Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz UStG anzuwenden ist (Kleinunternehmer), haben anstelle der nach § 22 Abs. 2–4 UStG vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:
- die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen,
- die sonstigen Leistungen i. S. v. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG.[1]
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 UStG bleiben unberührt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Umsatzsteuer. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen