Rz. 129

Aufgrund der Integration der Europäischen Union hat die steuerrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften zunehmend auch eine über das nationale Steuerrecht hinausgehende Dimension. So haben die europarechtlich orientierten Vorgaben für das deutsche steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht z. B. durch die Entscheidungen des EuGH v. 14.9.2006 ("Stauffer")[153] und v. 27.1.2009 ("Persche")[154] neue Bedeutung erlangt. Ferner können Steuervergünstigungen für gemeinnützige Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Verbotstatbestand des Art. 87 Abs. 1 EGV (Beihilfeverbot) unterfallen.[155] Allerdings kommt für diese Vergünstigungen eine Rechtfertigung durch die Anwendung von Art. 87 Abs. 3c EGV in Betracht.[156] Die nach deutschem Recht durch die §§ 51 ff. AO als förderungswürdig anerkannten Zwecke werden auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene überwiegend unterstützt, sodass insofern ein gemeinsames europäisches Interesse am Gemeinnützigkeitsrecht existiert.[157] Ob dies auch Steuervergünstigungen zur Folge hat, hängt davon ab, welche konkreten Zwecke verfolgt werden und in welcher Weise sich die gemeinnützige Einrichtung betätigt. Neue Impulse für die Entwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts auf europäischer Ebene könnte der Vorschlag der EU-Kommission für das Statut einer Europäischen Stiftung (FE) vom 8.2.2012 geben.[158] Die Europäische Stiftung soll in allen EU-Staaten als gemeinnützige Stiftung anerkannt werden und steuerlich wie eine inländische gemeinnützige Stiftung behandelt werden.[159]

 

Rz. 130

Der EuGH entwickelt seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Durchsetzung der Europäischen Grundfreiheiten beständig fort. In der Rechtssache "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." zum belgischen Erbschaftsteuerrecht entschied er etwa, dass ermäßigte Erbschaftsteuersätze zur Durchsetzung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht nur für inländische, sondern für alle gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat gelten müssten.[160] Mit Blick auf die bereits zuvor ergangenen Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen "Stauffer" und "Persche" ist unter dem Blickwinkel der EG-Grundfreiheiten bereits eine teilweise gesetzliche Anpassung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts erfolgt.[161] Eine systematische gesetzliche Gleichstellung von in- und ausländischen gemeinnützigen Körperschaften erfolgte jedoch bislang nicht. So erlischt etwa nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die Erbschaftsteuer nur bei Übertragung von Vermögensgegenständen auf inländische Stiftungen. Diese Regelung sowie die Regelungen der Grundsteuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) GrStG, der Befreiung von der Erbschaftsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b), 16 lit. c) und 17 ErbStG, sowie die Befreiung bzw. Rückerstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 45b EStG bleiben europarechtlich fragwürdig.[162]

 

Rz. 131

In der Praxis erweist sich insbesondere eine Anerkennung einer beschränkt steuerpflichtigen gemeinnützigen Körperschaft als tauglicher Spendenempfänger im Sinne von § 10b EStG bzw. von grenzüberschreitenden Spenden kaum einmal als praktikabel. Die gesetzlichen und von der Rechtsprechung errichteten Hürden sind so hoch, dass kaum eine ausländische Organisation sie nehmen kann.[163] Für inländische Spender, die an ausländische Organisationen spenden möchten, bleibt daher in den meisten Fällen der Umweg über eine inländische Mittelbeschaffungskörperschaft, die ihre Mittel an den Endempfänger weiterleitet, der einzige Weg steuerwirksam zu spenden. Ob die Einführung eines Satzungsprüfungsverfahrens für gemeinnützige Körperschaften zum 29.3.2013 (§ 60a AO n. F.), das ausländischen gemeinnützigen Körperschaften immerhin erstmals ein Verfahren zur Überprüfung ihrer Satzung durch Verwaltungsakt an die Hand gibt, eine durchgreifende Verbesserung ergibt, ist fraglich.[164] Beschränkt sich die Bindungswirkung doch auf die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung.

[153] EuGH, Urteil v. 14.9.2006, C-386/04, DStR 2006, S. 1736 ff. und dazu Hüttemann/Helios, DB 2006, S. 481 ff.
[154] EuGH, Urteil v. 27.1.2009, C-318/07, Slg. 2009, I-359.
[155] Helios, in Richter/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 18 Rn. 15 ff. Ausführlich Fischer, FR 2009, S. 929.
[156] Helios, in Richter/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 18 Rn. 66 ff.
[157] http://ec.europa.eu/internal_market/company/eufoundation/index_de.htm. Dazu Helios, in Richter/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 18 Rn. 77.
[158] Vgl. Verordnung des Rates über das Statut einer Europäischen Stiftung. BR-Drucks. 74/12.
[159] Vgl. Ziff. 4, Kapitel VIII. der Verordnung des Rates über das Statut einer Europäischen Stiftung. Zum Statut vgl. Hopt/v. Hippel, ZEuP 2013, S. 235 ff.; Hüttemann, EuZW 2012, S. 441 ff.; Weitemeyer, NZG 2012, S. 1001 ff.
[162]...

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