Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Revisionszulassung auf einen Teil des Streitstoffs. Niederstwertprinzip. Ergänzungspflichtigkeit der Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchvorbehalts. Abzug von übernommenen Pflegeverpflichtungen und Pflegeleistungen nach § 2057a BGB
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Beschränkung einer Revisionszulassung "hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs".
b) Kommt es gem. § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestätigung von BGH v. 8.4.1992 - IV ZR 2/91, BGHZ 118, 49 = MDR 1992, 681).
Normenkette
ZPO § 543; BGB § 2325 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 6 U 63/04) |
LG Hannover (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 12 O 87/02) |
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Celle vom 7.10.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen ihre Halbschwester geltend nach der 1999 verstorbenen Mutter der Parteien.
1993 setzte die Erblasserin die Beklagte durch notarielles Testament zur Alleinerbin ein. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 28.9.1995 übertrug sie dieser "im Wege vorweggenommener Erbfolge" (§ 1) "unentgeltlich" (§ 2) ihren mit einem Vierfamilienhaus bebauten Grundbesitz unter Vorbehalt eines unentgeltlichen lebenslangen Wohnungsrechts gem. § 1090 BGB (§ 6). Zur Begründung heißt es in § 1:
"Die Schenkung erfolgt (in Anwendung des § 2330 BGB) als Ausgleich und als belohnende Zuwendung für die 12-jährige aufopferungsvolle Pflege und Versorgung durch die Erschienene zu 2) [Beklagte] in der Zeit der Schwerbehinderung der Erschienenen zu 1) [Erblasserin] bis zum heutigen Tage. Die Erschienene zu 2) hat überdies noch den Haushalt versorgt, obwohl sie selbst berufstätig ist. Für alle diese Leistungen ist niemals ein Entgelt geleistet worden."
Am 9.11.1995 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Nach Erteilung der im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunft über den Nachlass bezifferte die Klägerin ihr Leistungsbegehren auf insgesamt 108.875,91 EUR.
Das LG hat ihr einen Pflichtteil von 21.098,41 EUR und eine Pflichtteilsergänzung von 72.471,53 EUR zugesprochen. Etwaige Pflegeleistungen hat es nicht berücksichtigt. Eine Ausgleichung gem. §§ 2316, 2057a BGB sei mit Blick auf kostenfreies Wohnen der Beklagten im Haus der Erblasserin unbillig; für die Erblasserin habe insoweit auch keine sittliche Verpflichtung gem. § 2330 BGB bestanden, der Beklagten mit dem Hausgrundstück mehr als zwei Drittel ihres gesamten Vermögens zu vermachen.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihr erstinstanzliches Leistungsbegehren insgesamt weiterverfolgt. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit sie verurteilt worden ist, mehr als 70.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den Pflichtteilsanspruch - weil nicht angefochten - in der vom LG zuerkannten Höhe bestätigt und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch i.H.v. 70.306,95 EUR zugesprochen.
Die Klägerin möchte mit ihrer Revision eine weitere Zahlung von 4.485,36 EUR erreichen, weil bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts der Erblasserin nicht habe in Abzug gebracht werden dürfen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Berufungsbegehren weiter, weil von ihr erbrachte Pflegeleistungen insoweit hätten berücksichtigt werden müssen.
Entscheidungsgründe
I. Beide Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat zu der im Urteilstenor "hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs" zugelassenen Revision in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass seine Entscheidung zum Abzug des Wohnungsrechts von der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 8.4.1992 - IV ZR 2/91, BGHZ 118, 49 = MDR 1992, 681) abweiche. Der BGH habe zwar die Revision gegen die seiner Auffassung ebenfalls widersprechende Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle v. 17.1.2002 - 6/22 U 334/98, OLGReport Celle 2002, 110 f.) nicht angenommen (BGH, Beschl. v. 29.1.2003 - IV ZR 75/02), später aber an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschl. v. 16.7.2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552, unter II 1).
Damit ist - wie die Revision der Beklagten zu Recht geltend macht - die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage beschränkt.
1. Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitstoffes beschränkt werden. Dies soll der Entlastung des Revisionsgerichts dienen und von ihm alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernhalten (so bereits BGHZ 9, 357 [358]). Voraussetzung ist dafür, dass sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt und zudem rechtlich zulässig ist (BGH, Urt. v. 7.7.1983 - III ZR 119/82, MDR 1984, 207 = VersR 1984, 38, unter I; Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 546 Rz. 53, jeweils m.w.N.).
2. Es mag auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht mit der gebotenen Klarheit ausgesprochen hat, dass die Zulassung auf die eingangs beschriebene Frage und ggf. sogar auf die dadurch allein beschwerte Partei beschränkt sein soll, oder ob es nicht lediglich das Motiv für seine Zulassungsentscheidung bezeichnet hat (BGH v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, BGHZ 90, 318 [320] = MDR 1984, 752). Jedenfalls ist eine derartige Beschränkung auf die Frage, ob ein vorbehaltenes Wohnungsrecht im Rahmen des § 2325 BGB stets abzuziehen ist, unzulässig und damit wirkungslos.
a) Eine bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) grundsätzlich mögliche Begrenzung der Zulassung auf einen Anspruch (BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94, MDR 1995, 1125 = CR 1995, 727 = NJW 1995, 1955, unter I 1; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 543 Rz. 22) scheidet aus, wenn die Entscheidung über diesen Anspruch von der über den anderen ebenfalls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch abhängt (BGH, Beschl. v. 21.5.1968 - VI ZR 27/68, NJW 1968, 1476, unter II 1). Eine solche Abhängigkeit zwischen dem Pflichtteilsanspruch einerseits und dem ihm gegenüber an sich selbständigen Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGH, Urt. v. 21.3.1973 - IV ZR 157/71, NJW 1973, 995, unter 1; Lange in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 2325 Rz. 4) andererseits, ist jedenfalls hier gegeben.
b) Die von der Beklagten behaupteten Leistungen (Pflege, Wohnungsausbau) können den Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) gem. §§ 2316, 2057a BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) gem. § 2330 BGB mindern. Die Ansprüche können auch insofern gegenseitig Einfluss aufeinander haben, als der Ergänzungsanspruch an den Pflichtteil anknüpft. Deswegen kann über sie nur einheitlich entschieden werden; eine beschränkte Zulassung kommt dann nicht in Betracht (Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 546 Rz. 54).
Gleiches gilt für eine etwaig angestrebte weitergehende Einschränkung der Zulassung nur für die Behandlung des Wohnungsrechts. Eine Zulassung auf einen Teil eines Streitgegenstandes ist an sich grundsätzlich möglich (BGH v. 3.6.1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276 [278 f.] = MDR 1987, 917; BGHZ 48, 134 [136]). Die Begrenzung auf das Wohnungsrecht, die sich allein auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht und den gesamten, den Pflichtteilsanspruch ebenfalls berührenden Pflegebereich ausschlösse, beträfe indes nur einen unselbständigen, nicht abtrennbaren Teil des Ergänzungsanspruchs bei der Ermittlung des Schenkungswertes. Derartige Beschränkungen der Revisionszulassung auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente sind nicht zulässig (Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 546 Rz. 59, m.w.N.).
Da eine Zulassungsbeschränkung hier demzufolge insgesamt ausscheidet, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überprüfen (BGH, Urt. v. 7.7.1983 - III ZR 119/82, MDR 1984, 207 = VersR 1984, 38, unter I).
II. Beide Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Revision der Klägerin
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei nach seiner Rechtsprechung (OLG Celle v. 17.1.2002 - 6/22 U 334/98, OLGReport Celle 2002, 110 f.), wenn - wie hier - der niedrigere Schenkwert bei Eintritt des Erbfalles (585.124,20 DM) ggü. dem höheren beim Schenkungsvollzug (601.927,56 DM) zugrunde zu legen sei, der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts (35.090,77 DM) abzuziehen. Die dem entgegenstehende Entscheidung des BGH BGHZ 118, 49 (BGH v. 8.4.1992 - IV ZR 2/91, BGHZ 118, 49 = MDR 1992, 681), die einen solchen Abzug nur vorsehe, wenn der Wert des Geschenkes beim Erwerb durch den Beschenkten maßgebend sei, widerspreche Wortlaut und Sinn der Regelung des § 2325 BGB.
b) Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu.
aa) In ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass unter Beachtung des Niederstwertprinzips in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt lediglich in dem Umfang ergänzungspflichtig ist, in dem der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen Nießbrauchs übersteigt. Kommt es danach auf den Stichtag der Grundstücksübertragung an, weil der für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges (zunächst ohne Berücksichtigung des Wohnrechts) ermittelte Wert des Grundstücks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls liegt, ist der Wert des Wohnungsrechts bei der Ermittlung des ergänzungspflichtigen Schenkungswertes (jetzt) in Abzug zu bringen. Ist dagegen der Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls der maßgebliche Wert, kommt ein Abzug nicht mehr in Betracht; in diesem Zeitpunkt ist das Wohnungsrecht nicht mehr werthaltig, es ist erloschen (BGH v. 8.4.1992 - IV ZR 2/91, BGHZ 118, 49 ff. = MDR 1992, 681; v. 27.4.1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 [397, 399] = MDR 1994, 1015; Urt. v. 30.5.1990 - IV ZR 254/88, WM 1990, 1637, unter I 1; Urt. v. 17.1.1996 - IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705, unter 3b und c; Beschl. v. 16.7.20032003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552, unter II 1; ferner Lange in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 2325 Rz. 23 f., 31 ff., 34, m.w.N. auch zu den krit. Stimmen in der Lit.).
Dem vom Berufungsgericht herangezogenen Nichtannahmebeschluss (vgl. vorstehend I.) lassen sich Zweifel an dieser Senatsrechtsprechung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Es werden darin vielmehr lediglich die Grundsatzbedeutung der höchstrichterlich längst entschiedenen Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit für das Endergebnis verneint, das nach revisionsrechtlicher Überprüfung aus anderen Gründen Bestand hatte.
bb) Davon abweichend will das Berufungsgericht das Wohnungsrecht stets in Abzug bringen, weil nach § 2325 BGB der Pflichtteilsberechtigte so dastehen solle, als befände sich der verschenkte Gegenstand noch genauso in dem Nachlass, wie der Erblasser ihn weggeschenkt habe. Mit diesem von Reiff (Reiff, FamRZ 1991, 553) übernommenen Ansatz hat sich der Senat schon in der vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatzentscheidung umfassend auseinandergesetzt und ihn als nicht durchgreifend zurückgewiesen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung im Rahmen der Bewertungsvorschrift des § 2325 Abs. 2 BGB (BGH v. 27.4.1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 [397] = MDR 1994, 1015; zust. Lange in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 2325 Rz. 34) muss der Pflichtteilsberechtigte vielmehr so stehen, als sei der Gegenstand zur Zeit der dinglichen Vollziehung der Schenkung - als dem maßgeblichen Stichtag - in Geld umgesetzt worden; nur der dabei hypothetisch erzielte Erlös (= Wert) ist dem Nachlass gem. § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB hinzuzurechnen (BGH v. 8.4.1992 - IV ZR 2/91, BGHZ 118, 49 [52] = MDR 1992, 681). Dass das vorbehaltene Wohnungsrecht zu diesem Zeitpunkt für den Erblasser einen Wert hat und daher den Wert der Schenkung mindert, liegt - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ebenso auf der Hand wie der im Falle des Erbfallstichtages gegebene vollständige Wertverlust des Nutzungsrechts mit dem Tod des Erblassers. Dem ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung nach den vorgegebenen Bewertungsstichtagen - unbeschadet etwaiger Härten im Einzelfall - Rechnung zu tragen (Lange in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 2325 Rz. 33). Zutreffend weist insofern die Revision zu den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts auf Ungereimtheiten hin, die sich nach seinem Ansatz ergeben. Der Pflichtteilsberechtigte würde danach mit später eingetretenen Wertverlusten des Grundstücks und zusätzlich mit einer nicht mehr vorhandenen Wertminderung durch das untergegangene Nutzungsrecht belastet. Dem Gesetz ist dafür ebenso wenig eine überzeugende Rechtfertigung zu entnehmen wie für die Annahme des Berufungsgerichts, der fortlaufenden wertmäßigen Abnahme der Belastung des übertragenen Gegenstandes werde durch die Kapitalisierung Rechnung getragen. Einen vom Senat bei seiner Beurteilung bislang nicht einbezogenen und gewichteten Gesichtspunkt vermag es auch insoweit nicht aufzuzeigen.
