Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschädigung eines Kfz durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand. Unimog als Arbeitsmaschine und als Verkehrsmittel. Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kfz. Ordnungsgemäßer Zustand des Mähwerks. Äußerst mögliche Sorgfalt. Zumutbarer Aufwand. Freistellung von Schäden
Leitsatz (amtlich)
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren Schutz geführt hätten.
Normenkette
StVG § 7 Abs. 2 a.F.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Celle v. 25.3.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im Folgenden: "der Beklagte") die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres Pkw.
Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10.6.2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein Gegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG den Beklagten zur Zahlung von 1.220 EUR verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gem. § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog auf Grund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei.
Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle, dass sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, dass dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, dass gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (BGH v. 5.7.1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65 [66] = MDR 1988, 1047; v. 13.12.1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 [165] = MDR 1991, 510). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 14.10.2003 - VI ZR 425/02, BGHReport 2004, 185 = NJW-RR 2004, 425, m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH, Urt. v. 26.6.1989 - II ZR 128/88, NJW 1990, 573 [575]).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf Grund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, dass beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, dass der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, dass der Pkw der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, dass der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift.
Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH v. 2.7.1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 [86] = MDR 1991, 1040; v. 5.7.1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65 [66] = MDR 1988, 1047; v. 13.12.1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 [165] = MDR 1991, 510). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (BGH v. 2.7.1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 [86] = MDR 1991, 1040; BGHZ 71, 212 [214]; v. 27.5.1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH v. 5.7.1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65 [67] = MDR 1988, 1047; BGHZ 71, 212 [214]; v. 27.5.1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 [946]; v. 13.12.1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 [165] = MDR 1991, 510) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem ggü. der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH v. 2.7.1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 [87] = MDR 1991, 1040, m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH v. 5.7.1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65 [67] = MDR 1988, 1047; v. 13.12.1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 [165] = MDR 1991, 510; OLG Stuttgart v. 25.6.2003 - 4 U 41/03, OLGReport Stuttgart 2003, 436 = MDR 2004, 95 = VersR 2003, 1275 [1276]; OLG Rostock DAR 1998, 474 [475]; LG Karlsruhe zfs 1995, 447 [448]).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so dass eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 km-Grenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (BGH v. 17.6.1997 - VI ZR 156/96, BGHZ 136, 69 72, [74] = MDR 1997, 827; v. 30.9.1997 - VI ZR 347/96, VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht darauf an, dass das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schritt-Tempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erk. Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, dass sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sog. Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, dass gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, dass solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
Der Begriff "unabwendbares Ereignis" i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH v. 17.3.1992 - VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337 [340] = MDR 1992, 647; v. 23.9.1986 - VI ZR 136/85, MDR 1987, 132 = VersR 1987, 158 [159]; v. 13.12.1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 [165] = MDR 1991, 510).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (BGH v. 5.7.1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65 [69] = MDR 1988, 1047). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gem. § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom BGH entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, u.a. auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (BGH, Urt. v. 28.11.2002 - III ZR 122/02, MDR 2003, 265 = BGHReport 2003, 171 = VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten, wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne dass das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen musste. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und ggf. prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Würdigung, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1331368 |
BGHR 2005, 778 |
NVwZ-RR 2005, 381 |
DAR 2005, 263 |
MDR 2005, 684 |
NZV 2005, 305 |
VRS 2005, 350 |
VersR 2005, 566 |
SVR 2005, 263 |
VRR 2005, 123 |
VRR 2005, 183 |
r+s 2005, 303 |