Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Katalonien / 3. Schiedsverfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten

Rz. 92 Nach dem Gesetz 6/2003, vom 23. Dezember, zum Schiedsverfahren, kann der Erblasser bestimmen, dass mögliche Konflikte, die zwischen Erben und Vermächtnisnehmer bei der Aufteilung und Verwaltung der Erbschaft auftreten, im Schiedsverfahren zu lösen sind. Dem Schiedsverfahren unterliegen nur dispositive Angelegenheiten, so dass der Pflichtteil und das Witwenviertel vom ...mehr

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Zypern (Nord) / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 7 Die Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss. Daneben gilt das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973.[3] Rz. 8 Im T...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / I. Erscheinungsformen

Rz. 29 Die Möglichkeit einer arglistigen Umgehung einschränkender Rechtsnormen im internationalen Rechtsverkehr hat stets in besonderer Weise die Phantasie und die Gemüter bewegt. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind dennoch äußerst selten. Unklar ist, ob das daran liegt, dass einschlägige Fälle so selten sind, oder ob es daran liegt, dass die Erblasser in diesen Fällen s...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 6. Il legato in luogo di legittima – Il legato in conto di legittima

Rz. 161 Setzt der Erblasser zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. legato in conto di legittima aus, kann dieser, ohne das Vermächtnis auszuschlagen, eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen und wie ein von vornherein nicht bedachter Pflichtteilsberechtigter Herabsetzungsklage erheben. Rz. 162 Setzt der Erblasser zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. le...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Rechtsnatur

Rz. 90 Der Pflichtteil gewährt eine dingliche Beteiligung am Nachlass, indem den Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Anteil der Erbschaft zusteht (Art. 30 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 31 ErbG RS, Art. 34 Abs. 1 ErbG BD BuH), und nicht lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben. Diese gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend, so dass der Erblasser bestimmen kann, da...mehr

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[11] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[12] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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Bulgarien / 4. Testierfähigkeit

Rz. 36 Die Testierfähigkeit tritt nach bulgarischem Recht gem. Art. 13 ErbG mit der Volljährigkeit, also mit Vollendung der 18. Lebensjahres, ein. Voraussetzung ist, dass die verfügende Person nicht unter volle Vormundschaft gestellt ist und in der Lage ist, vernünftig zu handeln. Rz. 37 Durch Testament kann der Erblasser über sein ganzes Vermögen verfügen. Jedoch kann er den...mehr

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Katalonien / V. Gesetzlich festgelegte erbrechtliche Zuwendungen

Rz. 63 Titel V des IV. Buches des CCCat regelt die zwingenden Zuwendungen zugunsten bestimmter Personen in der Erbfolge des Erblassers, unter denen der Pflichtteil besondere Bedeutung hat, während das Witwenviertel in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielt. 1. Der Pflichtteil Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 162 Der Pflichtteil[138] ist eine verbindlich zustehende Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn sie beim Erbfall mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erben des Erblassers wären.mehr

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Slowenien / IX. Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil

Rz. 36 Die Anrechnung von Schenkungen,[86] einer Verbindlichkeit, die der Erbe dem Erblasser schuldet (Art. 57 ErbG), oder eines Vermächtnisses auf den gesetzlichen Erbteil erfolgt nur auf Verlangen eines Miterben (Art. 58 ErbG). Übliche kleinere Geschenke unterliegen ebenso wenig der Anrechnung (Art. 55 ErbG) wie die Kosten für den Unterhalt und die Pflichtschulausbildung d...mehr

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Tschechien / b) Anrechnung auf den Erbteil

Rz. 100 Die Anrechnung auf den Erbteil findet sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der testamentarischen Erbfolge statt, wenn der Erblasser dies in Form eines Testaments bestimmt hat. Das Gericht kann auch bei einer fehlenden Anordnung des Erblassers eine Anrechnung auf den Erbteil anordnen, wenn ansonsten ein Pflichtteilsberechtigter unangemessen benachteiligt würde.mehr

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Tschechien / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 122 Mit dem Tod des Erblassers entsteht für den oder die Erben das Erbrecht, also das Recht auf den Nachlass oder Teilen hiervon (§ 1479 ZGB). Der Erwerb wird nach § 1670 ZGB vom Nachlassgericht bescheinigt. Bei gesetzlicher Erbfolge geht der Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Dies gilt auch bei gewillkürter Erbfolge, es sei denn...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Allgemeines

