Rz. 973

Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass die Stiftung auf Beschluss ihrer Organe aufgelöst werden kann.[1519] Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Die Stiftungsbehörde hat dabei zu prüfen, ob die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Auflösung vorliegen. Soweit die Stiftungsorgane erst bei der Auflösung einen Anfallsberechtigten für das Stiftungsvermögen bestimmt haben, ist auch zu prüfen, ob dieser den Anforderungen der Satzung entspricht.

[1519] Zur Satzungsgestaltung im Hinblick auf die Auflösung s. Rn. 179 f. Siehe im übrigen Meyn, in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Rz. 25.17 ff. m. w. N.

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