Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 3 Testamentsgestaltung / XI. Muster: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung)

Rz. 490 Muster 3.35: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) Muster 3.35: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _____________________...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 2. Ausschlagung des Vermächtnisses

Rz. 78 Der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen, gleichgültig, ob der Wert des Vermächtnisses den Pflichtteilsanspruch erreicht oder ihn sogar übersteigt. Die Ausschlagung ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden; sie ist gegenüber demjenigen zu erklären, der mit dem Vermächtnis beschwert ist,...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 85 Unter dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch versteht man grundsätzlich den aus dem realen Nachlass zu berechnenden Pflichtteil. Der reale Nachlass umfasst alle zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Gegenstände und Forderungen. Hiervon ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden, der sich grundsätzlich aus dem fiktiven Nachlass, d.h. aus den zu Lebzeiten des E...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / XIII. Muster: Testament geschiedener Ehepartner

Rz. 492 Muster 3.37: Testament geschiedener Ehepartner Muster 3.37: Testament geschiedener Ehepartner I. Vorbemerkung Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, bin deutsche Staatsangehörige. Aus meiner geschiedenen Ehe mit Herrn _________________________ sind zwei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen.mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / dd) Grenzen durch das Pflichtteilsrecht

Rz. 83 Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der den in § 2306 BGB abschließend genannten Beschränkungen oder Beschwerungen unterliegt, kann das Erbe ohne Rücksicht auf dessen Höhe ausschlagen und statt seines Erbteils den Pflichtteil verlangen.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Ausnahme: Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Rz. 93 Im Gegensatz dazu geht die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber einem geschiedenen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§ 1586b Abs. 1 BGB). Allerdings haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre,§ 1586b Abs. ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / cc) Muster: Vermächtniserfüllung gegen Vermächtniskürzung

Rz. 130 Muster 15.12: Vermächtniserfüllung gegen Vermächtniskürzung Muster 15.12: Vermächtniserfüllung gegen Vermächtniskürzung _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind Sie erklären mit der Bitte um notarielle Beurkundung folgenden Vermächtniserfüllungsvertrag...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / gg) Muster: Klageerwiderung gegen Grundstücksübertragungsklage (Vermächtniskürzung)

Rz. 141 Muster 15.13: Klageerwiderung gegen Grundstücksübertragungsklage (Vermächtniskürzung) Muster 15.13: Klageerwiderung gegen Grundstücksübertragungsklage (Vermächtniskürzung) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung in der Rechtssache des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Recht...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Rz. 442 Auf Aufforderung durch den Erben, aber auch durch andere erbende und nicht erbende pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, hat der den Pflichtteil fordernde Abkömmling Auskünfte über Zuwendungen der in § 2050 BGB genannten Art ohne eine zeitliche Grenze zu erteilen. Anzugeben sindmehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Kreis der Auskunftsberechtigten

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Muster: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB

Rz. 52 Muster 17.8: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB Muster 17.8: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB An den/die Erben _________________________ Der Erblasser _________________________, verstorben am _________________________, hat ein Testament hinterlassen, in dem mir vermächtnishalber _________________________ zugewendet wurde. Ich schlage hi...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Ausschlagungsfrist des Erben

Rz. 46 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt ab Kenntnis der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung der Verfügung von Todes wegen zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Frist erst ab Ke...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 1. Allgemeines

Rz. 304 Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte unterscheiden sich von anderen Nachlassgläubigern nicht nur im Rang (vgl. § 327 InsO), sondern u.U. auch in der Höhe, soweit eine quotale Beteiligung am Nachlass besteht. Die Kosten der Nachlassverwaltung fallen dem Nachlass zur Last und schmälern den Pflichtteil, worauf der Mandant hingewiesen werden sollte.mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / III. Muster: Pflichtteilsverzichtsvertrag

Rz. 107 Muster 5.4: Pflichtteilsverzichtsvertrag Muster 5.4: Pflichtteilsverzichtsvertrag _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind Herr Unternehmer U und seine Ehefrau F. Ferner sind seine Kinder S, T1 und T2 erschienen. Sie schließen mit der Bitte um notarielle Beurkundung folgenden Erbvertrag [216] und Pflichtteilsverzichtsvertrag I. Erbvertrag 1. Ic...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 209 In der Praxis besteht das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Höhe und den Wert des Nachlasses sowie die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz hat ihm deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben eingeräumt. Die...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 4. Pflichtteilsrecht

Rz. 196 Wie bereits eingangs angesprochen, ist das Pflichtteilsrecht bei Stiftungen in der Praxis generell ein besonderes Thema. Nicht eben selten wird der Berater in Sachen Stiftungen danach gefragt, ob durch eine Stiftung Pflichtteilsansprüche (Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche) vermieden werden können, etwa indem man eine Stiftung als Alleinerbin einsetzt....mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 3. Folgen des Erbverzichts

Rz. 16 Durch die Vereinbarung eines Erbverzichts scheidet der Verzichtende (Verwandter oder Ehegatte) lediglich aus der gesetzlichen Erbfolge aus, d.h., er kann ohne weiteres durch Verfügung von Todes wegen Erbe werden.[55] Die Wirkung des Erbverzichts wird nur gegenüber dem Erblasser entfaltet.[56] Der Verzichtende wird nach der in § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB kodifizierten Vorve...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Allgemeines

Rz. 240 Für die erbrechtlichen Ansprüche in Buch 5 des BGB gilt grundsätzlich die Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgabe der Erbsc...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 106 Auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten schmälert den Nachlass. Wählt der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung, die zu einer Zugewinnausgleichsforderung führt, so ist diese eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB). Sie hat insbesondere Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.[102] Dazu der BGH in BGHZ 37, ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Erblasserschulden

Rz. 110 Zu den Erblasserschulden zählen alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod eingegangen ist. Dies sind zunächst alle Schulden des Erblassers, wie bspw. unbezahlte Rechnungen, Darlehen, Bankschulden oder Beitragsrückstände. Hierbei ist darauf zu achten, in welcher Höhe die Schulden den Erblasser selbst treffen und inwieweit er die Schulden auf andere abwä...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 4. Vorempfänge als fiktives Vermögen

Rz. 45 Unter dem Stichwort "Vorempfänge" hat der Anwalt zu erfragen, welche lebzeitigen Zuwendungen der Mandant bzw. der Erblasser und sein evtl. vorverstorbener Ehegatte an seine Abkömmlinge, an seinen Ehegatten oder an Dritte vorgenommen hat. Für die erbrechtliche Beratung sind diese einerseits im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant, wenn es sich um Schenk...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / I. Begrifflichkeiten und Motivation

Rz. 1 Die Übergabe unter Lebenden löste im Jahre 1995 durch das am 1.1.1996 in Kraft getretene neue Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht eine wahre Welle von Vermögensübergaben unter Lebenden aus. Durch die Abschaffung des Einheitswerts als steuerlicher Bemessungsgrundlage für die Schenkung und Vererbung von Grundvermögen drohte die Steuerlast insbesondere bei künftigen Erbfä...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / d) Bezeichnung als "Anstandsschenkung"

Rz. 108 Auch die Titulierung der Zuwendung als "Anstandsschenkung" bringt in der Sache nicht weiter. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich immer nach materiellem Recht. Nur dann ist auch ein Widerruf der Schenkung bei Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB ausgeschlossen, somit auch eine Überleitung von Rückforderungsansprüchen. Anstandsschenkungen sind kleinere Zuwendunge...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Anwendbarkeit des § 2315 BGB

Rz. 135 Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Zeitlich muss die Anrechnungsbestimmung gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger zugehen. Sie kann aber auch vorher für eine oder mehrere später folgende Zuwendungen erfolgen und auch von einer B...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Muster: Vor- und Nacherbschaft (befreite Vorerbschaft)

Rz. 212 Muster 3.7: Vor- und Nacherbschaft (befreite Vorerbschaft) Muster 3.7: Vor- und Nacherbschaft (befreite Vorerbschaft) Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________, zu meiner alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens ein. Die Alleinerbin ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Umwandlung Stückvermächtnis in Geldvermächtnis

Rz. 150 Ist ein bestimmter Nachlassgegenstand vermacht, so wandelt sich der Vermächtnisanspruch nach Erhebung der Überschwerungseinrede in einen verhältnismäßig gekürzten Geldanspruch um. Der Vermächtnisnehmer kann aber die Übertragung des Gegenstands verlangen, wenn er Zug um Zug den erforderlichen Kürzungsbetrag leistet.[135] Der Pflichtteil muss dem pflichtteilsberechtigt...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / 3. Teilungsanordnungen