Rz. 101 Unter dem Noterbrecht (legítima) versteht man denjenigen Teil der Güter, über den der Testierende nicht verfügen kann, weil er von Gesetzes wegen für die "Legitimerben" (herdeiros legitimários) bestimmt ist (Art. 2156 CC). Nach dieser Legaldefinition ist der Pflichtteil ein Noterbrecht[75] einzelner Personen in Bezug auf einen bestimmten Teil der Erbschaft. Rz. 102 Im...mehr

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Island / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 25 Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten oder Abkömmlinge, darf er nur über ein Drittel seines Vermögens testamentarisch verfügen. Zwei Drittel des Nachlasses sind pflichtteilsgebunden (Art. 35 ErbG). Der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass einem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Vermögensgegenstände zukommen sollen, vorausgesetzt, deren Wert übersteigt de...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / II. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 9 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. "Ergebnis der Rechtsanwendung" bedeutet insbesondere, dass sämtliche Möglichkeiten des ausländische...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / V. Wege der Korrektur

Rz. 25 Greift Art. 35 EuErbVO ein, so soll die Lösung zunächst durch Anpassung des ausländischen Rechts zu suchen sein, soweit dies sinnvoll möglich ist. Standardlösungen gibt es nicht. In manchen anderen Staaten tritt im Fall des ordre public-Verstoßes automatisch die inländische Rechtsordnung (lex fori) in Kraft. Rz. 26 In Deutschland gilt der Grundsatz des "geringstmöglich...mehr

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Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 189 In einem Erbvertrag[152] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[153] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Qualifikation der Rechtsfrage

Rz. 55 Die Rechtsfrage ist einer bestimmten Kollisionsnorm zuzuordnen (Qualifikation). Hierbei handelt es sich um den ersten entscheidenden Abschnitt der kollisionsrechtlichen Falllösung. Rz. 56 In den meisten Fällen ist die Qualifikation einer Rechtsfrage so eindeutig, dass sie dem Rechtsanwender als gedanklicher Schritt kaum bewusst wird. Die besondere Schwierigkeit ergibt ...mehr

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Katalonien / I. Allgemeines

Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergehende Erbgesetz...mehr

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Lettland / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 22 Der Testator kann gem. Art. 422 ZGB auf den Todesfall über sein Vermögen frei verfügen, mit der Einschränkung, dass den Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteile zu hinterlassen sind. Rz. 23 Gemäß Art. 386 ZGB können alle natürlichen Personen, die zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft am Leben sind oder, wenn auch noch nicht geboren, so zumindest bereits gezeugt sind,...mehr

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Finnland / 2. Der Anwendungsbereich der lex hereditatis

Rz. 11 Das Gesetz gibt in PK 26:7 eine Aufstellung der Tatbestände, für die das auf die Erbschaft anzuwendende Recht maßgebend ist:mehr

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Österreich / a) Begriff

Rz. 63 Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge aus. Wider...mehr

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Luxemburg / 1. Noterbrecht und verfügbare Quote, Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen

Rz. 99 Wie alle romanischen Rechtsordnungen kennt der luxemburgische Code Civil kein schuldrechtliches, als Geldforderung ausgestaltetes Pflichtteilsrecht bestimmter Erben, sondern gewährt den Berechtigten ein echtes Noterbrecht (réserve) in dem Sinne, dass dieses eine echte dingliche Nachlassbeteiligung gewährt, über die der Erblasser nicht verfügen darf. Letzteres ist ihm ...mehr

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Luxemburg / 5. Verzicht zu Lebzeiten

Rz. 109 Ein Verzicht zu Lebzeiten auf das Noterbrecht oder das gesetzliche Erbrecht ist, wie in nahezu allen romanischen Rechtsordnungen, unzulässig und wird nicht anerkannt, Art. 791 Cciv. Rz. 110 Der Erbe kann erst nach Eintritt des Erbfalls die Erbschaft ausschlagen (renonciation; siehe Rdn 135). Rz. 111 Ferner kann der Erbe erbunwürdig und damit von der Erbfolge ausgeschlo...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / b) Erben erster Ordnung

Rz. 16 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 1057 Abs. 1 und 2 ZGB RB die Kinder, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Dabei trifft das Erbrecht keine besonderen Regelungen betreffend nichtehelicher Kinder,[7] welche – ebenso wie gem. Art. 1056 Abs. 2 ZGB RB auch Adoptivkinder – den ehelichen Abkömmlingen des Erblassers gleichgestellt sind. Enkelkinder des Erblassers ...mehr

