BMF, 16.5.2001, IV C 1 - S 2056 - 6/01

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die im BMF-Schreiben vom 18.12.1992 (BStBl 1993 I S. 58) unter Nr. 2 Buchst. b genannten Beträge von 20 DM, höchstens 600 DM, ab dem 1. Januar 2002 durch die Beträge von 10 Euro, höchstens 300 Euro, ersetzt.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 346

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