§ 3 ErbStG erfasst nicht nur Erwerbe von Todes wegen nach deutschem Recht (iSd BGB), sondern auch Erwerbe nach ausländischem Recht. Ein Erwerb nach ausländischem Recht unterliegt bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit im Inland dann der Erbschaftsteuer, wenn sowohl die Rechtsfolgen als auch das wirtschaftliche Ergebnis einem der in § 3 ErbStG ausdrücklich genannten inländischen Tatbestände entsprechen.[27] In den allermeisten Fällen kommt es bei ausländischen Erbfällen – vorausgesetzt es besteht deutsche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG – bei gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auch zur deutschen Erbschaftsbesteuerung. Als Beispiele für Rechtsunterschiede wären etwa der Bereich des Pflichtteils- und Vermächtnisrechts, des ehelichen Güterrechts/Ehegattenerbrechts sowie Trustregelungen zu nennen.

 
Praxis-Beispiel

Erblasser verstirbt im Ausland, in dem es kein Pflichtteilsrecht gibt, z. B. Großbritannien: Die Erbschaftsteuer eines in Deutschland ansässigen Pflichtteilsberechtigten hängt vom ausländischen Erbrecht ab. Gibt es dem Berechtigten keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, kann insoweit keine deutsche ErbSt anfallen. Gelingt ihm z. B. der Nachweis des Wegzugs "zum Schein" zur Vermeidung von Pflichtteilsrechten, könnte deutsche ErbSt anfallen.

 
Praxis-Beispiel

Erblasser hatte mit seiner Ehegattin gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung: Nach dem Tod des Erblassers ist die Ehefrau an das Testament gebunden. Verzieht sie in ein Land, in dem es kein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung gibt (z. B. Italien, Spanien), könnte das Testament nach dem dortigem Erbrecht widerrufen/geändert werden. In diesem Fall wäre der im gemeinschaftlichen Testament genannte Schlusserbe als Erbe ausgeschlossen, so dass entsprechend keine deutsche ErbSt anfiele.[28]

 
Praxis-Beispiel

Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach der EuGH-Entscheidung v. 1.3.2018 (Rs. Mahnkopf)[29] fällt ein deutscher pauschaler Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten in den Anwendungsbereich der EU-ErbVO. Das bedeutet, dass kein pauschaler Zugewinnausgleich in Form der Erhöhung des Erbteils stattfindet, wenn das nach der EU-ErbVO geltende Erbstatut einen solchen nicht vorsieht. Z.B. kann sich bei einem Wegzug nach Österreich dadurch die Erbquote des Ehegatten wegen Wegfalls/mangels des pauschalen (deutschen) Zugewinnausgleichs verringern (nach Wachter[30]). Entsprechend könnte es wegen der geringeren Erbquote zu einer niedrigeren ErbSt, im Gegenzug z. B. bei den Kindern zu einer höheren ErbSt kommen. Ob und inwieweit dabei der reale Zugewinnausgleich nach deutschem Recht zu berechnen ist und freigestellt werden müsste, ist nicht zweifelsfrei.[31] Um den deutschen pauschalen Zugewinnausgleich zu erhalten, müsste das deutsche Erbbrecht gelten, ggf. wäre es für deutsche Staatsangehörige angebracht, das deutsche Erb- und Güterrecht zu wählen.

Die Rechtsprechung hat zur Beurteilung, ob ein ausländischer Erwerb von Todes wegen (d. h. Zuwendungsvorgang findet im Ausland statt) unter § 3 ErbStG zu subsumieren ist, bestimmte Kriterien herausgearbeitet. Danach ist ein Erbanfall iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dann gegeben, wenn

nach dem maßgebenden ausländischen Recht der Tod einer Person unmittelbar kraft Gesetzes zu einer Gesamtrechtsnachfolge in ihr Vermögen führt[32] oder soweit dies nicht der Fall ist,
der Vermögensanfall in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem durch das ErbStG erfassten Erwerb gleichkommt.[33]

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entspricht der ausländische Erwerb sowohl hinsichtlich der Rechtsfolgen als auch des wirtschaftlichen Ergebnisses einem Erwerb durch Erbfolge gemäß den §§ 1922 und 1967 BGB. Unerheblich ist, wie das ausländische Recht den Erwerb zivilrechtlich qualifiziert. Wiederum entsprechend unterliegt damit der ausländische Erwerb nach Maßgabe des § 3 ErbStG der deutschen Erbschaftsteuer.[34]

Unterliegt der Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer, sind die deutschen Anzeige- und Erklärungspflichten zu beachten. Insb. ist hier auf die Anzeigepflichten der Erwerber gem. § 30 ErbStG hinzuweisen, bei deren Verletzung vor allem die Festsetzungsverjährung verlängert wird und ggf. eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung begangen werden kann. Anzumerken ist, dass die deutschen Finanzämter über Auslandssterbefälle und Zuwendungen ausländischer Erblasser auch durch die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland nach § 34 ErbStG iVm § 9 ErbStDV Kenntnis erlangen. Dazu kommt, das ein (deutsches) Nachlassgericht, welches ein Europäischen Nachlasszeugnis erteilt, dies dem nach § 35 ErbStG zuständigen Finanzamt anzeigen muss (§ 34 ErbStG). Notaren, soweit ihnen die Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen worden sind, haben nach § 7 Abs. 1 iVm Abs. 5 ErbStDV auch dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nac...

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