BMF, 5.11.2002, IV C 1 - S 2400 - 27/02

Bezug: BMF-Schreiben vom 27.9.2002, IV C 1 - S 2400 - 23/02

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Einzelfragen der Kapitalertragsteuer wie folgt Stellung:

 

I. Zufluss von Zinsen

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Zinsen fließen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dem Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in dem sie zahlbar, d.h. fällig sind, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit.

 

II. Auszahlende Stelle § 44 Abs. 1 EStG) bei mehrstufiger Verwahrung

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Wertpapiere werden vielfach nicht nur von dem Kreditinstitut verwahrt, bei dem der Steuerpflichtige sein Depot unterhält, sondern auch – z.B. im Falle der Girosammelverwahrung – bei der Wertpapiersammelbank (Clearstream AG). Auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 EStG ist bei mehrstufiger Verwahrung das depotführende Kreditinstitut, das als letzte auszahlende Stelle die Wertpapiere verwahrt und allein die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (z.B. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) berücksichtigen kann.

 

III. Umfang und Zeitpunkt des Steuerabzugs

 

1. Bundesschatzbriefe Typ B

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Bei Bundesschatzbriefen Typ B fließen die Erträge dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu, in dem entweder die Endfälligkeit erreicht ist oder die Titel an die Bundeswertpapierverwaltung zurückgegeben werden. Dem Zinsabschlag unterliegt demnach am Ende der Laufzeit oder bei Rückgabe des Titels der gesamte Kapitalertrag.

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Bei Bundesschatzbriefen Typ B, bei denen der Zinslauf am 1.1. beginnt, ist der Zinsabschlag ebenfalls bei Fälligkeit, d.h. am 1.1., abzuziehen.

 

2. Höhe des steuerpflichtigen Ertrags bei Finanzierungsschätzen

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Dem Zinsabschlag ist der Brutto-Kapitalertrag zugrunde zu legen; er ist in der Steuerbescheinigung auszuweisen. Dies ist z.B. nicht möglich bei Finanzierungsschätzen des Bundes, die bei einer Emission während einer gewissen Zeitdauer mit unterschiedlichen Ausgabepreisen begeben werden und deshalb beim Anleger entsprechend dem Kaufdatum zu einem unterschiedlichen Ertrag führen. In diesen Fällen muss deshalb für jede Emission eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Kapitalertragsteuer bestimmt werden.

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Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Erhebung des Zinsabschlags und die Ausstellung der Steuerbescheinigungen bei Erträgen aus Finanzierungsschätzen der höchste Ausgabekurs (= niedrigste Ausgabeabschlag) je Begebungsmonat zugrunde gelegt wird.

 

3. Vorschusszinsen bei Spareinlagen

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Nach § 21 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) können Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über Spareinlagen, für die eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2.000 EUR nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen. Es bleibt den Kreditinstituten überlassen, in welcher Weise sie im Einzelfall auf Verfügungen vor Fälligkeit reagieren wollen.

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Berechnen die Kreditinstitute das Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung in der Form, dass die Vorschusszinsen weder den Betrag der Habenzinsen übersteigen, noch für einen längeren Zeitraum als 2 1/2 Jahre berechnet werden, und bleibt die Spareinlage in jedem Fall unangetastet, kann der Zinsabschlag von dem saldierten Zinsbetrag (Habenzinsen abzüglich Vorschusszinsen) erhoben werden.

 

4. Zinsabschlag bei Zinsen aus Kontokorrentkonten

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Bei Zinsen aus Kontokorrentkonten ist der Zinsabschlag nicht auf der Grundlage des Saldos am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sondern von den einzelnen Habenzinsbeträgen vor der Saldierung zu erheben.

 

5. Umrechnung von Währungsbeträgen

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Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen aus Fremdwährungsanleihen und Fremdwährungskonten ist sowohl für die Gutschrift als auch für den Zinsabschlag der Devisengeldkurs der jeweiligen Fremdwährung zugrunde zu legen, der am Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt. Fließen derartige Kapitalerträge in Euro zu, ist dieser Betrag Grundlage des Zinsabschlags.

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Bei Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag, wenn die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite haben oder der Steuerpflichtige sie nicht nachweist. Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in ausländischer Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln. Der hiernach ermittelte Kapitalertrag in Fremdwährung ist mit dem jeweiligen Devisengeldkurs in Euro zu...

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