Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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ZErb 4/2013, Überlegungen z... / b) Implikationen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz

Unter diesen Umständen bleibt ausländischen Körperschaften vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Deutschland bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen der Weg in die steuerliche Gemeinnützigkeit zumindest insoweit verschlossen, als sie mangels zuständigen Finanzamt keine Möglichkeit haben, eine Bescheinigung über ihre Gemeinnützigkeit zu erhalten. Dieses Ergebnis darf nicht zufrie...mehr

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I Einführung / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Begriff "Stiftung" werden verschiedene, wenn auch verwandte Institutionen bezeichnet, die sich in ihrer juristischen Konstruktion, ihrer gesellschaftlichen Rolle und ihren funktionellen Eigenarten unterscheiden. Rz. 2 Einem herkömmlichen Stiftungsbegriff dürfte am ehesten eine funktionelle Beschreibung entsprechen. Danach zeichnet sich eine Stiftung durch die fo...mehr

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IX Beendigung und Auflösung... / 3.3 Auflösung einer ausländischen Familienstiftung

Rz. 1038 Die Übertragung von Vermögen im Rahmen der Auflösung einer ausländischen Familienstiftung ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG schenkungsteuerpflichtig. Auch bei der Ermittlung der Steuerklasse ergeben sich anders als bei der Errichtungsbesteuerung keine Abweichungen zu der inländischen Familienstiftung: Dadurch, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auch auf § 7 Abs. 1...mehr

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II Die Stiftung im Zivilrec... / 1.1 Definition

Rz. 38 Die rechtsfähige Stiftung des Zivilrechts ist nicht gesetzlich definiert. Dem Gesetz sind in §§ 80 ff. BGB allerdings konstitutive Elemente für eine Stiftung zu entnehmen. Es handelt sich um eine rechtsfähige Organisation, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Während im allgemeinen Sprachgebrauch das Wort "Stiftung" sowohl den A...mehr

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I Einführung / 2 Stifter und Stiftungen als Akteure der Bürgergesellschaft

Rz. 9 Stiftungen gelten – insbesondere in Beraterkreisen – vorwiegend als Mittel, um große Vermögen zu privaten Zwecken auf Dauer gegen die Zufälligkeiten der Erbfolge und vor allem gegen Zugriffe des Fiskus zu isolieren. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Die bei Weitem überwiegende Zahl aller Stiftungen dient gemeinnützigen Zwecken. Für das Jahr 2012 hat der Bundesverband ...mehr

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IV Gründung der Stiftung – ... / 1.2.5 Satzungsänderung

Rz. 184 Die Satzung kann ein Verfahren zur Satzungsänderung auf Beschluss der Stiftungsorgane vorsehen. Dabei ist zu unterscheiden: Änderungen des Stiftungszwecks sind nach h. M. auch bei entsprechender Ermächtigung in der Satzung nur zulässig, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse sie rechtfertigen bzw. wenn konkrete Bedingungen für die Änderung schon vom Stifte...mehr

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III Die Stiftung im Steuerr... / 2.6 Steuervergünstigung für gemeinnützige Körperschaften und europäisches Recht

Rz. 129 Aufgrund der Integration der Europäischen Union hat die steuerrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften zunehmend auch eine über das nationale Steuerrecht hinausgehende Dimension. So haben die europarechtlich orientierten Vorgaben für das deutsche steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht z. B. durch die Entscheidungen des EuGH v. 14.9.2006 ("Stauffer")[153] u...mehr

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VII Laufender Geschäftsbetr... / 2.2 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Rz. 924 Eine an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Stiftung[1434] erzielt mit ihrem Anteil regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die bei ihr zu den Einkünften aus Vermögensverwaltung gehören. Zur Vermögensverwaltung gehören auch die Einkünfte, die als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils nach § 17 bzw. nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anf...mehr

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VII Laufender Geschäftsbetr... / 2.5.1.2 Zeitpunkt

