Auf einen Blick

1. Gestaltungen wie Behindertentestamente oder Pflichtteilsverzichte, durch die objektiv ein anderenfalls möglicher Zugriff des Sozialhilfeträgers vereitelt wird, nehmen diese Wirkung nicht nur gleichsam als Reflex hin; vielmehr zielen sie regelmäßig gerade darauf ab. Insofern verdienen die Ausführungen von Wendt nachdrückliche Zustimmung.

2. Die Sorge für das Kindeswohl ist ein anerkennenswertes individuelles Motiv; seine Verfolgung verdient aber nicht ohne Weiteres den Vorrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit.

3. Eine Kontrolle erbrechtlicher Gestaltungen anhand von § 138 Abs. 1 BGB ist auch im Hinblick auf die Verletzung sozialrechtlicher Grundsätze – hier: des Nachrangprinzips gem. § 2 SGB XII – möglich.

4. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist es ein sehr gewichtiges Indiz für Sittenwidrigkeit, wenn ein umfangreicherer Nachlass im Individualinteresse dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen werden soll, der aber zugleich wegen des Grundbedarfs in Anspruch genommen wird.

5. Der Gesetzgeber sollte im Interesse der Rechtssicherheit und der Regelungskonsistenz im SGB XII umfassend festlegen, unter welchen Voraussetzungen erbrechtliche Rechtsgeschäfte gegen den Nachrang der Sozialhilfe verstoßen.

Autor: Christian Armbrüster , Universitätsprofessor an der FU Berlin und Richter am Kammergericht

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