Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 12.02.2003; Aktenzeichen 5 O 505/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des LG Ellwangen vom 12.2.2003 (Geschäftsnummer 5 O 505/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.150,52 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung. Der Pkw des Klägers wurde am 27.5.2002 auf der B 290 zwischen W. und R. durch einen hochgeschleuderten Stein beschädigt. Im Bereich der Unfallstelle haben Bedienstete des Straßenbauamtes S. mittels eines Unimogs mit angebautem Randstreifenmähgerät am Straßenrand Mäharbeiten durchgeführt, infolge welcher ein Stein hochgeschleudert wurde und gegen das Fahrzeug des Klägers prallte. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des LG verwiesen.

Das LG hat das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.150,52 Euro nebst Zinsen verurteilt, da seiner Auffassung nach eine Verletzung der Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG vorlag. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.

Dieses macht geltend, das LG stelle unzumutbare Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten auf Grünstreifen neben Straßen im Außenbereich. Mit zumutbarem Aufwand sei es nicht möglich, das Hochschleudern kleinerer Steine aus den abzumähenden Grünflächen vollständig zu verhindern. Die Beschränkung auf den Einsatz von Balkenrasenmähern oder handgeführten Mähgeräten sei nicht zumutbar, da dies einen erheblich höheren Personen- und Kostenaufwand erfordere. Das beklagte Land habe hier die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Das beklagte Land beantragt,

1. das Urteil des LG Ellwangen v. 12.2.2003 – 5 O 505/02 wird abgeändert,

2. die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe bereits seinem eigenen Vortrag zufolge nicht alles getan, um einen Schadenseintritt zu vermeiden.

II. Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt entgegen der Auffassung des LG nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Urteil (OLG Stuttgart, Urt. v. 11.9.2002 – 4 U 108/02, OLGReport Stuttgart 2003, 111) ausgeführt hat, geht der Inhalt der neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Straßen drohen. Die Gefahr, dass durch Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, ist nicht ganz abwegig und daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom beklagten Land und seinen Bediensteten möglichst weitgehend zu vermeiden. Die Auffassung des LG, eine Entfernung von Straßenmüll und größeren Gegenständen ca. 5 Wochen vor dem Mähvorgang entlang der Straße sei unzureichend und das beklagte Land hätte hier vielmehr vor Durchführung des Mähvorgangs die zu mähende Fläche auf dort ggf. befindliche Steine absuchen müssen, überspannt allerdings die Anforderungen, die im Rahmen der Zumutbarkeit an es zu stellen sind. Ebenso ist es wirtschaftlich unzumutbar, vom beklagten Land als Sicherheitsvorkehrung zu verlangen, entlang der Fahrbahn Planen anzubringen oder auf den Einsatz der am Unimog angebrachten Mähvorrichtung sowie auf motorbetriebene Werkzeuge zu verzichten und auf handbetriebene Mähgeräte umzustellen.

Diese Rechtsauffassung des LG findet auch keine Stütze in der zitierten Entscheidung des BGH (BGH v. 28.11.2002 – III ZR 122/02, MDR 2003, 265 = NZV 2003, 125). Bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es nämlich nicht um Mäharbeiten an Grünstreifen im Außenbereich von Straßen, sondern um Arbeiten im Bereich von Grünflächen eines öffentlichen Parkplatzes, bei welchen es zur Beschädigung von geparkten Pkws kam. Durch diese Entscheidung des BGH ist daher auch die zitierte Entscheidung des Senats vom 11.9.2002 nicht überholt, wie das LG irrtümlich angenommen hat.

Nachdem das beklagte Land in ausreichender Weise vorgetragen hat, welche Sicherungsmaßnahmen es vor und bei der Durchführung der Mäharbeiten eingehalten hat (Warnhinweise, Blinklicht, Anbringung und Überprüfung eines Steinschlagschutzes), liegt somit keine Amtspflichtverletzung vor. Der Einwand des Klägers, es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein nicht intaktes und verkehrssicheres Arbeitsgerät eingesetzt worden sei, ist unsubstantiiert, da sich erfahrungsgemäß die Gefahr von Stein...

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