Rz. 955 Welcher Zeitpunkt für die Prüfung der wesentlichen Familienbegünstigung entscheidend ist, ist umstritten. Unmaßgeblich ist jedenfalls der Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung.[1473] Teils wird auf den Status im Zeitpunkt des Ablaufs des 30-Jahres-Zeitraums – als Zeitpunkt der Steuerentstehung –, teils auf den 30-Jahres-Zeitraum als solchen (insgesamt oder teilweise)...mehr

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VI Laufender Geschäftsbetri... / 1.3 Aufsicht durch die Stiftungsbehörde

Rz. 630 Die Stiftung unterliegt der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Landesrecht. Dabei kann die Aufsichtsbehörde von der Anerkennungsbehörde verschieden sein.[965] Rz. 631 Spätestens nach den Diskussionen im Vorfeld der Modernisierung des (Bundes-)Stiftungsrechts im Jahr 2002 ist mittlerweile unstreitig, dass die Stiftungsaufsicht...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 3.1.1 Voraussetzungen der Steuerpflicht nach dem ErbStG

Rz. 542 In sachlicher Hinsicht führt die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung oder eine Zustiftung zu einer solchen zu einer unentgeltlichen Zuwendung von Vermögen an eine andere (juristische) Person, die Stiftung. Vermögensübertragungen an eine Stiftung gelten daher als Erwerb von Todes wegen bzw. Schenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts...mehr

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zfs 04/2013, Willkommen in Hamburg …

… ist nicht nur der Titel des neuen "Tatorts" mit Til Schweiger, sondern auch das Motto des diesjährigen DAV-VerkehrsAnwaltsTages. Die zweite Auflage der Tagung findet am 19./20.4.2013 in Hamburg im ehrwürdigen Hotel Atlantic statt, welches nicht nur durch seinen prominenten Dauergast Udo Lindenberg sondern – um cineastisch zu bleiben – auch als Drehort des James Bond Films ...mehr

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VII Laufender Geschäftsbetr... / 1.4.1 Abgrenzung Mittelverwendung und Einkommenserzielung

Rz. 763 Die subjektive Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stiftung sämtliche Mittel, nicht nur Einkommen, satzungsgemäß für gemeinnützige Zwecke verwendet. Die oben ausführlich beschriebenen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (selbstlose, unmittelbare und ausschließlich gemeinnützige Zweckverwirklichung) müssen uneingeschränkt vorliegen. Liegen sie nur teilweise nicht v...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.5.1.2 Satzungsmäßige Mittelverwendung

Rz. 365 Soweit keine ausdrücklichen Ausnahmen nach § 58 AO [487] vorliegen, dürfen sämtliche Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO). Mittel im Sinne der Abgabenordnung sind sämtliche Vermögenswerte einer steuerbegünstigten Körperschaft, die im Eigentum und in der Verfügungsmacht der Körperschaft stehen und zur...mehr

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FF 04/2013, Die Rechtsprech... / 2. Steuerberaterkosten

Gemeinsame Veranlagung mit dem Ehegatten reicht für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Steuerberaters nicht aus.[82] Autor: Dr. Hans-Ulrich Graba , Vors. Richter am Oberlandesgericht a.D., Augsburg/Neusäßmehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.5.2.2 Möglichkeit der Aufteilung bei der Einkommenserzielung

Rz. 395 Dieses Aufteilungsverbot gilt jedoch nur auf der Seite der Einkommensverwendung, nicht aber auf der Seite der Einkommenserzielung. Im Rahmen der Einkommenserzielung ist es ausdrücklich zulässig, dass sich auch eine wegen Gemeinnützigkeit insgesamt steuerbegünstigte Körperschaft eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bedient.[540] Diese Einnahmen sind steuerpflicht...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.5.2.3 "Familienbegünstigung" trotz Gemeinnützigkeit

Rz. 400 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschließlichkeit stellt die sog. "Familienbegünstigung" dar. Eine Stiftung darf, soweit in der Satzung ausdrücklich vorgesehen, steuerunschädlich bis zu ein Drittel ihres Einkommens zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen und zur Pflege ihrer Gräber und zur Ehrung ihres Andenkens verwenden (§ 58 Nr. 5 ...mehr

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VII Laufender Geschäftsbetr... / 1.2.3 Folgen bei einem Verstoß

