Unter diesen Umständen bleibt ausländischen Körperschaften vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Deutschland bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen der Weg in die steuerliche Gemeinnützigkeit zumindest insoweit verschlossen, als sie mangels zuständigen Finanzamt keine Möglichkeit haben, eine Bescheinigung über ihre Gemeinnützigkeit zu erhalten. Dieses Ergebnis darf nicht zufriedenstellen. Insoweit ist es auch zu bemängeln, dass im neuen § 60 a AO keine Aussage über die für das neue "Anerkennungsverfahren" zuständige Finanzbehörde getroffen wird. Anscheinend hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der AO im Hinblick auf den Antrag vorläufiger Gemeinnützigkeitsbescheinigungen zu überdenken, sodass dieser auch in Zukunft an das nach § 20 AO für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt gerichtet werden muss.

Eine ausländische gemeinnützige Körperschaft ohne Einkünfte und Aktivitäten in Deutschland hat somit keinerlei Möglichkeit, vom Verfahren des neuen § 60 a AO zu profitieren.[17] Dies allein deshalb, weil die AO keine zuständige Behörde kennt. Wünschenswert wäre daher die Installierung einer zentral für zumindest alle ausländischen Körperschaften zuständigen Finanzbehörde.[18] Eine solche Spezialbehörde würde im Übrigen auch das Verfahren bei rein inländischen Sachverhalten wesentlich effektiver gestalten. Bei ausländischen Körperschaften kommt erschwerend hinzu, dass entsprechende Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen zu berücksichtigen sind. In einer zentral zuständigen Behörde ließe sich entsprechendes "Know-how" bündeln, was zu einer schnelleren und einheitlicheren Beurteilung von In- und Auslandssachverhalten führen würde. In jedem Fall ist der Gesetzgeber angehalten, möglichst zeitnah den § 20 AO um eine Zuständigkeitsregelung, die auch ausländische Körperschaften erfasst, zu ergänzen.[19]

[17] Richter/Gollan, in Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, 3. Aufl. Rn 452.
[18] Das Verfahren könnte auch beim Bundeszentralamt für Steuern konzentriert werden. Vgl. hierzu Hüttemann/Helios, IStR 2008, 39 (43).
[19] Als Vorbild könnte hier auch § 89 Abs. 2 S. 3 AO in Betracht kommen.

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