Verzögerungstaktik ohne Erfolg

Die Entscheidung des BGH ist aus Sicht des Gl auch aus pragmatischen Gründen zu begrüßen. Sie verhindert, dass der SU sich den Konsequenzen seines rechtswidrigen Tuns dadurch entziehen kann, dass er Rechtsmittelverfahren in die Länge zieht und so den Eintritt der Vollstreckungsverjährung provoziert.

Zwangsvollstreckung verlangt Eile

Kaum zu tolerieren ist die Verfahrensdauer von zwei Jahren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Für den Richter handelt es sich nur um (ungeliebte) Nebenverfahren, die gerne einmal liegen gelassen werden. Insoweit ist es Aufgabe des Bevollmächtigten, nach dem Fortgang der Sache zu fragen und an das besondere Beschleunigungsgebot im Zwangsvollstreckungsrecht zu erinnern. Nur schnelle Vollstreckungsakte sind geeignet, gerichtlichen Entscheidungen auch die notwendige Autorität zu vermitteln.

 

Muster: Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes

An das Amtsgericht/Landgericht/Oberlandesgericht in …

In der Zwangsvollstreckungssache des …

– Gl und Antragssteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

gegen den …

– SU und Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

überreiche ich im Namen und in Vollmacht des Gl die vollstreckbare Ausfertigung des … vom … , Az: … , nebst Zustellbescheinigung.

Im Namen und in Vollmacht des Gl beantrage ich, gegen den SU zur Erzwingung der im vollstreckbaren … niedergelegten Verpflichtung, … , ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Der Gl betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung gegen den SU die Zwangsvollstreckung aus dem … vom … , Az: …

Der SU wurde mit Schreiben vom … unter Fristsetzung zum … aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel nachzukommen.

Beweis: Schreiben vom … , in beglaubigter Abschrift als Anlage.

Der SU hat die Aufforderung unbeachtet gelassen und ist seiner Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen. Der SU hat auch die Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Gl unbeachtet gelassen, so dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, angezeigt ist.

Eine gerichtliche Androhung der Zwangsmittel ist nach § 888 Abs. 2 ZPO weder geboten noch zulässig, so dass unmittelbar das von dem erkennenden Gericht für angemessen erachtete Zwangsmittel festgesetzt werden kann.

Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden und dem Unterzeichner die mit der Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses sowie die Zustellbescheinigung zu übersenden. Gleichzeitig wird um Rückgabe der in der Anlage ebenfalls beigefügten Vollstreckungsunterlagen gebeten.

Gez. Rechtsanwalt

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