Rz. 1038

Die Übertragung von Vermögen im Rahmen der Auflösung einer ausländischen Familienstiftung ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG schenkungsteuerpflichtig. Auch bei der Ermittlung der Steuerklasse ergeben sich anders als bei der Errichtungsbesteuerung keine Abweichungen zu der inländischen Familienstiftung: Dadurch, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auch auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG verweist, wird der die ausländische Familienstiftung Ausstattende bei ihrer Auflösung als Schenker fingiert. Anders als bei der Errichtungsbesteuerung werden in- und ausländische Familienstiftungen insoweit also gleich behandelt.[1595] Auch das Problem der Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Einkommensteuer stellt sich grundsätzlich gleichermaßen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG).[1596] Unterschiede können sich hingegen bei der Bewertung in- und ausländischen Vermögens ergeben.[1597]

[1595] Vgl. Kellersmann/Schnitger, in Richter/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 23 Rn. 19.
[1596] Siehe oben Rz. 1025 f.
[1597] Vgl. Kellersmann/Schnitger, in Richter/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 23 Rn. 13.

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