Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 18 Im Bereich der gewährenden Anordnungen kommt mitunter auch eine Erbeinsetzung, ggf. in Höhe des Pflichtteils, in Betracht. Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erblasser die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten so ausgestaltet wissen wollte, dass dieser mit dem bzw. den (im Übrigen) eingesetzten Erben auf einer Stufe steht,[43] er also gemeins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorrang von § 2310 BGB bei Ermittlung des Ehegattenpflichtteils

Rz. 9 Der überlebende Ehegatte des Erblassers kann unter keinen Umständen von § 2309 BGB profitieren. Aus diesem Grund ist § 2310 BGB bei der Ermittlung des Ehegattenpflichtteils immer anwendbar. Wegfallende Abkömmlinge sind daher bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten immer mit einzubeziehen.[34] Trifft der Ehegatte – über § 2309 BGB – mit pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anordnung einer (Verwaltungs-)Testamentsvollstreckung

Rz. 28 Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll.[89] In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils[90] bzw. des sonst H...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Taktische Erwägungen

Rz. 18 Vor dem Hintergrund etwaiger Unsicherheiten, ob eine beabsichtigte Ausschlagung tatsächlich zum gewünschten Erfolg, nämlich zum vollen Pflichtteil führt, wird die Möglichkeit der Ausschlagung "unter Vorbehalt des vollen Pflichtteils" diskutiert. Insoweit ist aber umstritten, ob die hier in Rede stehende Bedingung zur Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung führen muss...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2346 ff.

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Pflichtteilsvermächtnisse

Rz. 28 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Der Abkömmling soll meist motiviert werden, beim Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil zu fordern, weil eine gewisse Absicherung besteh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wirkung der Pflichtteilsentziehung

Rz. 20 Die wirksame Pflichtteilsentziehung führt für den Betroffenen zum Verlust sämtlicher pflichtteilsrechtlicher Ansprüche. Das gilt sowohl für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) als auch für den Zusatzpflichtteil (§§ 2305, 2307 BGB) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) sowie auch für die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB. Diese W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung derartiger Klauseln

Rz. 17 Hat der Erblasser unbestimmte Formulierungen wie z.B. "Wer Streit anfängt" gewählt, ist es für den Bedachten schwer zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen er der Zuwendung verlustig geht. Letztlich entscheidet das richterliche Ermessen, wann die Strafklausel eingreift. Daher geht eine Ansicht davon aus, dass solche Klauseln unwirksam sind.[38] Die h.M. jedoch ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 24 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[81] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 25 Maßgeblich ist der Wortlaut.[82] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 2287 BGB

Rz. 24 Hat eine Schenkung des Erblassers einen Vertragserben beeinträchtigt, so steht diesem gegenüber dem Beschenkten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gem. § 2287 BGB zu. Ist der Vertragserbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, so kann sich der Beschenkte daneben dem Anspruch aus § 2329 BGB ausgesetzt sehen. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines/Numerus clausus der Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 15 Die Mittel zur Pflichtteilsbeschränkung sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt.[55] Weder stehen dem Erblasser andere Beschränkungen zur Verfügung noch kann er die vorgegebenen Gestaltungsmittel verschärfen. Er kann sie aber parallel bzw. kumulativ anordnen.[56] Rz. 16 Der betroffene Pflichtteilsberechtigte muss dies akzeptieren, und zwar unabhängig davon, ob das ihm H...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Behandlung nach geltendem Recht (Erbfall ab dem 1.1.2010)

Rz. 34 Die aktuelle Rechtslage gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010.[107] Die zuvor geltende Differenzierung in § 2306 Abs. 1 BGB a.F. gilt seitdem nicht mehr. Vielmehr statuiert § 2306 in der aktuelle Fassung der Vorschrift ein grundsätzliches Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, den belasteten Erbteil – unabhängig von dessen Umfang – anzunehmen oder auszuschlagen (vgl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtsfolgen des Abs. 2

Rz. 35 Gem. Abs. 2 (alter und neuer Fassung) wird der zum Nacherben berufene Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich seiner Ausschlagungsmöglichkeit nach Abs. 1 wie ein mit einer Beschränkung belasteter Erbe behandelt. Er hat daher gem. Abs. 1 stets die Wahlmöglichkeit, auszuschlagen und seinen Pflichtteil geltend zu machen. Da die Nacherbeinsetzung keinen (vollständigen) Aussc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 18 Dies betrifft etwa den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, wobei nach J. Mayer eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Verzichts auf zukünftige Ansprüche besteht.[20] Zu beachten ist, dass ein Verzicht nur auf Pflichtteilsergänzungsansprüche Ausgleichsansprüche nicht umfassen würde. Denkbar ist auch der Verzicht auf den Zusatzpflichtteil, einen Anteil a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgegen, im – allg. – Erbrecht verhindert sie eine Enterbung wegen Erbunwürdigkeit, § 2343 BGB.[1] Rz. 2 Gem. S. 1 entfällt nach erfolgter Verzeihung die Möglichkeit des Erblassers, dem Betroffenen den Pflichtte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sinn und Zweck des Unterhaltsanspruchs gem. S. 3

