Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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ZErb 09/2019, Fortbestehen ... / Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuungsunterhal...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Leitsatz

Eine Stundung des Pflichtteils kann durch den Erben verlangt werden, wenn die Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs die Aufgabe oder Veräußerung eines Nachlassgegenstandes erfordern würde, welcher für den Er...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Aus den Gründen

Die Berufung ist zulässig. Nach teilweiser Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof hat der Senat nur noch über den Stundungsantrag der Beklagten sowie die Kosten zu befinden. Auch insoweit hat jedoch die Berufung keinen Erfolg. Gemäß § 2331 a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufbringung der Steuer nur durch Veräußerung

Rz. 33 [Autor/Stand] Eine Stundung kommt nur in Betracht, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Immobilienvermögens aufbringen kann. Deshalb scheidet die Stundung aus, soweit der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbenen Vermögen, eigenem Vermögen oder unter Aufnahme eines Kredites tragen kann.[2] Damit ist die Stundung der auf den Erwerb ve...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zinsen aus der Stundung eines Pflichtteilsverzichtsanspruchs

Leitsatz Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür einen fälligen Zahlungsanspruch, so führt die Verzinsung dieses Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Normenkette § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Sachverhalt Die Klägerin schloss mit ihren Eltern, die sich gegenseitig als Alleiner...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / d) Stellungnahme

Für die Fälle des Angriffs der Erbenposition des überlebenden Ehepartners gilt es zu beachten, dass einerseits der Fall eintreten kann, dass der Pflichtteilsberechtigte mit seinem Begehren scheitert. Dann bleibt der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe und wird auch nicht mit einer Zahlungsaufforderung überzogen, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte macht den Pflichtte...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / b) Entscheidung des OLG München vom 6.12.2018 und 7.4.2011

In einem aktuellen Beschluss vom 6.12.2018[12] hat das OLG München dennoch den Antrag auf Einziehung eines Alleinerbscheins durch einen Abkömmling nicht als "Pflichtteilsverlangen" mit der Folge der Enterbung des Abkömmlings für den zweiten Erbfall angesehen. Zuvor war es in seiner Entscheidung vom 7.4.2011[13] davon ausgegangen, dass das Fordern des gesetzlichen Erbteils ei...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 1. Allgemeines

In gemeinschaftlichen Testamenten versucht man über sog. Pflichtteilsklauseln die als Schlusserben bedachten Abkömmlinge davon abzuhalten, beim Ableben des erstversterbenden Ehepartners einen Pflichtteilsanspruch einzufordern.[1] Durch die gegenseitige Vollerbeneinsetzung beim Berliner Testament werden die Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen. Bei der sog. Trennungslö...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 1

Mit einer Pflichtteilsklausel in gemeinschaftlichen Testamenten soll verhindert werden, dass Abkömmlinge der Ehepartner im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Je nach Formulierung der Klausel handelt es sich dabei im Regelfall um eine auflösend bedingte Schlusserbfolge, wobei Bedingungseintritt die Geltendmachung oder das Verlangen des Pflichtteils ist....mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 3. Das Pflichtteilsverlangen, die auflösende Bedingung und ihre Auslegung

Auslegungsschwierigkeiten bestehen in der Praxis häufig bei der Frage, wie der objektive Tatbestand der auflösenden Bedingung auszulegen ist, wenn die Klausel beispielsweise so formuliert ist, dass die Enterbung im Schlusserbfall mit einer "Pflichtteilsgeltendmachung" oder mit einem "Pflichtteilsverlangen" eintreten soll. Diskutiert wird hier, ob das bloße Anfordern der Ausku...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 6

Auf einen Blick Die Aufnahme einer Pflichtteilsklausel in eine ehegemeinschaftliche letztwillige Verfügung entspricht mittlerweile dem Standardrepertoire eines rechtlichen Beraters bei deren Erstellung. Nicht bedacht wird hierbei oftmals, dass der illoyale Abkömmling den Willen seiner Eltern nicht nur durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf Ableben des erstver...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / a) Allgemeines