Rz. 40 Der Erblasser kann vom Gesetz abweichende Teilungsanordnungen treffen (§ 2048 BGB). Mit der Teilungsanordnung ist kein unmittelbarer Rechtsübergang verbunden; vielmehr bedarf es des dinglichen Vollzugs durch die Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses. Da die Teilungsanordnung nur schuldrechtlich wirkt, ist der betreffende Nachlassgegenstand, auf den ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Muster: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 30 Muster 17.7: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht Muster 17.7: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht Ich bestimme meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu meinen Erben zu jeweils gleichen Teilen...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Kumulierung von Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 121 Beispiel Ein deutscher Erblasser vermacht einem Pflichtteilsberechtigten ein Grundstück in den USA und schließt ihn hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses von der Erbfolge aus. Fraglich ist dabei, ob der Pflichtteilsberechtigte hier hinsichtlich des deutschen Nachlasses den Pflichtteil geltend machen kann. Entschieden wurde diese Problematik für österrei...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 7. Willensmängel

Rz. 40 Im Unterschied zu § 2078 Abs. 2 BGB ist ein Motivirrtum unbeachtlich.[103] Grundsätzlich gelten die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB. Die Frage nach einer Unwirksamkeit beurteilt sich somit nach § 139 BGB,[104] die Frage nach Willensmängeln nach den §§ 116 ff. BGB. Im Gegensatz zum Irrtum über wertbildende Faktoren ist ein Irrtum über den Wert des Vermögens des Er...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung

Rz. 119 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme: Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein US-Amerikaner bewegliches Vermögen in Deutschland, stünde seinen Abkömmlingen kein Pflichtteilsanspruch zu. Hier stellt sich die Frage, ob diesem Ergebnis der ordre public entgegensteht. Der BGH hat dies nunmehr...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / d) Gestaltung der Wiederverheiratungsklausel bei der Nießbrauchslösung

Rz. 451 Bei dieser Testamentsform werden die Abkömmlinge regelmäßig zu Erben berufen, wobei dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsrecht am Nachlass eingeräumt wird. Vorsorge für den Fall der Wiederverheiratung kann hier bereits bei der Anordnung des Nießbrauchs getroffen werden, nämlich dahin gehend, dass das Nießbrauchsrecht mit der Wiederverheiratung erlischt. Auch hie...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Vermächtniskürzungsrecht als Erfüllungsverweigerung

Rz. 129 Hat der Erbe außer dem Vermächtnis auch einen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, so kann er nach § 2318 Abs. 1 BGB das Vermächtnis in der Weise kürzen (Erfüllungsverweigerung), dass Erbe und Vermächtnisnehmer die Pflichtteilslast im Verhältnis ihres jeweiligen Erwerbs tragen (vgl. das Berechnungsbeispiel in Rdn 141). Dieses Kürzungsrecht steht dem Erben erst dann zu, w...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Pflichtteilslast zwischen den Miterben

Rz. 186 Die Ausgangsnorm ist zunächst § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Erben als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Erbengemeinschaft greifen jedoch die Sonderregelungen der §§ 2032 ff. BGB ein. Rz. 187 Nach §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich die Pflichtteilslas...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Haftungshöchstsumme umfasst den fiktiven Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 97 Seit dem Inkrafttreten des § 1586b BGB zum 1.7.1977 ist die Kritik an dieser Vorschrift nicht verstummt. Sie gipfelt in der Forderung von Baumann, sie bei der nächsten Unterhaltsrechts-Novelle ganz abzuschaffen.[91] Diese Forderung mag zwar über das Ziel hinausschießen, aber die vielen Ungereimtheiten, die die Norm enthält, bereiten in der Praxis immer wieder Unbehage...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / bb) Entziehung, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet

Rz. 382 Der Erblasser kann einem Abkömmling (desgleichen seinem Ehegatten oder einem Elternteil, siehe Rdn 386) den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, seinem eingetragenen Lebenspartner, einem anderen Abkömmling des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, § 2333 Abs. 1 Nr....mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / g) Formbedürftigkeit der Ausschlagung der Erbschaft; Muster

Rz. 53 In der Praxis wird oftmals übersehen, dass die Ausschlagung des Erbteils formbedürftig ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB durch öffentlich beglaubigte Form zu erfolgen hat (Nachlassgericht oder Notar) und dem Nachlassgericht zur Wahrung der Ausschlagungsfrist auch innerhalb von sechs Wochen ab Fristbeginn zugehen ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Berliner Testament und ausgleichungspflichtige Vorempfänge – "erweiterter Erblasserbegriff"

Rz. 70 Haben gemeinschaftliche Abkömmlinge von ihren beiden Eltern ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten und werden sie bei Vorhandensein eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) Schlusserben des überlebenden Elternteils, so sind auch die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erststerbenden auf den Tod des Überlebenden auszugleichen.[94] Dazu der BGH in BGHZ 88, 102, ...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / A. Einführung

