Eine in Griechenland als gemeinnützig anerkannte Stiftung (κοινωφελές ίδρυμα = kinofeles idryma)[5] mit Sitz und Geschäftsleitung in Athen betreibt in Griechenland Alten- und Pflegeheime. Bisher hat die Stiftung einen Teil ihres Vermögens im Rahmen privater Vermögensverwaltung in griechische Staatsanleihen und griechische Immobilienfonds angelegt. Aufgrund der nun schon seit einigen Jahren anhaltenden Wirtschafts- und Finanzmarktkrise und der dadurch bedingten großen Verluste ist sie gezwungen, sich nach anderweitigen Anlagemöglichkeiten umzusehen. Eine vielversprechende Möglichkeit bietet die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Deutschland, der aufgrund steigender Mietpreise nicht nur eine hohe Rendite, sondern gleichzeitig auch eine große Sicherheit verspricht. Der Fonds ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet worden und erzielt Einkünfte iSd § 21 EStG aus der Vermietung einer in Deutschland belegenen Immobilie.

Beteiligt sich die griechische Stiftung an dem geschlossenen Immobilienfonds, so wird sie gem. den §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 KStG iVm § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 5 iVm Art. 13 DBA-Griechenland[6] steht der Bundesrepublik Deutschland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht an den in Deutschland erzielten Mieteinkünften zu. Um diese beschränkte Steuerpflicht in Deutschland von vornherein zu vermeiden, fragt die griechische Stiftung nach den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für gemeinnützige Körperschaften vorgesehenen Steuerbefreiung.

[5] Vgl. ausf. zur gemeinnützigen Stiftung in Griechenland Ziouvas/Tzakas, in: Richter/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Länderbericht Griechenland, Rn 56 ff.
[6] BGBl II 1967, 852.

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