Schwieriger wird es mit der Auslegung, wenn der Berechtigte nicht ausdrücklich einen Pflichtteilsanspruch verlangt oder geltend macht, aber bspw. die Erbenposition des überlebenden Ehepartners angreift. Dies kann in der Form geschehen, dass er die Verfügungen für den ersten Erbfall anficht, eine Formungültigkeit des Testaments oder gar die Testierunfähigkeit des Erblassers b...mehr

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Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

Leitsatz Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbeste...mehr

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Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar. Normenkette § 10 Abs. 5 ErbStG, § 32 Abs. 3 und 4 PfDG EKD Sachverhalt Der Kläger ist Pfarrer in der Kirchengemeinde X...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 7.4.2 Einwendungen gegen eine öffentliche Urkunde

Einwendungen bezüglich der Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats (nicht des Annahmestaats) zu erheben, Art. 59 Abs. 2 EuErbVO. Die "Authentizität" betrifft Aspekte wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet und das Verfahren, nach dem die Urku...mehr

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ZErb 07/2019, Behindertente... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Heidelberg gemäß § 1 ZPO, §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 27 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig und es besteht keine doppelte Rechtshängigkeit. Mit der versehentlich an das Amtsgericht Heidelberg adressierten, jedoch eindeutig für das Landgericht bestimmten Klage...mehr

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Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für Erbschaftsteuerschulden

Leitsatz 1. Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des BFH-Urteils vom 20.01.2016 – II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482). 2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz ...mehr

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ZErb 06/2019, Die Berücksic... / V. Rechtsnatur der nachträglichen Ausgleichungsbestimmung

Die Qualifizierung als Vermächtnis wird auch der Tatsache gerecht, dass eine nachträgliche Ausgleichungsbestimmung nicht zulasten eines Pflichtteilsanspruchs gehen darf.[20] Der mit dem Vermächtnis Beschwerte hat so die Möglichkeit, nach § 2306 BGB auszuschlagen und seinen Pflichtteil ohne die entsprechende Berücksichtigung des Vorempfangs geltend zu machen. Denn hat der Erb...mehr

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ZErb 06/2019, Trans- und po... / V. Innenverhältnis

In Anwendung des Abstraktionsprinzips muss auch im Vollmachtsrecht zwischen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis und dem Innenverhältnis unterschieden werden. Bei einer transmortalen Vollmacht besteht zwischen Erblasser und Bevollmächtigten meist ein Auftrags- oder Dienstvertragsverhältnis. Bei einer postmortalen Vollmacht entsteht dieses Rechtsverhältnis idR mit dem Tod ...mehr

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AGS 06/2019, Gesonderte Fes... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung eines Pflichtteils in Anspruch genommen. Das LG hat die Beklagten mit Teil-Urteil zur Erteilung der begehrten Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines Wertgutachtens zu dem im Klageantrag näher bezeichneten Grundstück und Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Vermögensverzeichnisses verurteilt. ...mehr

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ZErb 05/2019, Pflichtteilse... / Sachverhalt

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Pflichtteilsberechtigung des Klägers nach der am 25.10.2014 verstorbenen Erblasserin F. H., dessen Enkel der Kläger ist. Der Beklagte stellt in Abrede, dass die in § 3 des von der Erblasserin errichteten Erbvertrags vom 2.4.1992 enthaltene Pflichtteilsentziehung wirksam sei. Es heißt dort, die Erblasserin entziehe de...mehr

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ZErb 05/2019, Pflichtteilse... / Leitsatz

Auch die Entwendung eines Betrags von 6.100 DM vom Erblasser kann zur Entziehung des Pflichtteils wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB berechtigen. Dass der Pflichtteilsberechtigte nach einem erheblichen Zeitraum in das vom Erblasser bewohnte und in seinem Eigentum stehende Haus einzieht, lässt nicht ohne Weiteres auf eine Verzeihung gem....mehr

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ZErb 05/2019, Pflichtteilse... / Aus den Gründen

Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist dem Kläger zu versagen, weil seiner Berufung die Erfolgsaussicht fehlt. Das Landgericht hat seine Klage auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dementsprechend fehlt den in zweiter Instanz erstmals gestellten weiteren Anträgen jedenfalls die erforderliche sachliche Grundla...mehr