Rz. 4 Mit der Neufassung des § 1933 BGB wurde Satz 3 eingefügt. Dieser stellt den Ehegatten, der sein Erbrecht verloren hat, dem geschiedenen Ehegatten gleich. Der überlebende Ehegatte soll demgemäß, obwohl er sein Erbrecht verloren hat, nicht schlechter stehen, als er bei einer Scheidung stehen würde. Es wurde die Ansicht vertreten, dass der längstlebende Ehegatte im Rahmen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. In anderer Urkunde? – stillschweigend

Rz. 8 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht. Zudem können Erklärungen in Erbverträgen als Pflichtteilsverzicht auszulegen sein, wie die, dass der Pflichtteilsberechtigte durch ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dritter

Rz. 3 Dritter ist derjenige, den die Vertragsschließenden zum Erben eingesetzt haben. Er kann auch am Vertragsschluss beteiligt gewesen sein,[3] z.B. wenn die Kinder als Dritte gegenüber dem Erstversterbenden auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Wird der Dritte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet, kann sich seine Erbenstellung auch durch Auslegung ergeben.[4] Eine E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 64 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[285...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Bei Auferlegung von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 7 Beschränkungen und Beschwerungen des zugewandten Erbteils können nicht vom Wert des Hinterlassenen und somit vom Kürzungsbetrag nach S. 2 in Abzug gebracht werden.[18] Der Pflichtteilsberechtigte hat aber die Möglichkeit, die Erbschaft nach den §§ 2306, 2307 BGB auszuschlagen, um stattdessen seinen ordentlichen Pflichtteil zu erhalten. Daneben steht ihm dann der ungekü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 20 Neben dem Vermächtnis besteht – abhängig von dessen Wert bzw. der Höhe des Pflichtteilsanspruchs – unter Umständen auch der Pflichtteilsrestanspruch. Dieser ist aber nur so weit durchsetzbar, wie der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Anrechnungs- und Ausgleichspflichten sind beim Wertvergleich von Pflichtteil und Vermächtnis zu berücksichtigen.[79] I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Subjektives Element

Rz. 39 Nach h.M. ist für das Eingreifen der Pflichtteilsklausel ein subjektives Tatbestandsmerkmal erforderlich, nämlich dass der den Pflichtteil verlangende Erbe sich in vorwerfbarer Weise "gegen den Willen des Erblassers aufgelehnt haben muss".[108] Dafür wird in der neueren Rspr. als ausreichend erachtet, dass ein bewusster Verstoß gegen die Klausel vorliegt. Ein solcher ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfälle

Rz. 12 Hat der Erblasser nach § 2181 BGB die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, ist im Zweifel das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig. Rz. 13 Ein konkretes Anwendungsfeld findet sich in der Jastrow‘schen Klausel. Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden von dem Längstlebenden seinen Pflichtteil, so e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Personenkreis, dem die Ausschlagung des Vermächtnisses zustattenkommt

Rz. 2 Fällt das Vermächtnis, mit welchem der Alleinerbe oder die Miterben beschwert waren, fort, kommt die Ausschlagung diesen zustatten. Die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht.[3] Die Pflichtteilslast hat der durch die Ausschlagung Begünstigte i.H.d. erlangten Vorteils allein zu tragen. Eine Abwälzung der Pflichtteilslast auf Vermächtnisnehmer oder Auflage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines – Systematik der Nachlassbewertung

Rz. 1 Der Pflichtteilsberechtigte soll durch den Pflichtteil wirtschaftlich (in Geld) so gestellt werden, als ob er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden wäre.[1] Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: der Erbquote und dem Wert d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Verschenkt der Erblasser Gegenstände, die nicht Gegenstand des Erbvertrages waren, und hätte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausnahmen – "Quantum statt Quote"

Rz. 39 Liegt eine Erbeinsetzung nach Bruchteilen nicht vor, bspw. weil der Erblasser sein (mehr oder weniger) ganzes Vermögen gegenständlich zugewiesen hat – also entgegen § 2087 Abs. 2 BGB –, muss die Erbquote zunächst durch einen Vergleich der jeweils zugewandten Gegenstände mit dem Wert des Gesamtnachlasses ermittelt werden.[166] Diese Vorgehensweise ist dann auch i.R.d. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge

Rz. 3 Eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB findet nur unter Abkömmlingen statt. Voraussetzung nach Abs. 1 ist daher, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlässt. Neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling muss demnach noch mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein. Abkömmlinge sind diejenigen Personen, die direkt vom Erblasser abstammen, also...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2305 BGB sowie die nachfolgenden Vorschriften (bis einschließlich § 2308 BGB) regeln solche Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nicht "zureichend" bedacht wurde, also das ihm Hinterlassene (sei es ein Erbteil oder Vermächtnisse) nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht.[1] Während § 2305 BGB den Bestand der letztwilligen Verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten

Rz. 63 Wie gesagt, hat der (nicht völlig von der Erbfolge ausgeschlossene) überlebende Zugewinn-Ehegatte stets ein Wahlrecht, das Hinterlassene anzunehmen oder auszuschlagen. Wirtschaftlich orientiert sich diese Entscheidung vor allem an der Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Einen weiteren wesentlichen Faktor bildet die Frage, n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 10 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingesetzter Nacherbe vor Eintritt des Erbfalls verstirbt. Verstirbt der Bedachte nach dem Erbfall, ist § 2069 BGB nicht anwendbar.[28]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einrede nach § 2328 BGB

Rz. 29 Nach § 2328 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe eine Pflichtteilsergänzung zugunsten eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern, dass ihm sein Pflichtteil einschließlich seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Es wird daher etwa von Mayer die Meinung vertreten, dass bei einem Pflichtteilsverzicht auch die Einrede nach § 2328 BGB verlore...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2)Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsrestanspruch i.R.d. Ausgleichung (Abs. 2)

Rz. 15 Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Miterben eingesetzt, so kann die vollzogene Ausgleichung zu einem Pflichtteilsrestanspruch zu seinen Gunsten führen, Abs. 2. Das ist der Fall, wenn dem ausgleichungsberechtigten Abkömmling ein Erbteil hinterlassen wurde, der zwar quotenmäßig über dem Pflichtteil, wertmäßig aber darunter liegt, weil bei einer gewillkürten Erbfolge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zugewinn

Rz. 31 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[36] Rz. 32 Bspw. kann angenommen werden, dass die Ehegatten im geset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 6 Umstritten ist, was unter dem Begriff "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" zu verstehen ist. Einerseits wird vertreten, dass zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf die reine Erbquote nach §§ 2303, 1924 ff. BGB abzustellen ist.[11] Die h.M. in der Lit. stellt auf den sog. Wertpflichtteil ab,[12] der sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Angrenzende Rechtsgebiete

Rz. 61 Das Pflichtteilsrecht ist, nicht zuletzt im Hinblick auf die Abhängigkeit der Erbquoten vom ehelichen Güterrecht, sehr stark mit dem Familienrecht verzahnt. Taktische Überlegungen des überlebenden Ehegatten sind ohne eine genaue Analyse der güterrechtlichen Situation praktisch gar nicht denkbar. Aber auch gesellschaftsrechtliche Bezüge spielen immer wieder eine erhebl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zusammentreffen von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen mit solchen, die nur anrechnungspflichtig sind

Rz. 22 Abs. 4 ist nicht anwendbar, wenn ausgleichungspflichtige Zuwendungen mit solchen zusammentreffen, die nur anrechnungspflichtig sind. In diesem Fall sind die Anrechnungs- und Ausgleichungsregeln zu beachten,[37] was bzgl. der einzelnen Beteiligten mitunter zu verschachtelten Berechnungsvorgängen führen kann.[38] Beispiel* Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers

Rz. 11 Für die Berechnung des Pflichtteils i.R.d. Ausgleichungsvorschriften ist wie folgt vorzugehen: Im ersten Schritt wird der Ausgleichungsnachlass ermittelt, indem die nicht an der Ausgleichung beteiligten Personen mit den ihnen jeweils "fiktiv zustehenden Erbteilen" ausgeschlossen werden. Betroffen hiervon sind der Ehegatte sowie die nach § 2056 BGB ausscheidenden Abköm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Beschränkter Erbverzicht

Rz. 15 Der Erbverzicht kann z.B. unter Beachtung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden. Möglich ist auch eine Beschränkung auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung bzw. das hoffreie Vermögen.[17] Soll der Pflichtteilsberechtigte nur den Pflichtteil erhalten, kann auch ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Stundung führt zu einer Hinausschiebung der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 205 BGB gehemmt ist. Hierfür spricht, dass es dem Pflichtteilsgläubiger nicht zugemutet werden kann, bei Anordnung einer gesetzlichen Stundungsvorschrift Gefahr zu laufen, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Insbesondere: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Rz. 19 Bei dem sog. "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht" soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erb- gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkte Pflich...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB wirksam entziehen. Weiterhin ist in §§ 2305–2307 BGB geregelt, dass ein Zusatzpflichtteil dann verlangt werden kann, wenn die Zuwendung wertmäßig unterhalb des Pflichtteils liegt. Diese gesetzlichen Regelungen können nicht durch Verwirkungsklauseln ausgehebelt werden.[69] Rz. 28 § 2307...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen

Rz. 6 Es muss Pflichtteilsergänzung verlangt werden. Das Verlangen des ordentlichen Pflichtteils reicht nicht.[12] Der Anspruch muss sich an einen pflichtteilsberechtigten Erben, als Alleinerben oder Miterben, richten, wobei insoweit die abstrakte Pflichtteilsberechtigung genügt.[13] Rz. 7 Umstritten ist die Frage, wie sich ein Pflichtteilsverzicht auf das Leistungsverweigeru...mehr