Rz. 708 Anders als bei einem Verstoß gegen die Vermögensbindung ist bei einem Verstoß gegen die Erfordernisse der tatsächlichen Geschäftsführung, z. B. die Förderung steuerbegünstigter, nicht satzungsgemäßer Zwecke oder unrichtige Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, der Verlust der Steuerbegünstigung auf den Zeitraum des Verstoßes im o. g. Sinn beschränkt.[1097] Rz. 709...mehr

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II Die Stiftung im Zivilrec... / 2 Treuhänderische Stiftung

Rz. 54 Die treuhänderische Stiftung entsteht auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Stifter und dem Träger oder Treuhänder der Stiftung. Sie ist keine juristische Person, also nicht rechtsfähig, und unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht. Im Übrigen weist sie alle funktionellen Komponenten der rechtsfähigen Stiftung auf: Ein Vermögen wird auf (gewisse) Dauer einem...mehr

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VII Laufender Geschäftsbetr... / 2.4 Besteuerung der Destinatäre

Rz. 936 Die satzungsmäßigen Zuwendungen aus dem Vermögen von Stiftungen fallen den Bedachten/Destinatären zwar unentgeltlich, aber dennoch schenkungsteuerfrei zu, da sie nicht um der Bereicherung der Bedachten willen, sondern zur Erfüllung des Stiftungszwecks geleistet werden.[1445] Rz. 937 Allerdings unterliegen die Einkünfte der Destinatäre in der Regel der Abgeltungsteuer ...mehr

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ZErb 4/2013, Überlegungen z... / a) Rechtliche Ausgangslage

Nach bisher geltendem Recht existiert zur Feststellung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft kein gesondertes "Anerkennungsverfahren". Vielmehr wird über die Anerkennung als gemeinnützig "nur" und "erst" im Rahmen des Veranlagungs- und Festsetzungsverfahrens für die jeweilige Steuerart und den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Steuerbescheid rechtsverbindlich entschi...mehr

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zfs 04/2013, Die Entwicklun... / A. Pauschalreiserecht

Den Kernbereich des Reiserechts bildet nach wie vor das Pauschalreiserecht bzw. Reisevertragsrecht, geregelt in den §§ 651a ff. BGB.[2] I. Flugzeitenverlegung Eines der reisevertragsrechtlichen Hauptthemen des Jahres 2012 war die Zulässigkeit der Verlegung von Flugzeiten im Rahmen von Pauschalreisen.[3] Dazu entschied der BGH, dass die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden d...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.5.1.1 Eigenwirtschaftliche Zwecke

Rz. 359 Eine Körperschaft verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie z. B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgt, die Tätigkeit also darauf gerichtet ist, Vermögen und Einkünfte zu mehren.[469] Um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren, darf die Körperschaft weder für sich selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder – bei der Stiftung zugunsten des...mehr

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FF 04/2013, § 68 Abs. 3 Sat... / VII. Stellungnahme

Ich schließe mich zunächst Gottwald an, soweit er vom Verlust eines Stückes der Rechtskultur spricht.[42] Es handelt sich um den bereits früher begonnenen "Niedergang der Kultur der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess".[43] Ich vermute hier einen hochgradigen Konsens zwischen pflichtbewussten Richtern und pflichtbewussten Rechtsanwälten. Ich erachte es als grundsätzlich ve...mehr

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ZErb 4/2013, Überlegungen z... / II. Fallbeispiel

Eine in Griechenland als gemeinnützig anerkannte Stiftung (κοινωφελές ίδρυμα = kinofeles idryma)[5] mit Sitz und Geschäftsleitung in Athen betreibt in Griechenland Alten- und Pflegeheime. Bisher hat die Stiftung einen Teil ihres Vermögens im Rahmen privater Vermögensverwaltung in griechische Staatsanleihen und griechische Immobilienfonds angelegt. Aufgrund der nun schon seit...mehr

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X Stiftung und Tod des Stif... / 3 Stiftung und Pflichtteilsrecht