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ZErb 04/2019, Europäische E... / D. Erbschaftsteuerbare Erwerbe nach ausländischem Erbrecht

§ 3 ErbStG erfasst nicht nur Erwerbe von Todes wegen nach deutschem Recht (iSd BGB), sondern auch Erwerbe nach ausländischem Recht. Ein Erwerb nach ausländischem Recht unterliegt bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit im Inland dann der Erbschaftsteuer, wenn sowohl die Rechtsfolgen als auch das wirtschaftliche Ergebnis einem der in § 3 ErbStG aus...mehr

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FF 04/2019, Umwandlung eine... / d) Erbrechtliche Wirkungen der Umwandlung und der nicht mehr möglichen Umwandlung

Das gesetzliche Erbrecht eingetragener Lebenspartner entspricht seit 1.1.2005 demjenigen von Ehegatten. Es handelt sich beim gesetzlichen Erbrecht um eine Fortwirkung der Verantwortung für den Partner auch im Falle des Todes.[90] Für Todesfälle bis zum vorgemerkten Stichtag enthielt der Lebenspartner beim Zusammentreffen mit Großeltern und deren Abkömmlingen weniger als ein ...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / § 8 Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich des Pflichtteils Minderjähriger

Rz. 81 Nicht selten wird von der Enterbung eines Minderjährigen abgesehen, weil der Erblasser befürchtet, seine Erben durch das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen seitens des Minderjährigen mehr zu belasten als dadurch, dass der Minderjährige Miterbe wird. Denn der Pflichtteilsanspruch ist als Geldanspruch sofort fällig. Als Miterbe kann er von dem Rest der Miterben in...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / § 9 Der gesetzliche Vertreter als Allein- oder Miterbe

Rz. 92 Das Berliner Testament – mit oder ohne Jastrow´sche Strafklausel – ist weithin bei Eheleuten beliebt. Es führt zur Enterbung der Kinder, auch der minderjährigen Kinder, beim Tod des erstversterbenden Elternteils. Beispiel Der Vater stirbt und hat seine Frau, die Mutter des gemeinsamen Kindes, zur alleinigen Erbin eingesetzt. Das gemeinsame Kind ist damit schlüssig beim...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / § 15 Familienrechtliche Verwaltungsanordnungen über erbrechtliche Zuwendungen an Minderjährige

Rz. 141 Die Verwaltung des einem Minderjährigen nachgelassenen Vermögens liegt grundsätzlich bei seinen Eltern als seinen gesetzlichen Vertretern (§ 1626 Abs. 1 BGB). Sie liegt bei einem Elternteil, wenn dieser die Vermögenssorge alleine innehat. Ist ein Vormund oder Pfleger für die Vermögenssorge ernannt, so liegt die Vermögenssorge bei diesem (§§ 1803, 1915 BGB). Rz. 142 Di...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / § 5 Ausschlagung der Erbschaft des Minderjährigen

Rz. 38 Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht; sie kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen(§ 1945 Abs. 1 BGB). Die Frist für die Ausschlagung beträgt 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der ...mehr

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5. Kapitel: Der minderjähri... / § 10 Pflichtteilsschuldner sind Verwandte des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen in gerader Linie oder sein Ehegatte (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 110 Richtet sich der Pflichtteilsanspruch des Minderjährigen gegen einen Verwandten des gesetzlichen Vertreters in gerader Linie als Erben oder richtet er sich gegen den Ehegatten des gesetzlichen Vertreters, so kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen dessen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Zwar untersagen §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich...mehr

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7. Kapitel: Familienrechtli... / § 16 Die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses

Rz. 156 Gemäß § 1640 Abs. 1 BGB haben Eltern die Pflicht, das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, das ihr minderjähriges Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und es beim Familiengericht einzureichen. Rz. 157 Die Pflicht besteht gemäß § 1640 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Wert des Er...mehr

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12. Kapitel: Der Minderjähr... / B. Verpflichtung des Minderjährigen zur Leistung des Erbverzichts

