Rz. 583

Bei Zustiftungen gilt die Steuerklassenprivilegierung des § 15 Abs. 2 ErbStG nicht. Spätere Zuwendungen des Stifters oder Dritter gelten als gewöhnliche Schenkungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterliegen damit stets der Besteuerung nach Klasse III.[892]

 
Hinweis

Steuerklassenprivileg auf Zustiftung

Die Anwendung der Steuerklassenprivilegierung auf Zustiftungen lässt sich nach einer Literaturansicht jedoch dadurch erreichen, dass sich der Stifter bereits mit dem Stiftungsgeschäft verbindlich zur Vornahme der Zustiftungen verpflichtet.[893] Da diese Frage jedoch nicht unumstritten ist, sollte man sich diesbezüglich um eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung bemühen.[894]

[892] BFH, Urteil v. 9.12.2009, II R 22/08, BStBl 2010 II S. 363; Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 102.
[893] Berndt, Stiftung & Sponsoring 4/2004, S. 15; Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1246.
[894] BMF, Schreiben v. 24.6.1987, IV A 5 – S 0430 – 9/87, BStBl 1987 I S. 474; vgl. von Oertzen/Müller, Stiftung & Sponsoring 6/2003 (Rote Seiten), S. 6.

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