Da im Rahmen der anwaltlichen Beratung dem Mandanten die Vor- und Nachteile der möglichen Vorgehensweisen darzulegen sind, um diesem die Wahl des für ihn passenden Weges zu ermöglichen, wird sich im Pflichtteils-Mandat regelmäßig die Frage stellen, ob der Mandant auf anderem Weg das Ziel der Sicherung des Anspruchs oder der Zugriffsmöglichkeiten auf den Nachlass erreichen kann.

Bei der Entscheidung, ob zusätzlich zu der Stufenklage ein bereits teilbezifferter Zahlungsanspruch zur Entscheidung gestellt werden soll, spielt für den Mandanten neben dem Interesse, Gerichts- und Anwaltskosten nicht aus dem eigenen Vermögen, sondern aus dem Pflichtteil begleichen zu können, oftmals das bis zum Zeitpunkt der Auszahlung durch den Pflichtteilsberechtigten zu tragende Insolvenzrisiko des Erben eine Rolle. Relevant ist hierbei unter anderem, dass zur Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls herangezogen werden muss. Der Wert des Nachlasses kann sich jedoch nachträglich negativ entwickeln, mit der Folge, dass der Erbe den Pflichtteil nicht mehr zahlen kann. Der Pflichtteilsberechtigte hat daher grundsätzlich ein Interesse daran, diesen Pflichtteilsanspruch zu sichern.

Ergeben sich hier Anzeichen dafür, dass die künftige Vollstreckung eines Titels auf Auszahlung des Pflichtteils vereitelt oder erschwert werden würde, so besteht für den Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit zur Erwirkung eines dinglichen Arrestes, §§ 916, 917 ZPO.[23] Hierfür genügt es auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Umfang des Pflichtteilsbetrags zumindest annähernd beziffern kann, wozu es ausschließlich der schlüssigen Darlegung des ungefähren Nachlassumfanges in Form von Nachlassaktiva und Nachlasspassiva bedarf.[24]

Durch Erwirken eines dinglichen Arrestes kann somit das Risiko für den Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen eines Arrestgrundes minimiert werden. Gleichzeitig verliert der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auf Auszahlung von Verzugszinsen nicht.

Darüber hinaus ist der Schutz des dinglichen Arrestes regelmäßig wesentlich schneller zu erreichen, als eine Auszahlung eines Teilbetrags im Wege des Hauptverfahrens, sofern der Erlass einer streitigen Entscheidung erforderlich ist. Der Arrest hat zudem den Vorteil, dass in einigen Situationen der Erbe auf die ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf den Nachlass(-gegenstand) aus diversen Gründen angewiesen sein kann. Ist dieser jedoch arretiert, so kann dies den bislang unwilligen Erben ggf. zu einer Erfüllung oder zumindest erheblichen Teilzahlung auf den Pflichtteil veranlassen, um die freie Verfügungsgewalt über den arretierten Gegenstand zurückzuerlangen.

Auch wenn der Weg des teilbezifferten Zahlungsantrags für den Pflichtteilsberechtigten den naheliegenden Schritt darstellt, so kann durch Beantragung eines dinglichen Arrestes das Ziel des Pflichtteilsberechtigten oftmals einfacher, schneller und sicherer erreicht werden.

[23] LG Wiesbaden, ErbR 2011, 30 – das LG Wiesbaden bejahte einen Arrestgrund bei Veräußerung einer Nachlassimmobilie, welche nicht im Nachlassverzeichnis erwähnt war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge