Rz. 133

Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft sind in § 81 Abs. 1 BGB geregelt. Es hat danach zwei Bestandteile:

  • die verbindliche Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zu widmen, und
  • eine Satzung.[166]

Zentral für die Stiftungserrichtung und die spätere Geschäftstätigkeit der Stiftung sind die Person und der Wille des Stifters. Jede natürliche Person kann Stifter sein. Es können auch mehrere Personen gemeinsam eine Stiftung errichten. Selbst juristische Personen (Unternehmen, Vereine, Kirchen, Behörden) können stiften, soweit deren jeweiliges Innenrecht dies zulässt.[167]

 
Hinweis

Empfehlung:

Die Anerkennungsbehörden geben Muster für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung heraus, aus denen sich die spezifischen Anforderungen des Landesrechts sowie die Gepflogenheiten der jeweiligen Behörde ersehen lassen. Auch wenn diese nie ungeprüft übernommen werden sollten, stellen sie einen wichtigen Anhaltspunkt für die Anerkennungspraxis der jeweiligen Behörde dar. Soweit beim Stiftungsgeschäft mehr als nur unerheblich von dem Muster abgewichen werden soll, sollten diese Abweichungen im Zweifel mit der Behörde besprochen werden.

Zweckmäßigerweise enthält das Stiftungsgeschäft die ausdrückliche Erklärung des Stifters, eine rechtsfähige Stiftung errichten zu wollen. Die der Stiftung zu übertragenden Vermögensgegenstände sind genau zu bezeichnen.

 

Rz. 134

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.[168] Das Stiftungsgeschäft darf zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden.[169] Zulässig ist aber eine aufschiebende Bedingung.[170] Die Stiftung kann dann erst nach Eintritt der Bedingung anerkannt werden.

Stellvertretung ist nach den Regeln für einseitige Rechtsgeschäfte zulässig (§§ 164 ff., 174, 180 BGB). Das Stiftungsgeschäft erfordert unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Gesetzliche Vertreter dürfen nicht für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige stiften (§§ 1641, 1804 BGB). Dies gilt damit auch für die Eltern minderjähriger Kinder und über § 1908i Abs. 2 Satz 1 BGB auch für den Betreuer.

 

Rz. 135

Für das Stiftungsgeschäft reicht die Schriftform (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 126 BGB).

 

Empfehlung:

Die Schriftform reicht nach wohl überwiegender Meinung auch dann für das Stiftungsgeschäft, wenn Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Anteile an einer GmbH auf die Stiftung übertragen werden sollen.[171] Aus praktischen Gründen kann sich bei der beabsichtigten Übertragung von Grundstücken indes die Beurkundung des Stiftungsgeschäfts lohnen: Diese löst eine 10/10-Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO aus, die Auflassung hernach nur noch eine 5/10-Gebühr (§ 38 Abs. 2 Nr. 6 a) KostO). Ist das Stiftungsgeschäft nicht beurkundet, fällt für die Auflassung hingegen eine 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO an.[172]

Zu beachten sind indes die unterschiedlichen Geschäftswerte für die beiden Vorgänge, wenn das Grundstück nur einen Teil des Stiftungsvermögens ausmacht.

 

Rz. 136

Mit der Anerkennung der Stiftung erwirbt die Stiftung einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung der versprochenen Vermögensgegenstände; abtretungsfähige Rechte gehen mit der Anerkennung von Gesetzes wegen auf die Stiftung über (§ 82 BGB).[173]

 
Hinweis

Empfehlung:

Zwischen dem Antrag auf Anerkennung und der Anerkennung selbst kann eine geraume Zeit vergehen. Vermögensgegenstände, die auf die Stiftung übertragen werden sollen, sollten schon mit der Antragstellung entsprechend separiert werden. Plant der Stifter, der Stiftung einen bestimmten Bestand an Wertpapieren, den Inhalt eines Depots o. ä. zu übertragen, ist es im Hinblick auf mögliche Kursänderungen ratsam, das Ausstattungsvermögen nicht mit dem aktuellen Euro-Gegenwert anzugeben, sondern die Papiere, das Depot etc. genau zu bezeichnen (ggf. unter nachrichtlicher Angabe des aktuellen Kurswertes). Zur Haftung des Stifters für das Ausstattungsvermögen vgl. im Übrigen unter Rn. 196 ff.

[166] Zur Satzung sogleich ausführlich unter Rn. 137 ff.
[167] Zum Verein als Stifter Werner, in FS Reuter, S. 431 ff. Die schrankenlose Zulässigkeit der Errichtung selbstständiger Stiftungen des privaten Rechts durch die öffentliche Hand wird zunehmend bezweifelt; vgl. schon Schulte, Staat und Stiftung, S. 67 ff.
[168] Hüttemann/Rawert, in Staudinger BGB, § 81 Rn. 2.
[169] Hüttemann/Rawert, in Staudinger BGB, § 81 Rn. 11; vgl. Hof/Hartmann/Richter, Beck-Rechtsberater Stiftungen, S. 21; Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn. 7.
[171] Vgl. Hof, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 7 Rn. 15 m. w. N.; jetzt auch Hüttemann/Rawert, in Staudinger BGB, § 81 Rn. 15; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.8.1995, 9 W 50/95, DNotZ 1996, S. 770. A. A. Grüneberg, in Palandt BGB, § 311b Rn. 16; Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn. 12, sowie Wochner (Anm. zur o. g. Entscheidung).
[172] Hüttemann/Rawert, in Staudinger ...

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