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Luxemburg / 3. Noterbquote

Rz. 103 Die Höhe des Noterbrechts hängt von der Zahl der Kinder bzw. Abkömmlinge des Erblassers ab. Rz. 104 Hinterlässt der Erblasser ein Kind, ist dieses noterbberechtigt in Höhe der Hälfte des Nachlasses; über die andere Hälfte ("verfügbare Quote") kann der Erblasser verfügen. Hinterlässt er zwei Kinder, haben diese Noterbrechte von insgesamt zwei Drittel, d.h. über ein Dri...mehr

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San Marino / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 8 Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, den der Erblasser notwendigerweise den pflichtteilsberechtigten Verwandten im Testament vorbehalten muss. Dabei handelt es sich um die Kinder, die Enkel und anderen Abkömmlinge und mangels solcher um die Vorfahren. Den Abkömmlingen ist ein Drittel der Erbschaft vorbehalten; hinterlässt der Erblasser mehr als vier Kinder, so ...mehr

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Polen / II. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 7 In vielen Rechtssystemen bestimmt sich in Nachlasssachen das Erbstatut nach dem Heimatrecht des Erblassers. Auch der polnische Gesetzgeber hat diese Konstruktion dem IPRG 1965 zugrunde gelegt. Gemäß Art. 34 IPRG 1965 fand in Nachlasssachen das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung. Über die Gültigkeit eines Testaments und anderer von Todes wegen vo...mehr

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Deutschland / II. Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 95 Der Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten ist in § 2303 BGB geregelt. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und gem. § 2303 Abs. 2 BGB auch dessen Eltern und der Ehegatte (selbstverständlich auch der gleichgeschlechtliche) sowie gem. § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG der eingetragene Lebenspartner. Die früher bestehende Unterschei...mehr

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Österreich / 3. Ehepartner und eingetragener Partner

Rz. 20 Erbrechte des Ehepartners oder eingetragenen Partners bestehen nur während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Ist die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig aufgelöst, hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner kein Erbrecht. Zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts im Auflösungsverfahren kommt es ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Rechtsnatur und Pflichtteilsberechtigte

Rz. 132 Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[191] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[192] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[193] Rz. 133 Der Pflichtteil bildet die sog. quota di ris...mehr

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Estland / 2. Erbvertrag

Rz. 41 Ein Erbvertrag[27] wird in notariell beurkundeter Form zwischen dem Erblasser und dem Vertragspartner geschlossen und kann folgende Vereinbarungen beinhalten: Der Erbvertrag...mehr

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Ungarn / IX. Verfügung über eine erwartete Erbschaft

Rz. 204 Abkömmlinge des Erblassers können untereinander schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Vertrag über ihre erwartete Erbschaft abschließen,[162] sonstige Personen nicht. Die Verfügung über die erwartete (erhoffte) Erbschaft ist ein Vertrag zwischen den erbenden Abkömmlingen und steht als solcher außerhalb des Kreises der letztwilligen Verfügungen. Gegenstand des Vertr...mehr

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Großbritannien: Schottland / 4. Teilweise gesetzliche Erbfolge

Rz. 15 Hat der Erblasser – bewusst oder ungewollt – nur über einen Teil des Nachlasses verfügt (partial intestacy), sind die vorstehenden Rechte mit den testamentarischen Verfügungen in einem komplizierten Berechnungsverfahren zu verknüpfen:[19] Rz. 16 Zunächst sind die prior rights des Ehegatten zu erfüllen, wobei das selbstbewohnte Familienheim bzw. der Hausrat nur dann zu ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Erbquote

Rz. 49 Das Gesetz geht nicht nur von dem Grundsatz der formellen Gleichstellung der Erben aus, wonach die Erben gleicher Stellung zum Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten,[50] sondern trägt der tatsächlichen Gleichstellung Rechnung. Die vorgeschriebene Quote kann vergrößert oder verkleinert werden, abhängig von den Lebensverhältnissen gewisser Erben. Es kann dabei von ...mehr

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Deutschland / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 115 Gemäß § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auch auf den Pflichtteil beschränkt werden. Der vollständige Pflichtteilsverzicht [90] führt dazu, dass dem Verzichtenden beim Erbfall keine Pflichtteilsansprüche zustehen. Dies bezieht sich sowohl auf den Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB, den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB, den Pflichtteilsergänzungsanspr...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man dagegen in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) ...mehr

