Allgemeines
Zur zeitlichen Anwendung →H 6 Nr. 40; soweit das StSenkG noch keine Anwendung findet →§§ 36b, 44a EStG a. F.
Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer →BMF vom 5.11.2002 (BStBl I S. 1346).
(Anhang 36)
Freistellungsauftrag
Muster des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks →BMF vom 16.5.2001 (BStBl I S. 346).
(Anhang 36)
Genossenschaften
Zinsabschlag ist bei einer eingetragenen Genossenschaft auch dann zu erheben, wenn die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet (→BFH vom 10.7.1996 – BStBl 1997 II S. 38).
Insolvenz
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft kann dem Insolvenzverwalter keine NV-Bescheinigung erteilt werden (→BFH vom 9.11.1994 – BStBl 1995 II S. 255). Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Insolvenz gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf Grund der "Art seiner Geschäfte" im Sinne von § 44a Abs. 5 EStG. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Zinsabschlag abgesehen werden (BFH vom 20.12.1995 – BStBl 1996 II S. 308).
Kommunale Unternehmen
Der Zinsabschlag ist auch bei einem kommunalen Unternehmen (z. B. Abwasserentsorgungsunternehmen) vorzunehmen, bei dem die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer ist (→BFH vom 29.3.2000 – BStBl II S. 496).
Verlustvortrag/Verfassungsmäßigkeit
Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer höher ist als die festzusetzende Einkommensteuer; § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß (→BFH vom 20.12.1995 – BStBl 1996 II S. 199).
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