Rz. 186

Die Satzung kann Vorschriften über die Auflösung der Stiftung enthalten. Die Auflösung der Stiftung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn

  • ihr Zweck erfüllt ist oder (von ihr) nicht mehr sinnvoll verfolgt werden kann (Beispiel: Unterstützung der Angehörigen von in der DDR aus politischen Gründen Inhaftierten),
  • das Vermögen vollständig entwertet wurde oder
  • die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.

Zu den Fällen der Zweckerfüllung gehört auch die Stiftung auf Zeit, deren Zweck von vorneherein nur zeitlich begrenzt definiert ist.

Der Stifter kann in der Satzung festlegen, in welchem Verfahren und unter welchen besonderen Bedingungen die Stiftungsorgane die Auflösung der Stiftung beschließen können. Davon unberührt bleibt die Kompetenz der Stiftungsbehörden, die Stiftung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 BGB aufzulösen.

 

Rz. 187

Soll das Vermögen der Stiftung nach der Auflösung nicht an den Fiskus fallen (§ 88 BGB i. V. m. dem Landesrecht), muss die Satzung den Anfallsberechtigten bezeichnen oder den Stiftungsorganen ermöglichen, vor oder bei der Auflösung der Stiftung einen Anfallsberechtigten zu bestimmen.

Bei gemeinnützigen Stiftungen muss die Anfallklausel die Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke sicherstellen.[234]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Satzungsgestaltung

(gemeinnützige Stiftung)

§ 11 Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Stiftung oder Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung. Die anfallsberechtigte Körperschaft soll den Zweck möglichst durch Maßnahmen fördern, die denen der Stiftung gemäß § 2 Abs. 3 möglichst nahe kommen.

(2) Ist die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder erscheint sie dem Vorstand aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann der Vorstand einstimmig mit einstimmiger Zustimmung des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen. In dem Beschluss ist die Stiftung oder Körperschaft gem. Abs. 1 zu bestimmen, an die das Vermögen fällt. Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestätigt hat, und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

[234] Siehe dazu ausführlich Rn. 390 ff.

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