Rz. 581
Nach Auffassung der Rechtsprechung soll sich das Steuerklassenprivileg auf die Bestimmung der Steuerklasse beschränken.[886] Die Steuerklassenprivilegierung wirkt sich daher nur bei der Ermittlung des Steuersatzes, aber nicht im Rahmen der steuersatzabhängigen Freibeträge nach § 16 ErbStG sowie bei anderen Regelungen, in denen das ErbStG nach den persönlichen Verhältnissen unterscheidet, aus.[887] Für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrags fehle es an einer Rechtsgrundlage.[888] Wird die Begünstigung eines weiten Personenkreises beabsichtigt, kann sich dennoch die Errichtung mehrerer Familienstiftungen empfehlen. Dadurch kann die Progressionswirkung vermindert werden.[889]
Rz. 582
Bei ausländischen Familienstiftungen findet das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG keine Anwendung. Dies gilt trotz der Tatsache, dass ausländische Familienstiftungen, wenn der Stifter als Steuerinländer unbeschränkt steuerpflichtig ist, in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[890] Diese Rechtslage ist im Hinblick auf die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit europarechtlich zweifelhaft.[891]
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