Rz. 184

Die Satzung kann ein Verfahren zur Satzungsänderung auf Beschluss der Stiftungsorgane vorsehen. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Änderungen des Stiftungszwecks sind nach h. M. auch bei entsprechender Ermächtigung in der Satzung nur zulässig, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse sie rechtfertigen bzw. wenn konkrete Bedingungen für die Änderung schon vom Stifter explizit festgelegt wurden.[226]
  • Änderungen der übrigen Satzungsbestimmungen sind hingegen schon unterhalb dieser Schwelle zulässig.

Alle Änderungen der Satzung müssen mit dem ursprünglichen Stifterwillen vereinbar sein[227] und bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.[228]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Satzungsgestaltung

(gemeinnützige Stiftung mit Vorstand und Kuratorium)

§ 10 Änderung der Satzung

(1) Der Vorstand kann einstimmig mit Zustimmung des Kuratoriums Änderungen dieser Satzung beschließen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist, die Änderung mit dem Stifterwillen vereinbar ist und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Änderungen in § 2 (Stiftungszweck) dürfen nur vorgenommen werden, wenn die nachhaltige Verfolgung des bisherigen Stiftungszwecks aussichtslos oder durch wesentliche Änderungen der Verhältnisse sinnlos geworden ist.

(3) Der Beschluss darf nur ausgeführt werden, wenn die Finanzbehörde die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestätigt hat. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

 

Rz. 185

Soweit die Satzung keine Regelungen über die Satzungsänderung enthält, Änderungen aber auch nicht ausdrücklich ausschließt, können ggf. entsprechende Ermächtigungsgrundlagen im Landesstiftungsrecht herangezogen werden,[229] wobei allerdings fraglich ist, ob die Vorschriften des Landesstiftungsrechts, die lediglich die Genehmigungsbedürftigkeit von Satzungsänderungen konstatieren, als Ermächtigungsgrundlage ausreichen.[230] Das baden-württembergische Landesrecht sieht für den Fall, dass "die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Satzungsänderungen nicht befugt sind", lediglich eine Änderungskompetenz der Stiftungsbehörde vor.[231] Das hessische Recht sieht ein Antragsrecht der Stiftungsorgane vor; die Entscheidung ist durch die Aufsichtsbehörde zu treffen.[232] Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, können die Stiftungsorgane notfalls eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 87 BGB anregen. Die Verfassungsmäßigkeit landesgesetzlicher Ermächtigungsnormen zur Satzungsänderung wird von der wohl h. L. bezweifelt.[233] Gleichwohl dürfte in der Praxis davon auszugehen sein, dass die jeweilige Stiftungsbehörde im Zweifel auch eine Satzungs- oder Zweckänderung auf der Grundlage ihres jeweiligen Landesrechts genehmigen wird. Die Praxis der Behörden variiert dabei durchaus, zumal es an klaren Maßstäben zum Beispiel für eine "wesentliche Veränderung der Verhältnisse" fehlt. In der Praxis empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit der Behörde zu suchen, um notfalls gemeinsam eine tragfähige Argumentation zu entwickeln, die die beabsichtigte Satzungsänderung rechtfertigt. Häufig wird eine Erweiterung des Stiftungszwecks akzeptiert, wenn sie im Zusammenhang mit einer substantiellen Zustiftung erfolgt. Nach dem Recht mancher Bundesländer ist der lebende Stifter vor einer Satzungsänderung anzuhören oder muss der Satzungsänderung sogar zustimmen.

[226] Vgl. Rawert, in Staudinger-BGB, § 87 Rn. 19 ff.; im Detail sehr umstritten, vgl. ausführlich von Hippel, in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, S. 673 ff.
[227] Vgl. Happ, Stifterwille und Zweckänderung, S. 92 ff.
[228] Hof/Hartmann/Richter, Beck-Rechtsberater Stiftungen, S. 51 ff.; Schwintek, Stiftung & Sponsoring 1/2002, S. 23.
[229] § 5 Abs. 1 BerlStiftG, § 10 Abs. 1 BbgStiftG, § 8 BremStiftG, § 7 Abs. 1 HambStiftG, § 7 NdsStiftG, § 5 NWStiftG, § 8 RPStiftG, § 7 SaarlStiftG, § 9 SächsStiftG, § 9 SAStiftG, § 5 SHStiftG, § 9 ThürStiftG.
[230] Art. 5 Abs. 4 BayStiftG, § 9 MVStiftG.
[231] § 6 BWStiftG.
[232] § 9 Abs. 1 HessStiftG.
[233] Vgl. Happ, Stifterwille und Zweckänderung, S. 135 ff., insbes. S. 146; einschränkend v. Hippel, in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, S. 670 ff.

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