Rz. 581

Nach Auffassung der Rechtsprechung soll sich das Steuerklassenprivileg auf die Bestimmung der Steuerklasse beschränken.[886] Die Steuerklassenprivilegierung wirkt sich daher nur bei der Ermittlung des Steuersatzes, aber nicht im Rahmen der steuersatzabhängigen Freibeträge nach § 16 ErbStG sowie bei anderen Regelungen, in denen das ErbStG nach den persönlichen Verhältnissen unterscheidet, aus.[887] Für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrags fehle es an einer Rechtsgrundlage.[888] Wird die Begünstigung eines weiten Personenkreises beabsichtigt, kann sich dennoch die Errichtung mehrerer Familienstiftungen empfehlen. Dadurch kann die Progressionswirkung vermindert werden.[889]

 

Rz. 582

Bei ausländischen Familienstiftungen findet das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG keine Anwendung. Dies gilt trotz der Tatsache, dass ausländische Familienstiftungen, wenn der Stifter als Steuerinländer unbeschränkt steuerpflichtig ist, in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[890] Diese Rechtslage ist im Hinblick auf die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit europarechtlich zweifelhaft.[891]

[887] A. A. Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 107; kritisch auch Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuergesetz, § 15 Rn. 119.
[889] Berndt, Stiftung und Unternehmen, Rn. 811; Knobel, in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz (Hrsg.), § 15 ErbStG Rn. 49.
[890] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1237; Knobel, in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz (Hrsg.), § 15 ErbStG Rn. 42.
[891] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 Rn. 110; Wachter, ZEV 2001, S. 500, 501; Hey, DStR 2011, S. 1149, 1156.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge