Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.4 Haftungsbeschränkungen

Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten wird durch § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auf den kleinen, fiktiven Pflichtteil nach § 1931 BGB beschränkt. Dieser ist unabhängig vom Güterstand zu bestimmen (§ 1586b Abs. 2 BGB). Der Wert des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls und der Höhe der fiktiven Pflichtteilsquote des geschiedenen Ehegatt...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.2 Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruchsteller muss bedürftig i. S. d. Unterhaltsrechts (§ 1569 Satz 1 BGB) sein, denn sonst besteht schon tatbestandsmäßig kein Unterhaltsanspruch, der sich gegen den Nachlass richten könnte. Somit sind der Bedarf gem. § 1578 BGB und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten gem. § 1577 BGB zu berücksichtigen. Danach bestimmt sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensv...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.4 Erbverzicht und Unterhalt

Zwar werden in Scheidungsvereinbarungen regelmäßig Regelungen zum Unterhalt aufgenommen. Überraschenderweise werden dabei die erbrechtlichen Probleme völlig übersehen. Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten gem. §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB mit dem Tod des zum Unterhalt Verpflichteten. Eine Ausnahme dazu findet sich in § 1586b Abs. 1 BGB. Gemäß § 1586b Abs. 1 BGB geht...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 7.2 Auswirkung der Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf das Erbrecht?

Ausgehend von den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu den Grenzen der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen und der hierfür entwickelten Inhaltskontrolle wird zunehmend diskutiert, inwieweit auch Erb-, und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.[60] Konkrete Berührungspunkte zu...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.3 Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Durch einen Erbverzicht wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 2346 Abs. 1 BGB). Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er stellt keinen gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB dar. Ein solcher Erbverzicht v...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.5 Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung tritt nicht von Gesetzes wegen ein. Sie ist vom Erben durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend zu machen. Besteht noch kein Titel, ist der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO als Einwendung im Ausgangsrechtsstreit zu erheben. Die betragsmäßige Festlegung des Haftungsumfan...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.3 Wahlrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), hat der überlebende Ehegatte folgende Wahlmöglichkeit: Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ bzw. neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ½ des Nachlasses. Zur Berücksichtigung eines während der Ehe erzielten Zugew...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.3 Konsequenzen für die Praxis

Im laufenden Ehescheidungsverfahren sollten sich die Ehegatten nicht auf die Rechtsfolgen des § 1933 BGB verlassen: Ein scheidungswilliger Ehegatte sollte vorsorglich immer einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Ein scheidungsunwilliger Ehegatte sollte durch Verfügung von Todes wegen das gesetzliche Erbrecht seines die Scheidung betreibenden Partners verhindern und ihm ggf. (...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.4.2 Ausschluss der Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Grundsätzlich sind beide Ehegatten, die in Gütergemeinschaft miteinander leben, an Vereinbarungen, die sie im Ehevertrag getroffenen haben, gebunden. Grundsätzlich kann keiner der beiden Ehegatten solche Vereinbarungen einseitig rückgängig machen. Eine Ausnahme ist in § 1509 BGB geregelt. Danach kann der in Gütergemeinschaft mit seinem Ehegatten lebende Erblasser die vereinba...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.4.1 Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik

Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern (im Gesetz früher als "nichteheliches Kind" bezeichnet) ist erst seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1.7.1970 Abkömmling seines Vaters im Rechtssinne. In Erbfällen nach diesem Termin war es zwar gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinem Vater, wurde aber neben miterbenden ehelichen Kindern und dem Ehegatten auf ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.5 Erbverzicht und Zugewinnausgleich

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, der dem überlebenden Ehegatten immer dann zusteht, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, wird weder von einem Erbverzicht noch von einem Pflichtteilsverzicht erfasst. Dieser Anspruch entfällt nur dann, wenn die Scheidungsvereinbarung zusätzlich eine Gütertrennungsvereinbarung enthält oder ausdrückli...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 5. Abzugsposten nach § 10 Abs. 5 Nr.1 ErbStG bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Überlebenden

Fraglich ist, ob unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs auch nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erfolgen kann, zumal dann der wesentliche Schutzzweck der Klausel mit dessen Tod weggefallen ist. Neben der Frage der Ausnutzung des Erbschaftsteuerfreibetrages stellt sich dann auch die Frage, ob die nachträgliche Geltend...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 3. Bedingte Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann sein Ziel jedoch auf andere Weise erreichen: Er setzt jedes Kind mit zwei Erbteilen ohne Wenn und Aber, also unbedingt, ein. Die Höhe der Erbteile kann er beliebig wählen. Aber da er seine Kinder insgesamt in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile bedenken möchte, wird er jeden der Erbteile zweckmäßigerweise nach den Pflichtteilen bestimmen. Für jeden der vier E...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 1. Einführung

In immer neuen Varianten schreibt das Leben die Geschichte eines Erblassers, der seine beiden Kinder gleichmäßig bedenken möchte. Aus je eigenen Gründen möchte er aber auch, dass sie das Erbe nicht verwalten, jedenfalls nicht sofort, sondern dass das ein Testamentsvollstrecker erledigt. Er weiß, dass eines seiner Kinder sich fragen wird, ob der Testamentsvollstrecker postume...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 2. Die cautela Socini

Unter der Herrschaft des gemeinen Rechts konnte ein Elternteil seinem Kind einen Erbteil zuwenden, der den Pflichteil überstieg, aber mit Beschränkungen oder Belastungen versehen war, und hinzufügen, wenn das Kind diesen Erbteil nicht annehme, solle es nur den Pflichtteil bekommen.[5] Diese Erbeinsetzung ist mit dem Namen des italienischen Juristen Marianus Socinus des Jünge...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 7. Jastrow´sche Klausel

Die den Pflichtteilsberechtigten am meisten beeinträchtigende Klausel ist die sogenannte Jastrow‘sche Klausel (Pflichtteilsstrafklausel). Bei dieser erhalten diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch aus dem am Nachlass des Erstversterbenden, der jedoch erst mit dem zweiten Todesfall fällig wird. Die "Bestrafung" tr...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 2. Inkrafttreten der Pflichtteilsklausel

Für das Auslösen der Pflichtteilsklausel und das In-Kraft-Treten der auflösenden Bedingung muss sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Bedingung erfüllt werden.[7] Nach hM ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ein bewusster Verstoß des Pflichtteilsberechtigten gegen den Willen der Erblasser erforderlich.[8] Dies ist der Fall, wenn der Pflicht...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 3. Die zeitliche Befristung der "Auslösung" der Pflichtteilsklausel

Weiterhin bleibt zu überlegen, ob die Enterbung im Schlusserbfall auch dann gelten soll, wenn der Schlusserbfall innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eintritt und der Pflichtteils- berechtigte den Pflichtteil dann quasi nach dem Tod des überlebenden Ehegatten noch verlangen könnte und der Schutzzweck der Pflichtteilsklausel sich an sich erledigt hat – denn nach § 2075...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 1. Pflichtteilsklausel als auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung

Die Ausgestaltung der Pflichtteilsklausel erfolgt überwiegend so, dass die Abkömmlinge, die im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch fordern, im Schlusserbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um eine auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung.[3] Tatbestand der Bedingung ist dabei die Geltendmachung des Pflichtteils, Rechtsfolge ist die Enterbu...mehr

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§ 4 Außergerichtliche Vertr... / 6. Mehrere Auftraggeber

Rz. 33 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so wird eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV in aller Regel nicht in Betracht kommen, da nach Wertgebühren abzurechnen ist und es in Familiensachen an der erforderlichen gemeinschaftlichen Beteiligung fehlt, die für eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV erforderlich ist (zur Gebührenerhöhung bei der Festgebühr der Beratungshilfe siehe § 16...mehr

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§ 8 Familienstreitsachen / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 251 Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Beispiel 142: Zugewinnverfahren ohne Termin Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden oder eine Besprechung ge...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 168 Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Mit der Verfahrensgebühr abgegolten werden auch außergerichtliche Verhandlungen einschließlich eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG).[52] Beispiel 75: Verfahren ohne gerichtlichem Termin Der Anwalt beantragt für den Eheman...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 6. Verjährungsverlängerungsvereinbarung

Nach § 202 BGB besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung von Verjährungsfristen getroffen wird. Danach ist es auch möglich, dass der Erblasser bspw. einem Pflichtteilsgläubiger im Wege des Vermächtnisses einen Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Verjährungsfrist zuwendet.[27] Auf diese Art und Weise könnte unabhängig ...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / O. Erbrecht

Rz. 580 Im Fall des Todes eines der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen gesetzliche Erbansprüche des überlebenden Partners nicht. Insbesondere scheidet die direkte oder analoge Anwendung der Vorschriften der §§ 1931, 1932, 1371 BGB aus, so dass der gesamte Nachlass des Verstorbenen auch dann dessen gesetzlichen Erben anfällt, wenn darin wesentliche wirts...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / a) Allgemeines

Rz. 160 § 802d ZPO beinhaltet einen Schuldnerschutz dahin gehend, dass der Schuldner innerhalb von zwei Jahren ab Abgabe der Vermögensauskunft (VA) nicht erneut eine VA abgeben muss, es sei denn, seine Vermögensverhältnisse haben sich wesentlich geändert. Rz. 161 Der Gläubiger muss bei Antragstellung Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine wesentliche Veränderung schließen l...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 4. Einvernehmliche Geltendmachung zur Ausnutzung des Erbschaftsteuerfreibetrags

Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten kann bspw. die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge am Nachlass des erstversterbenden Ehepartners gemeinsamen Interessen entsprechen. Insoweit gilt es allerdings zu beachten, dass der überlebende Ehepartner sich nicht einseitig im Einverständnis mit dem Pflichtteilsberechtigt...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / IV. Vermächtnis im Pflichtteilsrecht

Fall 13 (Kürzungsrecht, § 2318 Abs. 1 BGB; Martin‘sche Formel): Der verwitwete Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt, den weiteren Sohn Y hat E enterbt. Zugunsten von V ist ein Geldvermächtnis in Höhe von 100.000 EUR ausgebracht. Der Nachlasswert beträgt insgesamt 200.000 EUR. Müsste S neben dem Pflichtteil zugunsten seines Bruders Y (in Höhe von 50.000 EU...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / 1

Das Vermächtnis bietet dem beratenden Erbrechtspraktiker große Gestaltungsräume. Zu nennen sind hier neben dem Nießbrauchs- und Wohnrechtsvermächtnis das Württemberger Modell und das Zweck- und Bestimmungsvermächtnis (sog. Supervermächtnis). Der Beitrag zeigt die großen Gestaltungsräume auf und behandelt weitere zentrale Fragen aus dem Bereich des Vermächtnisrechts (Insolven...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / C. Der Pflichtteil im Einkommensteuerrecht

I. Die einkommensteuerliche Behandlung des Pflichtteils bei Privatvermögen 1. Einführung Rz. 210 Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen führt beim pflichtteilsbelasteten Erben nicht zu Anschaffungskosten.[277] Der erbrechtliche Erwerb des Nachlasses durch den oder die Erben, die mit den Pflichtteilsansprüchen belastet sind, wird durch die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / II. Die einkommensteuerliche Behandlung des Pflichtteils im Betriebsvermögen

1. Ausgangspunkt Rz. 221 Zunächst gilt im Bereich des Betriebsvermögens ebenso wie beim Privatvermögen, dass die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen wie die Erfüllung von Barvermächtnissen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten auf den erworbenen Nachlass führen.[307] Der Erbe muss daher auch dann die Buchwerte des Erblassers fortführen, wenn er Aufwendungen in Form von Barv...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / I. Die einkommensteuerliche Behandlung des Pflichtteils bei Privatvermögen

1. Einführung Rz. 210 Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen führt beim pflichtteilsbelasteten Erben nicht zu Anschaffungskosten.[277] Der erbrechtliche Erwerb des Nachlasses durch den oder die Erben, die mit den Pflichtteilsansprüchen belastet sind, wird durch die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche nicht zu einem (teil-)entgeltlichen Vertrag. Ein Veräußerungsgeschäft wir...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 1. Pflichtteil und beschwerter oder beschränkter Erbteil (§ 2306 BGB)

a) Die Voraussetzungen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung nach § 2306 BGB aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / IX. Zusammentreffen von Anrechnung auf den Pflichtteil und den Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1380 BGB)

Rz. 112 Erfolgt eine lebzeitige Zuwendung an einen Ehegatten, so stellt sich die Problematik zwischen einer Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB und einer Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1380 BGB, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt und seinen konkreten Zugewinnausgleich und den "kleinen" Pflichtteil geltend macht (güterrecht...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 5. Berechnung des Pflichtteils (Ausgleichungspflichtteil)

Rz. 79 Für die Berechnung des Pflichtteils im Rahmen der Ausgleichungsvorschriften ist wie folgt vorzugehen: Zunächst wird der Ausgleichungsnachlass gebildet. Dies erfolgt durch Abzug der "Erbteile" der nicht an der Ausgleichung beteiligten Personen, wie z.B. des Ehegatten. Der Ehegatte wird mit seinem, ihm "fiktiv" zustehenden gesetzlichen Erbteil abgesondert. Dann werden d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / A. Der Pflichtteil im Erbschaftsteuerrecht einschließlich Bewertung

I. Grundregeln zur Erbschaftsteuer 1. Freibeträge und Steuersätze Rz. 1mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / II. Pflichtteil und beschwerter Erbteil

Rz. 4 Ausnahmsweise kann dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Pflichtteil zustehen, wenn er Erbe geworden ist. Dabei ist zum einen der Fall zu unterscheiden, dass dem Pflichtteils-berechtigten durch Verfügung von Todes wegen ein Erbteil zugewandt wird, der allerdings mit Beschwerungen oder Beschränkungen belastet ist, etwa mit Vermächtnissen oder einer Testamentsvollstrecku...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / III. Verweisung auf den Pflichtteil

Rz. 18 Probleme bringen die vielfach noch verwandten Formulierungen, dass einer der nächsten Angehörigen auf den Pflichtteil verwiesen wird. Sie lauten oftmals wie folgt: "Mein Sohn soll nur seinen Pflichtteil erhalten." Hierin kann zum einen eine Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils zu sehen sein, was allerdings nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB nicht vermutet wird....mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / VII. Pflichtteilsbesteuerung bei Auslandsberührung

1. Deutsches Besteuerungsrecht Rz. 187 Zusätzliche erbschaftsteuerliche Probleme treten auf, wenn der Erblasser oder der Pflichtteilsberechtigte oder beide entweder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Wohnsitz in Deutschland haben. In diesen Fällen stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein deutsches Besteuerungsrec...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Besteuerung des Pflichtteils

Rz. 16 Die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen sind trotz Reformen des Erbschaftsteuergesetzes unverändert geblieben. Gleichwohl gibt es zahlreiche mittelbare Änderungen, die sich auch auf die Besteuerung von Pflichtteilsfällen auswirken, insbesondere wenn anstelle des Pflichtteils-Barbetrages andere Wirtschaftsgüter übertragen werden. In diesen Fällen, insbesondere des § 3...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 2. Erbeinsetzung unter dem großen Pflichtteil

Rz. 242 Ist der überlebende Ehegatte mit einem Erbteil bedacht, der geringer ist als der sich aus §§ 1931, 1371 Abs. 1 BGB ergebende "große Pflichtteil", so hat der überlebende Ehegatte nach § 2305 BGB einen Pflichtteilsrestanspruch bis zum großen Pflichtteil. Schlägt der Ehegatte das Erbe aus, so steht ihm nach § 1371 Abs. 3 BGB der Anspruch auf den kleinen Pflichtteil, ber...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / 3. Pflichtteil und Güterstand

a) Die Güterstandsabhängigkeit des Pflichtteils Rz. 16 Da bei Versterben eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners sich das Erbrecht in Abhängigkeit vom Güterstand des Verstorbenen bestimmt (§ 1371 Abs. 1 BGB, § 6 S. 2 LPartG), variiert insoweit die Pflichtteilsquote der Pflichtteilsberechtigten je nachdem, welcher Güterstand bestand. Siehe dazu auch die Tabelle nach § 3 R...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / B. Bestimmung des auf den Pflichtteil anwendbaren Rechts

I. Ermittlung des Erbstatuts aufgrund Rechtswahl 1. Bedeutung der Rechtswahl für die Nachlassgestaltung Rz. 30 Die Möglichkeit der Rechtswahl ist für die Nachlassgestaltung von großer Bedeutung. Durch Rechtswahl lässt sich nicht nur verhindern, dass es aufgrund der Anknüpfung an den "gewöhnlichen Aufenthalt" zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts oder gar ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / i) Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs

aa) Geltendmachung trotz Verjährung Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[77] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei lebzeitigen Vorempfängen (§§ 2315 f. BGB)

A. Allgemeines Rz. 1 Es ist heutzutage fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vorgenommen hat. Gerade auch unter steuerlichen Gesichtspunkten hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) in den letzten Jahren enorm zugenommen. Die Bestrebung, die Vermögensangelegenhe...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Ausgleichung auf den Erbteil, Fernwirkung auf den Pflichtteil

a) Grundsätzliches Rz. 97 Beispiel 9 Otto Normalerblasser hat im Grundfall (siehe Rdn 65) noch keine Verfügung von Todes wegen errichtet und möchte daher, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge der Erbteil des Sohnes Michael um den erworbenen Bauplatz "gekürzt" wird. Rz. 98 Die Erbausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) erfolgt bei der Erbauseinandersetzung, soweit gesetzliche Erb...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den Pflichtteil

A. Pflichtteilsunwürdigkeit I. Pflichtteilsunwürdigkeit und Pflichtteilsentziehung Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht ist zwingendes Recht und steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Erblassers. Ausnahmsweise entfällt es bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, die dieser gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner od...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Begriff der Geltendmachung

a) Ausgangspunkt Rz. 25 Zivilrechtlich entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall, § 2317 BGB. Anderes gilt hingegen für das Erbschaftsteuerrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer für den geltend gemachten Pflichtteil erst in dem Moment, in dem der Pflichtteilsanspruch vom Berechtigten geltend gemacht wird, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG. En...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 9. Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der nachteiligen erbschaftsteuerlichen Folgen eines Berliner Testaments

a) Ausgangspunkt Rz. 102 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[153] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / II. Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG

1. Einführung Rz. 18 Zur Einstimmung auf das Erbschaftsteuerrecht des Pflichtteilsrechts mag folgendes einführende Beispiel dienen: Beispiel Der Steuerpflichtige S ist bei dem Tode seines Vaters V enterbt worden und hat daher von den Erben nur den Pflichtteil erhalten. Er meint, dass dieser Erwerb nicht steuerpflichtig sein dürfte, da er weder etwas geschenkt noch eine Erbscha...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / g) Geltendmachung durch Stundung

aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs Rz. 44 Die überwiegende Meinung[50] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigt...mehr