Rz. 466

Bei der Besteuerung der Errichtung einer Stiftung steht die Besteuerung der Vermögensübertragungen im Vordergrund.[676] Dasselbe gilt hinsichtlich der Vermögensausstattung durch Zustiftungen. Die Zuwendung von Erstausstattung und Zustiftungen stellt regelmäßig eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung dar und unterliegt als solche grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 1 ErbStG).

[676] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 40 Rn. 1 ff.

1.8.1 Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b), Nr. 17 ErbStG

 

Rz. 467

Zuwendungen an inländische gemeinnützige Stiftungen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Werden im Rahmen der Stiftungsausstattung Grundstücke unentgeltlich übertragen, so fällt aufgrund der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbarkeit des Vorgangs (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1; 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Die Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für die Ausstattung gemeinnütziger Stiftungen lässt die Grunderwerbsteuerbefreiung unberührt.[677]

 
Hinweis

Steuerbefreiung bei Errichtung EU-ausländischer Stiftungen

Die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts gebieten es vor dem Hintergrund der Urteile des EuGH v. 14.9.2006 und v. 10.2.2011, die Erbschaftsteuerbefreiung bereits dann zu gewähren, wenn die ausländische Stiftung nach deutschem Recht steuerbefreit wäre.[678] Insbesondere steht die Kapitalverkehrsfreiheit einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, welche die Möglichkeit, in den Genuss des ermäßigten Erbschaftsteuersatzes zu gelangen, Organisationen ohne Gewinnzweck vorbehält, die ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat hatte.[679]

 

Rz. 468

Zuwendungen an ausländische Religionsgemeinschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. c ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerfrei sein. Zusätzliche Voraussetzung im Vergleich zur Steuerbefreiung für Zuwendungen an inländische gemeinnützige Einrichtungen ist, dass der ausländische Staat für entsprechende Zuwendungen an vergleichbare deutsche Institutionen ebenfalls eine Steuerbefreiung gewährt und das BMF dies durch den förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt (sog. Gegenseitigkeitserklärung).[680] Die Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Zuwendungen an ausländische Institutionen trifft das BMF.[681] Ob diese Möglichkeit der Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften europarechtskonform ausgestaltet ist, wird teilweise bezweifelt.[682]

 

Rz. 469

Darüber hinaus können Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen auch nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerbefreit sein. Dafür müssen die Zuwendungen ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet und die Verwendung für den jeweiligen Zweck gesichert sein. Anders als bei den Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b) und 16 lit. c) ErbStG kommt es auf die subjektive Steuerfreiheit der empfangenden Stiftung hier nicht an. Ausschlaggebend sind allein die Widmung und Sicherung der Verwendung zu begünstigten Zwecken. Insofern ist § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG eine "Auffangvorschrift".[683] Empfänger der Zuwendung kann – neben einer gemeinnützigen Stiftung – jede steuerpflichtige Person sein, auch im Ausland. Eine Gegenseitigkeitserklärung ist in letzterem Fall nicht erforderlich.[684] An die Sicherung der Verwendung zu dem in der Widmung bestimmten begünstigten Zweck stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche.[685] In jedem Fall empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt. Die begünstigte Verwendung muss gesichert sein, aber nicht etwa sofort erfolgen. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG kommt auch in Betracht, wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträge zu begünstigten Zwecken verwendet werden sollen.[686] Selbst die Thesaurierung von 20 % der aus dem zugewendeten Vermögen erzielten Erträge zwecks Verstärkung des Kapitalstammes steht einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG nicht entgegen. Die Steuerbefreiung der Zuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG verlangt entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung keine Verselbstständigung der Zuwendung als Zweckvermögen.[687] Zwar stehen bei § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG Sachverhalte im Vordergrund, die den Tatbestand einer Zweckzuwendung erfüllen; der Anwendungsbereich ist aber nicht darauf beschränkt.[688]

 
Hinweis

Grenzüberschreitende Zweckzuwendung

Bei europarechtskonformer Auslegung dürfte sich über diesen Tatbestand wohl eine Steuerbefreiung für Zuwendungen an ausländische Körperschaften ergeben und zwar – da die einschlägige Kapitalverkehrsfreiheit[689] auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt – grundsätzlich auch für Zuwendungen an Organisationen außerhalb der EU. Unabhängig davon kann die Zuwendung ausländischer Schenkungsteuer unterliegen.

[677] Vgl. Wachter, DStR 2012, S. 1900,...

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