Rz. 569

Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung fallen außer im Falle von Familienstiftungen[865] stets in die ungünstige Steuerklasse III. Daher kann nur ein Freibetrag von 20.000 EUR abgezogen werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 15 Abs. 1 ErbStG). Die Steuersätze (vgl. § 19 ErbStG) liegen in Steuerklasse III bei 30 Prozent oder – ab einem steuerpflichtigen Erwerb von 6.000.001 EUR – bei 50 Prozent.

 

Rz. 570

Zur Anwendung der Freibeträge und zur Bestimmung der Steuersätze werden Erwerbe zwischen demselben Zuwendenden und demselben Erwerber innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), wobei negative Erwerbe unberücksichtigt bleiben (§ 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG). Die sich ergebende erhöhte Steuer anlässlich des späteren Erwerbs ist bei 50 Prozent dieses Erwerbs gekappt (§ 14 Abs. 3 ErbStG).

 

Rz. 571

Der Steuerschuldner, d. h. die Stiftung und bei Schenkungen auch der Stifter bzw. Zustifter (vgl. § 20 Abs. 1 ErbStG) hat die Steuer nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, der im Allgemeinen eine Zahlungsfrist von einem Monat einräumt, zu entrichten.[866] Die Steuer auf Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist auf Antrag bis zu zehn Jahre verzinslich (6 Prozent p. a.) zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist (§ 28 ErbStG).

[865] Dazu unten Rn. 573 ff.
[866] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 40 unter Rn. 39.

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