Rz. 1 Nach groben Schätzungen bestanden im Jahr 2022 in Deutschland mehr als 86 Mio. Lebensversicherungsverträge.[1] Lebensversicherungen dienen wirtschaftlich in erster Linie der Absicherung von nahen Angehörigen, im Falle der Kapitallebensversicherung auch als Altersvorsorge. Je nach Vermögensstruktur trägt die Lebensversicherungssumme zur Vermeidung von Liquiditätsengpäss...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / b) Feststellung der Pflichtteilsberechtigung

Rz. 391 Der Pflichtteilsberechtigte ist in folgenden Konstellationen nicht forderungsberechtigt:mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 221 Der Übergeber ist verwitwet und hat drei Kinder. Einem dieser Kinder überträgt er ein Grundstück mit Einfamilienhaus. Der Übernehmer ist investitionsfreudig und will dieses Einfamilienhaus aufstocken bzw. daran anbauen. Der Übergeber möchte sicherstellen, dass er einen Teil des Gebäudes lebzeitig dauerhaft und unentgeltlich bewohnen kann und im Alter von dem übernehm...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 223 & Übertragung (siehe auch Rdn 10 ff., 74 ff.) Vorliegend handelt es sich um einen klassischen Regelungsgegenstand, nämlich eine Grundstücksübergabe mit z.T. höchstpersönlichen Gegenleistungen. Vorliegender Übergabevertrag ist im Gegensatz zur Hofübergabe kein typischer Leibgedingvertrag, also kein Vertrag, auf den die landesrechtlichen Regelungen über Art. 96 EGBGB ohn...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Beteiligte des Ausgleichungspflichtteils

Rz. 126 Gemäß §§ 2050, 2316 BGB sind nur die Abkömmlinge eines Erblassers am Ausgleichungsvorgang beteiligt. Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich ohne Berücksichtigung der Vorempfänge. Nicht mit berücksichtigt werden nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht abgegeben oder einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB geltend gemacht...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Muster: Nachträgliche Anordnung einer Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmung

Rz. 16 Muster 17.5: Nachträgliche Anordnung einer Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmung Muster 17.5: Nachträgliche Anordnung einer Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmung _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Mit notarieller Urkunde vom _________________________, UR-Nr. _________________________, des Notars _________________________ mit Amtssitz in _____...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Trennungslösung

Rz. 417 Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte hingegen (meist befreiter) Vorerbe und die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt (vgl. Muster zum Ehegattentestament "Trennungslösung" Rdn 489). Es kommt hier nicht wie bei der Einheitslösung zu einer Verschmelzung beider Vermögensmassen.[509] Der Überlebende erhält das Vermögen d...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Rechtliche Grundlagen für Erbfälle vor dem 1.1.2010

Rz. 274 Nach der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB a.F. bestand die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, wenn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben "ungewöhnlich hart treffen" würde. Die Voraussetzungen der Stundung waren im Weiteren, dass die Pflichtteilslast den Verpflichteten zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts, ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Muster: Ersatzerbenbestimmung der Abkömmlinge mit Verwirkungsklausel

Rz. 195 Muster 3.6: Ersatzerbenbestimmung der Abkömmlinge mit Verwirkungsklausel Muster 3.6: Ersatzerbenbestimmung der Abkömmlinge mit Verwirkungsklausel Für den Fall, dass einer der Erben vor oder nach dem Erbfall wegfällt, bestimme ich dessen Abkömmlinge zu Ersatzerben. Hinterlässt einer der Erben keine Abkömmlinge, so soll unter den übrigen Erben Anwachsung eintreten. Schl...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / III. Selbstständiges Beweisverfahren im Pflichtteilsprozess

Rz. 583 Im Pflichtteilsprozess stehen vor allem Bewertungsfragen im Vordergrund. Deshalb ist im Pflichtteilsrecht die Beweiserhebung in Bezug auf vorzunehmende Bewertung von besonderer Bedeutung. In Betracht kommen:mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / b) Rechtliche Eigenschaften

Rz. 124 Eine Teilungsanordnung ist eine Beschwerung im Sinne des Pflichtteilsrechts nach § 2306 BGB. D.h., ein mit einer Teilungsanordnung beschwerter Pflichtteilsberechtigter kann aus diesem Grunde die Erbschaft ausschlagen und den unbeschwerten Pflichtteil verlangen. Teilungsanordnungen sind als solche weder wechselbezüglich (im gemeinschaftlichen Testament, § 2270 Abs. 3 B...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 6. Insolvenzantragspflicht

Rz. 652 Den Nachlassgläubigern gegenüber besteht nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB eine unverzügliche Insolvenzantragspflicht, wenn der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erlangt. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich, § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB. Fahrlässigkeit ist anzunehmen, ...mehr