Rz. 360 Dem Erbverzichtsvertrag liegt nach heutiger Auffassung regelmäßig ein Verpflichtungsvertrag zugrunde. Sehr häufig ist es ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung des Erbverzichts, der andere Teil zur Leistung einer Abfindung für den Verzicht auf das Erbrecht verpflichtet. Oftmals wird freilich gar kein besonderer Verpflichtungsvertrag abgeschl...mehr

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10. Kapitel: Der minderjähr... / § 33 Entzug der Vermögenssorge (§ 1638 BGB) und Testamentsvollstreckung

Rz. 268 Der Entzug der elterlichen Vermögenssorge gemäß § 1638 BGB und die zusätzliche Testamentsvollstreckung in Form der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 2209 BGB) widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich. Die Einsetzung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB wegen des Entzugs der elterlichen Vermögenssorge ist in solchem Fall nicht überflüssig,[10] et...mehr

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6. Kapitel: Die erbrechtliche Anfechtung

§ 13 Die erbrechtliche Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB) Rz. 122 "Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung von Todes wegen aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht" (§ 2081 Abs. 1 BGB). Ist der Minderjährige ...mehr

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13. Kapitel: Der Minderjähr... / A. Ausschlagung

Rz. 378 Ist ein Minderjähriger zum Nacherben berufen, so muss über die Annahme oder die Ausschlagung der Nacherbschaft befunden werden. Die Annahme der Erbschaft durch den Minderjährigen kann der gesetzliche Vertreter jederzeit nach dem Erbfall (§ 1946 BGB) für den Minderjährigen erklären (siehe Rdn 34 ff.). Der Ablauf der 6-Wochen-Frist des § 1944 Abs. 1 BGB bewirkt indes h...mehr

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13. Kapitel: Der Minderjähr... / D. Hinterlegung der Wertpapiere

Rz. 388 Gemäß § 2116 BGB hat der Vorerbe "auf Verlangen" des Nacherben zum Nachlass gehörende Inhaberpapiere und gewisse Orderpapiere und Erneuerungsscheine zu hinterlegen. Dieses Verlangen übt der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Nacherben aus. Das Verlangen stellt sich als eine geschäftsähnliche Handlung dar (siehe Rdn 384),[13] auf welche die Vorschriften über Will...mehr

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ZErb 02/2019, Hemmung der V... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – ausgeführt, die Klage sei mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und weitestgehend begründet. Die Klägerin sei gemäß §§ 2307 Abs. 1 Satz 1, 2303 Abs. 1, 1589, 1924 Abs. 3 BGB pflichtteils- und damit auskunftsberechtigt. Sie sei auch nach privatschriftlicher Ausku...mehr

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ZErb 02/2019, Kein Eingreif... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Miterben zu je 1/2 der Erblasserin sind. 1. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ziffer 2 des gemeinschaftlichen Testaments angeordnete Pflichtteilsklausel vorliegend nicht greift und insofern nicht den ...mehr

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ZErb 02/2019, Zur Anordnung... / Sachverhalt

1. Der Erblasser, der deutscher Staatsangehöriger war, verstarb am 6.5.2015. Er war in einziger Ehe verheiratet mit der Mutter der Beteiligten zu 2 (geb. 12.3.1997) und 3 (geb. 12.8.1991). Darüber hinaus hatte er eine Tochter (= Beteiligte zu 4, geb. 22.1.2005) mit seiner Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1. 2. Der Erblasser errichtete am 19.11.2009 ein handschriftliches Te...mehr

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ZErb 02/2019, Hemmung der V... / Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 19. Dezember 2011 verstorbenen Erblasserin durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Die Klägerin ist die Tochter des vorverstorbenen Sohnes, die Beklagten sind zwei weitere Kinder der Erblasserin. Diese setzte mit notariellem Erbvertrag vom 20. November 1981, best...mehr

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ZErb 02/2019, Kein Eingreif... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführer) sind die Abkömmlinge der Erblasserin und deren im Jahr 2008 vorverstorbenen Ehemanns. Es liegt ein (undatiertes) gemeinschaftliches Testament vor, das u. a. folgende letztwillige Verfügungen enthält: Zitat 1. Wir (...) setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Schlusserben bei Tod des Überlebenden von un...mehr

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ZErb 02/2019, Kein Eingreif... / Leitsatz

Ist in einem gemeinschaftlichen Testament eine Pflichtteilsklausel enthalten, die bei "Verlangen" des Pflichtteils eingreifen soll, so ist diese nicht bereits in dem Fall ausgelöst, wenn die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten durch den Pflichtteilsberechtigten angegriffen wird. OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 31 Wx 374/17mehr

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Beratungsbefugnis von Steue... / 2.1.2 Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche, die nach § 2303 BGB Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnerschaften, Kindern, ggf. Enkelkindern und ggf. Eltern zustehen, bieten im Erbschaftsteuerrecht manche Gestaltungsmöglichkeit zur Reduzierung der Erbschaftsteuer; insbesondere dann, wenn der Todesfall bereits eingetreten ist und ungünstige Regelungen von Todes wegen nicht mehr geändert werden könn...mehr

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Beratungsbefugnis von Steue... / 2 Rechtsberatungsbefugnisse für Angehörige steuerberatender Berufe

Nach dem Steuerberatungsgesetz ist Steuerberaterinnen/ern und anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die umfassende Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten erlaubt.[1] Sofern dabei eine Rechtsberatung notwendig wird, etwa wenn zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG vorliegen, räumt bereits das StBerG eine umfassende originäre ...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.4 Testament

Die Testierfreiheit des Erblassers wird nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet und umfasst das Recht, selbst einen Nachfolger für das eigene Vermögen zu bestimmen und/oder es auf mehrere Personen nach eigenen Vorstellungen zu verteilen. Dabei muss sich der Verfügende nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann also auch mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetze...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 6. Pflichtteilsrecht

Rz. 332 Bei der Beratung Pflichtteilsberechtigter können sich sehr haftungsträchtige Beratungsfehler ergeben. Rz. 333 Oftmals ergeben sich diese Fehler im Zusammenhang mit der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft. Ist ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Erbteil, der kleiner oder gleich dem Pflichtteil ist, bedacht, so darf er diesen Erbteil keinesfalls ausschl...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 1. Berücksichtigung steuerrechtlicher Fragen

Rz. 314 Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm obliegende Beratungspflicht, wenn er seinen Mandanten nicht über die Möglichkeit der Erbausschlagung und der damit verbundenen steuerlichen Vorteile belehrt und infolgedessen wegen des hohen Alters des Mandanten innerhalb kurzer Zeit zweimal (vom Mandanten und von seinen Kindern) Erbschaftsteuer entrichtet werden muss. Ein Schadenser...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / bb) Pflichtteils-(ergänzungs-)berechtigter

Wie aber gestaltet sich die Einsichtnahme für den Pflichtteilsberechtigten, wenn der Erblasser sein Immobilienvermögen zu Lebzeiten veräußert oder verschenkt hat? In Deutschland folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteils-(ergänzungs-)berechtigten gegenüber dem Erben der inhaltlich unbeschränkte Anspruch auf Grundbucheinsicht, wobei der allerdings erst nach dem Erbfall b...mehr

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ZErb 01/2019, Verbindung ei... / IV. Insolvenzrisiko – Alternative dinglicher Arrest

Da im Rahmen der anwaltlichen Beratung dem Mandanten die Vor- und Nachteile der möglichen Vorgehensweisen darzulegen sind, um diesem die Wahl des für ihn passenden Weges zu ermöglichen, wird sich im Pflichtteils-Mandat regelmäßig die Frage stellen, ob der Mandant auf anderem Weg das Ziel der Sicherung des Anspruchs oder der Zugriffsmöglichkeiten auf den Nachlass erreichen ka...mehr

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ZErb 01/2019, Verbindung ei... / 1

Der enterbte Abkömmling oder Elternteil hat es nicht leicht: zum einen aus emotionalen Gründen, denn er ist vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden – zum anderen auch aus finanziellen Gründen, denn er erhält "nur" den Pflichtteil. Bei der Durchsetzung des Pflichtteils ist er häufig auf anwaltliche, ggf. auch gerichtliche Hilfe angewiesen, die er in den weit über...mehr