht wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 48 ein Teil der Sozialleistung infolge Abzweigung ausgezahlt wird.

 

Rz. 16

Der Anspruch kann auch nur für die Kosten der Unterbringung übergehen, die der untergebrachte Sozialleistungsberechtigte dem Kostenträger der Unterbringung zu erstatten hat. Dies besagt eigentlich etwas Selbstverständliches, denn nicht bestehende Kostenerstattungsansprüche können nicht übergeleitet und brauchen auch nicht erfüllt zu werden. Die aufgrund einer unwirksamen Überleitung zur Erfüllung eines nicht bestehenden Anspruchs geleisteten Zahlungen sind zu erstatten.

 

Rz. 17

Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche bestehen, richtet sich nach den für die Unterbringung maßgebenden Vorschriften und muss der Kostenträger der Unterbringung dem Verpflichteten gegenüber durch Bescheid festlegen. Diese Festsetzung hat Tatbestandswirkung jedenfalls hinsichtlich der Erstattungspflicht dem Grunde nach als Voraussetzung für die dadurch mögliche Überleitung und ist von dem Sozialleistungsträger als verbindlich hinzunehmen, ohne dass ihm dagegen ein Rechtsbehelf zustände, weil seine Rechte nicht betroffen sind. Da dem Widerspruch des zur Kostentragung Verpflichteten gegen den Bescheid über Kostenerstattungsansprüche keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat der leistende Träger die bescheidmäßig festgesetzten Unterbringungskosten aufgrund der Überleitung im Rahmen von Abs. 2 zu erfüllen, solange und soweit dieser Bescheid nicht aufgehoben oder geändert ist (zum Ausgleich der zu Unrecht erfüllten Unterbringungskosten vgl. Rz. 12).

 

Rz. 18

Die Überleitung ist auf die Zeitgleichheit von Leistungs- und Erstattungszeit begrenzt, was bedeutet, dass nur die laufenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übergeleitet werden können, die auch auf die Zeit entfallen, für die auch wegen der Unterbringung eine Kostener­stattung stattzufinden hat. Wann die Leistungsansprüche festgestellt oder Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden, ist nicht entscheidend. Die Überleitungsanzeige kann daher auch noch nachzuzahlende laufende Geldleistungsansprüche wegen der Kostenerstattung für vergangene Zeiten der Unterbringung erfassen, wenn die Überleitungsanzeige vor der Auszahlung des Nachzahlungsbetrages eingeht; denn der Charakter einer laufenden Zahlung geht nicht dadurch verloren, dass die Zahlung für mehrere Zeitabschnitte erfolgt (BT-Drs. 7/868 S. 31). Die Überleitung ist jedoch dann für die Vergangenheit nicht mehr möglich, wenn die Unterbringung bereits geendet hatte.

 

Rz. 19

Die Beschränkung der Überleitung auf kongruente Zeiten rechtfertigt sich dadurch, dass die ...

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