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Slowenien / II. IPRG

Rz. 6 Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht und Verfahren (IPRG)[16] enthalten eine Sonderanknüpfung für die Testierfähigkeit[17] und Testamentsform. Alle anderen Fragen beurteilen sich nach dem Personalstatut des Erblassers in seinem Todeszeitpunkt (allgemeines Erbstatut, Art. 32 Abs. 1 IPRG).[18] Eine Rechtswahl ist unzulässig. Das all...mehr

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Luxemburg / 7. Teilungsanordnung

Rz. 80 Teilungsanordnungen des Erblassers sind nur bei Kindern und sonstigen Abkömmlingen möglich, Art. 1075 ff. Cciv. Die Teilungsanordnung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, zu bestimmen, wie sein Vermögen im Einzelnen aufgeteilt werden soll. Sie kann das gesamte oder Teile seines Vermögens umfassen oder einzelne Vermögensgegenstände; namentlich ermöglicht sie, den Kinder...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / Literaturtipps

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Polen / 1. Gegenstand der Erbschaftsteuer

Rz. 109 Grundlegender Rechtsakt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz vom 28.7.1983 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer ( ErbStG).[25] Dieses Gesetz regelt – was man schon aus dessen Titel ersehen kann – die Besteuerung des Vermögenserwerbs nicht nur im Wege der Vererbung, sondern auch im Wege einer Schenkung. Rz. 110 Gemäß Art. 1 ErbStG unterliegt d...mehr

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Schweiz / III. Streitige Gerichtsbarkeit: Zivilrechtliche Klagen (Überblick)

Rz. 209 Die wichtigsten Klagen zur Durchsetzung des materiellen Erbrechts sind:[353]mehr

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Luxemburg / 4. Durchsetzung des Noterbrechts

Rz. 107 Verfügt der Erblasser allerdings über die freie Quote hinaus, ist die etwaige Noterbrechte betreffende Quote nicht ipso iure und in toto nichtig. Vielmehr steht den Noterbberechtigten ein Herabsetzungsanspruch bis auf den verfügbaren Vermögensteil zu (Art. 920 Cciv), bis zu deren Geltendmachung durch Klage die Verfügung des Erblassers insgesamt gültig ist. Die Klage ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Geltungsbereich

Rz. 19 Das Erbstatut regelt die Frage des Eintritts des Erbfalls, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, des Erwerbs und Verlusts der Erbenstellung, des Nachlassumfangs, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sowie deren Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme bzw. -ausschla...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Rückverweisung auf das Recht eines anderen Mitgliedstaates

Rz. 61 Beispiel 2 Der Sachverhalt lautet im Wesentlichen wie in Beispiel 1 (siehe Rdn 48). Allerdings stammt die Familie des Erblassers aus Kroatien und ist in den 1970er Jahren nach Deutschland ausgewandert. Der nach Bukarest gezogene Sohn war daher beim Eintritt des Erbfalls nicht deutscher, sondern kroatischer Staatsangehöriger. Rz. 62 In Beispielsfall 2 verweist Art. 21 A...mehr

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Luxemburg / 2. Noterbberechtigte Personen

Rz. 101 Vorbehaltserben (héritiers réservataires) und noterbberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers jeder Art, Art. 913, 914 Cciv. Zwischen ehelichen und nichtehelichen, Adoptiv-, Ehebruchs- und Inzestkindern wird kein Unterschied gemacht. Wie die gesetzliche Erbfolge beschränkt sich auch die Noterbberechtigung auf den gradnächsten, tatsächlich zur Erbfolge gelang...mehr

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Österreich / g) Abhandlungsnachweise

Rz. 164 Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG). Rz. 165 Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Be...mehr

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Albanien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht ist in Albanien durch das Gesetz vom 2.6.2011 über das Internationale Privatrecht (IPRG) neu geregelt worden.[1] Das Erbstatut wird seither nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Die Vererbung unbeweglicher Sachen jedoch unte...mehr

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Rumänien / III. Die Nacherbfolge

Rz. 36 Die Nacherbeinsetzung war – wie die Verpflichtung eines Beschenkten durch den Schenker zur Weitergabe der Schenkung an einen Dritten – nach dem rumänischen Recht bislang unzulässig. Eine entsprechende Verfügung führte nicht nur zur Nichtigkeit der Anordnung der Nacherbfolge, sondern machte auch die Berufung des Vorerben hinfällig. Der CCN hat nunmehr – wie der französ...mehr