An der Rechtsprechung des Senats ist daher insgesamt uneingeschränkt festzuhalten. Ein Abzug des Wohnungsrechts beim Stichtag "Erbfall" scheidet aus.
2. Revision der Beklagten
a) Das Berufungsgericht hat seine Ablehnung, der Beklagten einen Ausgleich für die von ihr behaupteten Pflegeleistungen zu gewähren, folgendermaßen begründet:
Zu Recht habe das LG etwaige Pflegeleistungen der Beklagten nicht berücksichtigt. Es habe fehlerfrei festgestellt, dass sie bis zur Grundstücksübertragung kostenfrei im Haus der Erblasserin gewohnt habe. Die Beklagte habe diesen bereits in der Klageschrift im Zusammenhang mit § 2330 BGB enthaltenen Vortrag nicht bestritten. Darauf habe das LG auch nicht besonders hinweisen müssen. Das weitere Vorbringen zu den Mietzahlungen sei - wie das ohnehin substanzlose zum Ausbau der Wohnungen aus eigenen Mitteln - aus Nachlässigkeit erst in der Berufungsinstanz erfolgt und habe deswegen gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden dürfen.
Im Übrigen rechtfertigten die behaupteten Pflegeleistungen sowohl im Rahmen der Entscheidung zu §§ 2316, 2057a BGB als auch zu § 2330 BGB keine vom LG abweichende Beurteilung. Dafür seien besondere Umstände erforderlich - wie schwerwiegende persönliche Opfer oder eine durch die Pflegetätigkeit hervorgerufene Notlage des Pflegenden , die nicht vorgetragen oder ersichtlich seien.
b) Diese Ausführungen halten bereits im Ausgangspunkt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Das LG hätte ohne vorherigen Hinweis (§ 139 ZPO) nicht als unbestritten und damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) zugrunde legen dürfen, die Beklagte habe ohne jegliche Gegenleistung (Miete, Wohnungsausbau) im Haus ihrer Mutter gewohnt. Dabei konnte sich das Gericht lediglich auf einen Satz in der Klageschrift stützen, in der die Klägerin die 12-jährige Pflege und Versorgung in Frage zieht, die die Erblasserin mit der Grundstücksübertragung laut notariellem Übertragungsvertrag ausgleichen und belohnen wollte. In diesem Zusammenhang vertritt die Klägerin ohne jede weitere Angabe lediglich die Auffassung, dass eine gelegentliche Hilfe im Haushalt durch unentgeltliches Wohnen ausgeglichen sei. Diese von der Revision der Beklagten zutreffend als beiläufige und substanzlose Anmerkung bezeichnete Einschätzung ist von den Parteien nicht wieder aufgegriffen oder gar näher erhärtet bzw. entkräftet worden. Im Rahmen der Auskunftsklage bestand dafür auch keine Veranlassung, weil dies dafür nicht erheblich war. Es ist offensichtlich - auch darin ist der Revision zuzustimmen , dass jedenfalls die Beklagte dieses Vorbringen für unerheblich gehalten oder sogar übersehen hatte. Dann mussten ihr gem. § 139 Abs. 2 ZPO ein entsprechender Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden und dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör zu genügen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rz. 4 ff.). Dementsprechend hat der BGH schon vor der Neufassung des § 139 Abs. 2 ZPO, die gegenüber § 278 Abs. 3 ZPO a.F. klarstellt, dass der maßgebliche Gesichtspunkt auch tatsächlicher Natur sein kann (Peters in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., Aktualisierungsband, § 139 Rz. 3), in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit und Substantiierung von Angriffs- und Verteidigungsvorbringen und insoweit fehlenden Sachvortrag grundsätzlich selbst eine anwaltlich vertretene Partei unmissverständlich hinzuweisen ist, es sei denn, darüber wurde bereits zuvor gestritten (BGH, Urt. v. 4.7.1989 - XI ZR 45/88; Urt. v. 2.2.1993 - XI ZR 58/92, MDR 1993, 469; Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 37/97; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, MDR 2001, 1009 = BGHReport 2001, 485 = BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3, Überraschungsentscheidung 2, Hinweispflicht 1 und BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 7).