Rz. 1042 Werden Vermögenswerte auf Stiftungen übertragen, schmälert dies den Wert des Nachlasses für die Erben. Dies kann dazu führen, dass die Erben Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiftung geltend machen können.[1601] Das gilt nicht nur dann, wenn die Stiftung im Wege der letztwilligen Verfügung Vermögenswerte oder Ansprüche erhält, sondern kan...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 3.2.4 Zustiftung

Rz. 583 Bei Zustiftungen gilt die Steuerklassenprivilegierung des § 15 Abs. 2 ErbStG nicht. Spätere Zuwendungen des Stifters oder Dritter gelten als gewöhnliche Schenkungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterliegen damit stets der Besteuerung nach Klasse III.[892] Hinweis Steuerklassenprivileg auf Zustiftung Die Anwendung der Steuerklassenprivilegierung auf Zustiftungen...mehr

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FF 04/2013, § 68 Abs. 3 Sat... / VIII. Was tun?

§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist durch einen Verweis auf § 522 Abs. 2 und 3 ZPO zu ersetzen, die Verfahrensvorschriften sind dem insgesamt anzupassen und der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof ist wie in allgemeinen Zivilsachen zu ermöglichen. Das Argument der "staatlichen Ressourcen" sollte einmal kritisch hinterfragt[54] und bei den Verbänden sowie vom Familiengerichtstag diskutie...mehr

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ZErb 4/2013, Erforderlichke... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 71 ff GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung das Fehlen eines ausreichenden Nachweises der Erbfolge nach der verstorbenen Grundstückseigentümerin beanstandet und dem Beteiligten gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben. Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 1 S....mehr

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III Die Stiftung im Steuerr... / 1.1.2 Steuerbefreite Aktivitäten

Rz. 92 Die gemeinnützigen Organisationen sind hinsichtlich ihrer Aktivitäten nicht vollständig steuerbefreit, sondern nur bezüglich ihres ideellen Bereichs. Dies ist das Tätigkeitsfeld, auf dem eine gemeinnützige Stiftung unmittelbar den steuerbegünstigten, d. h. gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbstlos verfolgt. Einnahmen aus diesem Bereich sind steuerfr...mehr

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VIII Beendigung und Auflösu... / 1.1.1 Auflösung auf Beschluss der Stiftungsorgane

Rz. 973 Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass die Stiftung auf Beschluss ihrer Organe aufgelöst werden kann.[1519] Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Die Stiftungsbehörde hat dabei zu prüfen, ob die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Auflösung vorliegen. Soweit die Stiftungsorgane erst bei der Auflösung einen Anf...mehr

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ZErb 4/2013, Überlegungen z... / b) Implikationen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz

Das Problem der unzureichenden Rechtssicherheit der nur vorläufigen "Anerkennung" von Körperschaften als gemeinnützig, ist jüngst vom deutschen Gesetzgeber erkannt und aufgegriffen worden. Zur Lösung schlägt das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes[15] mit dem Entwurf des § 60 a AO eine Ersetzung des "Anerkennungsverfahrens" der vorläufigen Bescheinigung durch ein neues Verfah...mehr

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III Die Stiftung im Steuerr... / 1.3.2 Gestaltungsmodell bei Unternehmerfamilien: Doppelstiftung

Rz. 104 Für Unternehmerfamilien bietet die sogenannte Doppelstiftung eine interessante Möglichkeit, die Vorteile der gemeinnützigen Stiftung zu erlangen und die Familieninteressen zu wahren.[121] Bei der Doppelstiftung werden zwei Stiftungen gegründet, wobei die eine gemeinnützig und die andere eine Familienstiftung ist. Auf die Familienstiftung werden so viele Anteile des Un...mehr

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FoVo 4/2013, Aufschiebende ... / 3 III. Der Praxistipp

Verzögerungstaktik ohne Erfolg Die Entscheidung des BGH ist aus Sicht des Gl auch aus pragmatischen Gründen zu begrüßen. Sie verhindert, dass der SU sich den Konsequenzen seines rechtswidrigen Tuns dadurch entziehen kann, dass er Rechtsmittelverfahren in die Länge zieht und so den Eintritt der Vollstreckungsverjährung provoziert. Zwangsvollstreckung verlangt Eile Kaum zu toleri...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.6.2 Satzungszweck und Zweckverwirklichung (§ 59 AO)

