Rz. 92

Die gemeinnützigen Organisationen sind hinsichtlich ihrer Aktivitäten nicht vollständig steuerbefreit, sondern nur bezüglich ihres ideellen Bereichs. Dies ist das Tätigkeitsfeld, auf dem eine gemeinnützige Stiftung unmittelbar den steuerbegünstigten, d. h. gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbstlos verfolgt. Einnahmen aus diesem Bereich sind steuerfrei (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Voraussetzung dafür ist, dass die gemeinnützige Organisation den steuerbegünstigten Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt (vgl. §§ 56, 57, 59 AO).

 

Rz. 93

Eine ideelle Aktivität liegt nicht schon dann vor, wenn die gemeinnützige Organisation die aus einer nicht-ideellen Aktivität erzielten Einnahmen für einen ideellen Zweck verwendet. Das ist schon nach dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 61 AO) Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Vielmehr muss die jeweilige Tätigkeit als solche dazu geeignet sein, den steuerbegünstigten (ideellen) Zweck zu erreichen.

 

Rz. 94

Meist sind Einkünfte aus wirtschaftlichen Aktivitäten gemeinnütziger Körperschaften nicht steuerbefreit. Als Begründung wird aufgeführt, dass sich die gemeinnützigen Organisationen über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und daher steuerlich genauso wie ihre Wettbewerber behandelt werden sollen.[101] Diese Begründung ist umstritten, weil die gemeinnützigen Stiftungen aufgrund der engen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts schon für sich genommen Wettbewerbsnachteile haben, so dass die nahezu vollständige Besteuerung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten zu einer Überkompensation führt.[102]

[101] Ausführlich Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 6 Rn. 68 ff.
[102] Vgl. Walz, in Kötz/Rawert/Schmidt/Walz (Hrsg.), Non Profit Law Yearbook, 2001, S. 197 ff.; Richter, in Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, S. 955 ff.

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