Diesen Prozessleitungsanforderungen hat das LG nicht mit dem schließlich erfolgten Hinweis genügt, die Pflegeleistungen seien noch nicht hinreichend substantiiert. Im Gegenteil konnte die Beklagte danach erst recht nicht damit rechnen, dass das Gericht, bei dem inzwischen auch noch ein Richterwechsel stattgefunden hatte, nach ihrem ergänzenden Sachvortrag die Pflegeleistung ohne jede Bewertung mit den ebenfalls nicht bewerteten Mietersparungen als ausgeglichen ansehen könnte.
bb) Damit erweist sich auch die weitere Behandlung durch das Berufungsgericht als verfahrensfehlerhaft. Das gesamte erst- und zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten zu dem Komplex anrechenbare Pflegeleistungen einschließlich etwaiger Mietzinszahlungen und Wohnungsausbaukosten ist zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das wird das Berufungsgericht - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - nachzuholen und auf der Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen erstmalig eine entsprechende Leistungsbewertung vorzunehmen haben.
Dem stehen auch seine Erwägungen nicht entgegen, es fehle an Vortrag zu den besonderen Umständen, die für eine Berücksichtigung von Pflegeleistungen erforderlich seien. Dies trifft bereits angesichts behaupteter 16-jähriger, mit den Jahren wegen des Gesundheitszustandes der Erblasserin gesteigerter Pflege und Versorgung bei mindestens ebenso langen Mietzinszahlungen nicht zu. Eine solche Versorgung kann bereits der Intensität nach, so sich die behaupteten Umstände als zutreffend erweisen sollten, eine Ausgleichung gem. § 2057a BGB bedingen (Heldrich in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 2057a Rz. 23 ff.). Das Berufungsgericht lässt insoweit ferner unbeachtet, dass dem Übertragungsvertrag auch eine gemischte Schenkung zugrunde liegen kann, der die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag Rechnung getragen hätte (BGH, Urt. v. 21.3.1973 - IV ZR 157/71, NJW 1973, 995, unter 2). Übernommene Pflegeverpflichtungen und Pflegeleistungen können zudem - auch nachträglich - in Form echter Gegenleistungen bei gemischten Schenkungen als Abzugsposten in Betracht kommen (OLG Oldenburg v. 4.6.1996 - 5 U 27/96, OLGReport Oldenburg 1996, 225 = NJW-RR 1997, 263 f.; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2325 Rz. 19). Schließlich sind im Rahmen des § 2330 BGB die Grundsätze anzuwenden, die für die gemischte Schenkung gelten. Danach besteht eine Ergänzungspflicht nur insoweit, als die Zuwendung das gebotene Maß überschreitet (BGH, Urt. v. 26.4.1978 - IV ZR 26/77, WM 1978, 905 f.).
Da die behaupteten Leistungen der Beklagten die Höhe des Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beeinflussen können, ist die Sache insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1498697 |
BGHR 2006, 784 |
FamRZ 2006, 777 |
NJW-RR 2006, 877 |
JurBüro 2006, 446 |
MittBayNot 2006, 249 |
WM 2006, 1595 |
ZEV 2006, 265 |
ZEV 2006, 471 |
ErbBstg 2006, 189 |
MDR 2006, 993 |
NJW-Spezial 2006, 302 |
NotBZ 2006, 165 |
GuG 2006, 239 |