Rz. 434 Aus der Satzung muss sich als Mindestinhalt ergeben, welchen begünstigten Zweck i. S. d. §§ 52 bis 54 AO die Körperschaft verfolgt und auf welche Art dies geschieht (§ 59 AO). Insbesondere müssen insofern die Grundsätze der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) der Zweckverfolgung berücksichtigt werden. Die Verfolgung mehrerer Zwecke ist mögl...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.8 Besteuerung der Stiftungserrichtung und von Dotationen

Rz. 466 Bei der Besteuerung der Errichtung einer Stiftung steht die Besteuerung der Vermögensübertragungen im Vordergrund.[676] Dasselbe gilt hinsichtlich der Vermögensausstattung durch Zustiftungen. Die Zuwendung von Erstausstattung und Zustiftungen stellt regelmäßig eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung dar und unterliegt als solche grundsätz...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 3.2.3 Auswirkung des Steuerklassenprivilegs

Rz. 581 Nach Auffassung der Rechtsprechung soll sich das Steuerklassenprivileg auf die Bestimmung der Steuerklasse beschränken.[886] Die Steuerklassenprivilegierung wirkt sich daher nur bei der Ermittlung des Steuersatzes, aber nicht im Rahmen der steuersatzabhängigen Freibeträge nach § 16 ErbStG sowie bei anderen Regelungen, in denen das ErbStG nach den persönlichen Verhält...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.3 Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

Rz. 343 Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Hilfsbedürftige selbstlos zu unterstützen (§ 53 AO). Dabei wird zwischen persönlicher (§ 53 Nr. 1 AO) und wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit (§ 53 Nr. 2 AO) unterschieden. Hilfsbedürftig ist, wer auf die Hilfe anderer angewiesen ist.[437] Die Hilfe muss erforderlich sein, nicht n...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.2.2.3 "Besonders förderungswürdige Zwecke"

Rz. 341 Im Zusammenhang mit den gemeinnützigen Zwecken tauchte früher der Begriff der "besonders förderungswürdigen Zwecke" auf. Dies ist eine Thematik des Spendenabzugs, die für die Steuerbefreiung der gemeinnützigen Stiftung schon früher keine Bedeutung hatte. Dennoch sei der Begriff hier in Kürze erklärt. Die Förderung der als "besonders förderungswürdig" anerkannten Zwec...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.5.2.1 Aufteilungsverbot bei der Zweckverwirklichung

Rz. 394 Der Ausschließlichkeitsgrundsatz ist in jedem Fall verletzt, wenn zugleich begünstigte und nicht begünstigte Zwecke verfolgt werden. Das Gebot der Ausschließlichkeit begründet ein Aufteilungsverbot.[539] Eine Aufteilung der Betätigung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil ist daher nicht möglich. Die Steuerbegünstigung würde daher insgesamt entfallen...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / 8

Auf einen Blick 1. Gestaltungen wie Behindertentestamente oder Pflichtteilsverzichte, durch die objektiv ein anderenfalls möglicher Zugriff des Sozialhilfeträgers vereitelt wird, nehmen diese Wirkung nicht nur gleichsam als Reflex hin; vielmehr zielen sie regelmäßig gerade darauf ab. Insofern verdienen die Ausführungen von Wendt nachdrückliche Zustimmung. 2. Die Sorge für das...mehr

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ZErb 4/2013, Überlegungen z... / IV. Materiellrechtliche Aspekte der Gemeinnützigkeit

Nicht nur in formellrechtlicher, sondern auch in materiellrechtlicher Hinsicht sieht sich die griechische Stiftung auf dem Weg zur Erlangung der mit dem deutschen Status der Gemeinnützigkeit korrespondierenden Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit Problemen konfrontiert. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss eine Körperschaft grundsätzlich die Voraussetzungen...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 3.1.6 Berechnung und Entrichtung der Steuer

