Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – ausgeführt, die Klage sei mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und weitestgehend begründet. Die Klägerin sei gemäß §§ 2307 Abs. 1 Satz 1, 2303 Abs. 1, 1589, 1924 Abs. 3 BGB pflichtteils- und damit auskunftsberechtigt. Sie sei auch nach privatschriftlicher Auskunftserteilung berechtigt, das Nachlassverzeichnis in notarieller Form zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssten. Dieser bedürfe es ferner nicht für die Erstreckung der Auskunft auf unentgeltliche Zuwendungen. Ihr fehle es auch nicht wegen Verjährung des Zahlungsanspruchs am Informationsinteresse, da zumindest hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor Fristablauf Hemmung der Verjährung durch Anhängigmachung des Prozesskostenhilfegesuchs für die Stufenklage eingetreten sei. Offen bleiben könne, ob die Stufenklage, die jedenfalls bei wörtlicher Auslegung des Antrags nur den unbezifferten Zahlungsanspruch auf Pflichtteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB erfasse, konkludent den Pflichtteilsanspruch aus §§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 3 BGB umfasse und ob die Geltendmachung nur eines der beiden Ansprüche die Verjährung aller auf das Pflichtteilsrecht bezogenen Ansprüche hemme, weil für die Bemessung allein des von der Stufenklage unproblematisch umfassten Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Hinblick auf einen möglicherweise negativen tatsächlichen Nachlassbestand die Auskunftspflicht sich über unentgeltliche Zuwendungen hinausgehend auf den tatsächlichen Nachlass erstrecke.

Der Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sei nicht verjährt, weil auch hinsichtlich dieses Anspruchs Hemmung der Verjährung mit Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Stufenklage, gerichtet auf Verurteilung zur Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses in der Auskunftsstufe, eingetreten sei. Es handele sich um verschiedene Ausprägungen desselben Auskunftsanspruchs.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Pflichtteils- und Auskunftsberechtigung der Klägerin bejaht. Sie ist gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch nach privatschriftlicher Auskunftserteilung berechtigt, die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 – IV ZR 250/11, BGHZ 193, 260 Rn 8; BGH, Urteil vom 2. November 1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 [juris Rn 22]; OLG München FamRZ 2017, 2076, 2077 [juris Rn 23]). Ihr ist zudem auf Verlangen Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen zu erteilen (Senatsurteil vom 9. November 1983 – IV a ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 26 f [juris Rn 8] mwN).

2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht das Informationsinteresse der Klägerin an der Auskunft bejaht.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Auskunftsanspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Informationsbedürfnis nicht mehr besteht. Ist der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben verjährt und wird die Verjährungseinrede erhoben, kann der Pflichtteilsberechtigte mit einer Auskunft des Erben gemäß § 2314 BGB im Allgemeinen nichts mehr anfangen. Deshalb ist sein gleichwohl gestelltes Informationsverlangen in einer solchen Lage, von Ausnahmefällen abgesehen, unbegründet (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2002 – IV ZR 126/01, juris Rn 8; vom 25. Januar 1995 – IV ZR 134/94, NJW 1995, 1157 unter I 3 [juris Rn 22]; vom 4. Oktober 1989 – IV a ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 f [juris Rn 16]; vom 9. März 1988 – IV a ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 334 [juris Rn 7]; vom 3. Oktober 1984 – IV a ZR 56/83, NJW 1985, 384, 385 [juris Rn 10 f]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, zumindest die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei durch Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbsatz 2 BGB rechtzeitig gehemmt worden (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2006 – IV ZR 93/05, NJW-RR 2006, 948 Rn 13 [dort zur Unterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB aF]; siehe auch BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, § 204 Rn 16, 61 [Stand: 1. September 2018]; Erman-BGB/Schmidt-Räntsch, 15. Aufl. § 204 Rn 2; NK-BGB/Mansel, 3. Aufl. § 204 Rn 22; jeweils mwN), greift die Revision nicht an.

b) Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht offen gelassen, ob der Stufenklageantrag auch den Pflichtteilsanspruch umfasse und die Hemmung der Verjährung aller auf das Pflichtteilsrecht bezogener Ansprüche bewirkt habe, kann sie hiermit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die ursprünglich erhobene Klage auch die Verjährung des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil gemäß § 2303 Abs. 1 BGB gehemmt hat, so dass weiterhin ein Bedürfnis für den Auskunftsanspruch besteht.

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch stellen zwar g...

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