Einwendungen bezüglich der Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats (nicht des Annahmestaats) zu erheben, Art. 59 Abs. 2 EuErbVO. Die "Authentizität" betrifft Aspekte wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet und das Verfahren, nach dem die Urkunde errichtet wird.[25] Der Begriff soll ferner die von der betreffenden Behörde in der öffentlichen Urkunde beurkundeten Vorgänge erfassen, wie z. B. die Tatsache, dass die genannten Parteien an dem genannten Tag vor dieser Behörde erschienen sind.

Einwendungen bezüglich der in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse, also deren materiell-rechtliche Inhalte, sind bei den nach der Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben, Art. 59 Abs. 3 EuErbVO. Anwendbar im Rahmen der Einwendungen ist das auf die Erfolge anwendbare Recht, nicht etwa das Recht des Ursprungsmitgliedstaats der Urkunde.

Es kann sich bei Einwänden i. S. d. Art. 59 Abs. 3 EuErbVO etwa um eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Verteilung des Nachlasses, um ein Testament oder einen Erbvertrag oder um eine sonstige Willenserklärung handeln.[26] Bei dem Rechtsverhältnis kann es sich etwa um die Bestimmung der Erben und sonstiger Berechtigter nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht, ihre jeweiligen Anteile und das Bestehen eines Pflichtteils oder um jedes andere Element, das nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bestimmt wurde, handeln.

 
Achtung

Hemmung der Beweiskraftwirkung

Werden Einwendungen bezüglich der Authentizität einer öffentlichen Urkunde oder der in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse erhoben, hemmt dies die Beweiskraftwirkung in einem anderen Mitgliedstaat, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

[25] Erwägungsgrund 62.
[26] Erwägungsgrund 63.

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