Rz. 38

Die rechtsfähige Stiftung des Zivilrechts ist nicht gesetzlich definiert. Dem Gesetz sind in §§ 80 ff. BGB allerdings konstitutive Elemente für eine Stiftung zu entnehmen. Es handelt sich um eine rechtsfähige Organisation, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Während im allgemeinen Sprachgebrauch das Wort "Stiftung" sowohl den Akt der Errichtung (oder allgemeiner eine Weggabe von Vermögensgegenständen für einen Zweck) als auch die geschaffene Organisation bezeichnet, unterscheidet das BGB zwischen dem Stiftungsgeschäft (§§ 80 ff. BGB) als Errichtungsakt und der Stiftung als der entstehenden juristischen Person.[25] Die rechtsfähige Stiftung wird auch als selbstständige Stiftung bezeichnet. Für selbstständige Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Normen des Stiftungszivilrechts grundsätzlich nicht.[26]

 

Rz. 39

Rechtsfähige Stiftungen können zur Verfolgung altruistischer (dann zumeist steuerlich betrachtet auch gemeinnütziger) Zwecke oder zugunsten einer Familie, der Angehörigen eines Unternehmen o. Ä. errichtet werden. Die erstere Gruppe wird auch als öffentliche Stiftung bezeichnet.[27] Nicht zulässig ist nach allgemeiner Ansicht die sogenannte Selbstzweckstiftung, deren Zweck sich in der Verwaltung ihres Vermögens erschöpft. Die Stiftung muss einen Zweck verfolgen, der außerhalb ihrer selbst liegt.[28]

[25] Vgl. Hüttemann/Rawert, in Staudinger BGB, Vorbem. zu §§ 80 ff. Rn. 3.
[26] Ausführlich Richter, Rechtsfähige Stiftung, S. 393 ff.
[27] Ausdrücklich so z. B. im Hamburgischen Landesstiftungsrecht (§ 2 Abs. 2 HmbStiftG). Die "öffentliche Stiftung" darf nicht mit der öffentlich-rechtlichen Stiftung verwechselt werden; bei der Letzteren handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch öffentlich-rechtlichen Errichtungsakt (zumeist Gesetz) gegründet wird und nicht dem Stiftungszivilrecht unterliegt. Kritisch zu dieser Einteilung des Stiftungsrechts Richter, Rechtsfähige Stiftung, S. 398 ff.
[28] Vgl. Hüttemann/Rawert, in Staudinger BGB, Vorbem. zu §§ 80 ff. Rn. 8 m. w. N.

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