Rz. 569 Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung fallen außer im Falle von Familienstiftungen[865] stets in die ungünstige Steuerklasse III. Daher kann nur ein Freibetrag von 20.000 EUR abgezogen werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 15 Abs. 1 ErbStG). Die Steuersätze (vgl. § 19 ErbStG) liegen in Steuerklasse III bei 30 Prozent oder – ab einem steuerpflichtigen Erwerb von 6....mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 2.4.2 Spenden an gemeinnützige Körperschaften aus dem EWR

Rz. 530 Als Ausnahme zum Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Auslandspenden sind Spenden an Mittelempfänger im EU-Ausland und in EWR-Staaten grundsätzlich abzugsfähig (vgl. §§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG; 9 Nr. 5 Satz 2 lit. c GewStG; 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. c KStG). Dies gilt auch für Vermögensstockspenden. Die Rechtslage für Privatpersonen und Unternehmen, die an EU-a...mehr

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I Einführung / 3.1.3 Zweckgebundene Zustiftung (Themenfonds)

Rz. 24 Einige Stiftungen – vor allem Bürgerstiftungen [17] – bieten Zustiftern die Möglichkeit an, dass ihre Zuwendungen zum Vermögen rechnerisch getrennt erfasst und die auf die Zustiftung anfallenden Vermögenserträge ausschließlich für einen bestimmten Zweck reserviert werden. Zum Teil können solche Themenfonds – etwa für die Jugendförderung in einer Gemeinde – bei ausreich...mehr

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zfs 04/2013, Pardey: Der Haushaltsführungsschaden – Schadensersatz bei Beeinträchtigung oder Ausfall unentgeltlicher Arbeit in Privathaushalten, VVW, 8. Aufl. 2013, 140 Seiten, 29,80 EUR, ISBN 978-3-89952-673-8

Bei der 8. Auflage des Standardwerks zum Haushaltsführungsschaden ist Herr Dr. Hermann Schulz-Borck als Mitautor ausgeschieden. Das Werk wird von Richter am Landgericht Frank Pardey alleine weitergeführt. Das Werk ist noch stärker als bisher an den praktischen Bedürfnissen bei der Schadensregulierung ausgerichtet. Nachdem die allgemeinen Voraussetzungen dargestellt und Ausfüh...mehr

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V Gründung der Stiftung – S... / 1.6.3.2 Rechtsfolgen bei Aufhebung oder Verletzung der Vermögensbindung

Rz. 443 Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder verletzt, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend und die Steuervergünstigung entfällt rückwirkend für sämtliche Steuern von Anfang an (§ 61 Abs. 3 AO).[646] Allerdings liegt eine Satzungsänderung erst dann vor, wenn das Änderungsverfahren durch die Eintragung der Satzungsänderung in das Handels...mehr

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IV Gründung der Stiftung – ... / 1.2 Satzung

Rz. 137 Das Stiftungsgeschäft muss eine Satzung enthalten, § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Satzung ist die Verfassung der Stiftung. Ihre gesetzlichen Bestandteile sind Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstands. Die gesetzlichen Anforderungen des BGB sind insofern minimal und lassen dem Stifter breiten Gestaltungsspielraum. Rz. 138 Zu bea...mehr

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IV Gründung der Stiftung – ... / 1.1 Stiftungsgeschäft

Rz. 133 Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft sind in § 81 Abs. 1 BGB geregelt. Es hat danach zwei Bestandteile: die verbindliche Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zu widmen, und eine Satzung.[166] Zentral für die Stiftungserrichtung und die spätere Geschäftstätigkeit der Stiftung sind die Person und der Wille des Stifters. Jede nat...mehr

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X Stiftung und Tod des Stif... / 3.2.3 Pflichtteilsergänzungsanspruch, §§ 2325, 2329 BGB

Rz. 1050 Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Vermögenswerte verschenkt, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch[1607] zustehen. Dieser Anspruch besteht neben und unabhängig von dem Pflichtteilsanspruch.[1608] Soweit keine speziellen Regeln gelten, sind die Regelungen über den Pflichtteilsanspruch anwendbar.[1609] Rz. 1051...mehr