Rz. 924

Eine an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Stiftung[1434] erzielt mit ihrem Anteil regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die bei ihr zu den Einkünften aus Vermögensverwaltung gehören. Zur Vermögensverwaltung gehören auch die Einkünfte, die als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils nach § 17 bzw. nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anfallen.

 

Rz. 925

Werden solche Einkünfte von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erzielt, greifen zur Vermeidung einer Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung grundsätzlich die Befreiungsvorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 KStG ein. Diese Befreiungsvorschriften finden auch bei einer privatnützigen Stiftung Anwendung.[1435] Insofern werden von den Bezügen, die bei der Einkunftsermittlung nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG außer Ansatz bleiben, pauschal 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen und unterliegen damit bei der Stiftung der Besteuerung (vgl. § 8b Abs. 3, 5 KStG). Im Ergebnis bleiben Beteiligungs-Einkünfte nach §§ 17, 20 EStG bei einer privatnützigen Stiftung damit in Höhe von 95 Prozent steuerfrei. Bei Dividenden gilt dies für nach dem 28.2.2013 zufließende Erträge allerdings nur noch, sofern die Stiftung zu mindestens 10 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist (vgl. § 8b Abs. 4 KStG n. F.). Die dennoch vom Kapitalertrag abzuziehende Kapitalertragsteuer ist anzurechnen oder zu erstatten.[1436]

 

Rz. 926

Hält eine Stiftung einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen, so erzielt sie damit keine Einkünfte aus Vermögensverwaltung, sondern gewerbliche Einkünfte. In Betracht kommt dies zum einen bei Anteilen, die zum Betriebsvermögen eines von der Stiftung betriebenen Einzelunternehmens gehören und zum anderen bei Anteilen, die Bestandteil eines Sonderbetriebsvermögens sind. Sonderbetriebsvermögen kann ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft bei einer Stiftung sein, wenn die Stiftung (auch) an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Dies ist beispielsweise bei Anteilen, die eine Stiftung als Kommanditist einer gewerblichen GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH hält, der Fall.

 

Rz. 927

Auch die Einkünfte bzw. Gewinnanteile, die auf solche im Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehaltenen Beteiligungen entfallen, bleiben aufgrund der Befreiungsvorschrift des § 8b Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 und 2 KStG in Höhe von 95 Prozent steuerfrei.

 

Rz. 928

Gemäß § 8b Abs. 5 KStG werden von den Bezügen aus Anteilen an in- und ausländischen Gesellschaften, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, pauschal 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen. Diese unterliegen somit der Besteuerung beim Gesellschafter. Da auch pauschal 5 Prozent der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen (§ 8b Abs. 3 KStG) ist es nicht möglich, das Betriebsausgabenabzugsverbot bei Dividenden durch Gewinnthesaurierung mit anschließender steuerfreier Beteiligungsveräußerung auszuschalten. Die Regelung gilt auch für Gewinne aus Wertaufholungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG und Gewinne i. S. d. § 21 Abs. 2 UmwStG a. F. Hiervon unberührt bleibt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen, also insbesondere Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen, die mit dem Anteil an der Kapitalgesellschaft im Zusammenhang stehen (§ 85b Abs. 3 Satz 3 KStG).

 

Rz. 929

Faktisch führt die Regelung zu einer Einschränkung der Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, die einer Kapitalgesellschaft zufließen, auf 95 Prozent. Die zugeflossenen Dividendeneinkünfte (ausgenommen aus Streubesitz) und Veräußerungsgewinne sollen gerade steuerfrei bleiben, um eine Mehrfachbelastung zu vermeiden, die sich sonst zwangsläufig ergäbe, da die Dividendenerträge und die Veräußerungsgewinne auf der Ebene z. B. einer Tochtergesellschaft steuerlich vorbelastet sind.

 

Rz. 930

Das Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 Prozent gilt unabhängig von den tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben. Fallen bei der Stiftung keine oder nur geringfügige Kosten an, was dann der Fall ist, wenn die Beteiligung mit Eigenmitteln erworben wurde (also insbesondere keine Finanzierungskosten anfallen), werden gleichwohl 5 Prozent der Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne besteuert. Ein Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben ist nicht möglich.

 

Rz. 931

Der Veräußerungsgewinn aus Anteilen an Kapitalgesellschaften fällt unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit die Beteiligung nicht mindestens 1 Prozent beträgt. In letzterem Fall findet § 17 EStG Anwendung. Für Stiftungen bleibt es bei der Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG.[1437]

[1434] Vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1189 ff.
[1435] Hartmann/Richter, in Strachwitz/Mercker (Hrsg.), Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis 2005, S. 416, 424.
[1436] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1190.
[1437] Vgl. Orth, WPg 2007, S. 969, 974; Richter/Eichler/Fischer, Stiftung & Sponsoring 2/2008 (Rote Seiten) ...

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