Rz. 955

Welcher Zeitpunkt für die Prüfung der wesentlichen Familienbegünstigung entscheidend ist, ist umstritten. Unmaßgeblich ist jedenfalls der Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung.[1473] Teils wird auf den Status im Zeitpunkt des Ablaufs des 30-Jahres-Zeitraums – als Zeitpunkt der Steuerentstehung –, teils auf den 30-Jahres-Zeitraum als solchen (insgesamt oder teilweise) abgestellt.[1474] Die Finanzverwaltung, die grundsätzlich die erstgenannte Ansicht vertritt (R E 1.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR), verschärft die zeitliche Betrachtung dadurch, dass sie den Wegfall des Familienbezugs nach Errichtung der Stiftung als Aufhebung der "bisherigen" und Errichtung einer "neuen" Stiftung ansieht.

[1473] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 57.
[1474] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 59.

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