Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Katalonien / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsprechung und Lehre setzt ...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 84 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, seinen Nachlass mittels Verfügung von Todes wegen zu regeln und damit die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Verfügungsfreiheit besteht allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Damit die Verfügung von Todes wegen durchsetzbar ist, muss der Erblasser verfügungsfähig sein (Art. 467 f. ZGB),[106]...mehr

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§ 10 Erbrecht / G. Haftung der Erben

Rz. 51 Die Erben treten, wie bereits erwähnt, in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies bedingt, dass sie auch für die vom Verstorbenen hinterlassenen Verbindlichkeiten haften, § 1967 BGB. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die aus unerlaubter Handlung und Verträgen folgen, sowie für solche, die sich aus dem Gesetz unmittelbar ergeben, sofern sie nicht ausnahmsweise ...mehr

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Ungarn / 2. Erbschaftsgebühr bei gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge

Rz. 311 Der allgemeine Satz der Erbschaftsgebühr beträgt 18 % nach dem reinen Wert der an je einen Erben anfallenden Erbschaft.[239] Rz. 312 Gehört zum Nachlass ein Wohnungseigentum oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Recht, beträgt der Erbschaftsgebührsatz 9 %.[240] Rz. 313 Besondere Regelungen sind vorgesehen für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger. Bei solchen Nachlassge...mehr

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Estland / 3. Rechte und Pflichten der Erben

Rz. 53 Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können. Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nic...mehr

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Estland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Die gesetzliche Erbfolge[9] tritt ein, wenn:mehr

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Frankreich / 1. Allgemeines

Rz. 116 Die Regelungen zum Pflichtteils- bzw. Noterbrecht finden sich in den Art. 912–930 C.C. In Frankreich ist das Pflichtteilsrecht – wohl immer noch – als materielles Noterbrecht ausgestaltet. Demzufolge kann der Erblasser nur über einen bestimmten Teil seines Vermögens, die sog. quotité disponible gem. Art. 912 Abs. 2 C.C., von Todes wegen verfügen. Auch Schenkungen unt...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Grundsätze des italienischen Erbrechts

Rz. 70 Das italienische Erbrecht wird von folgenden Grundsätzen geprägt:mehr

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Belgien / 1. Einführung

Rz. 25 In den Fällen der Nachlassspaltung richtet sich die Rechtsnachfolge bezüglich jedes Nachlassteils grundsätzlich umfassend und getrennt nach dem jeweils berufenen Erbrecht.[52] So ist das jeweilige Erbstatut berufen, wenn es um die Gültigkeit und Auslegung einer letztwilligen Verfügung geht, die Festlegung der Erbquoten oder die Regelungen zu Erbausschlagung, Pflichtte...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Zulässigkeit

Rz. 64 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[87] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 50 f. CDCIB vor.[88] Ziel der definición ist es, die Noterbberechtigten zu Lebzeiten d...mehr

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Estland / 1. Allgemeines

Rz. 16 Laut § 32 Abs. 4 des Grundgesetzes der Republik Estland[12] ist das Erbrecht unantastbar – das umfasst das Recht jeder Person, seinen Erbenkreis zu bestimmen, und das Recht der so bestimmten Erben, Eigentümer des auf diese Weise Ererbten zu werden. Allerdings ist dieses Recht beschränkt durch die gesetzlichen Vorgaben z.B. des Pflichtteils, aber auch bezüglich der For...mehr

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Frankreich / d) Das Schenkungsstatut

Rz. 22 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt auch für Frankreich die Rom I-Verordnung[22] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Art. 23 Abs. 2 lit. i) EuErbVO stellt hierzu allerdings klar, dass die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen im Erbfall vom Erbstatut geregelt we...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / cc) Verzicht

Rz. 68 Der unwiderrufliche[100] Erbverzicht kann sich auf das Noterbrecht beschränken (beschränkter Verzicht) oder sich darüber hinaus auf das Erbrecht insgesamt erstrecken (unbeschränkter Verzicht). Davon abgesehen ist eine Beschränkung des Verzichts dem Umfang nach nicht vorgesehen.[101] Der Verzicht darf – im Unterschied zur Schenkung[102] – auch nicht einer Bedingung unt...mehr

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Ungarn / I. Einführung

Rz. 42 Das ungarische Erbrecht erhielt im Jahre 2013 seine heutige Form. Die heutige Rechtsquelle des materiellen Erbrechts ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V aus dem Jahre 2013; im Folgenden: Ptk. [43]), welches das frühere Bürgerliche Gesetzbuch[44] außer Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des neuen Ptk. sind auf die ab 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle anzuw...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / ee) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 73 Der Erbverzicht muss gemäß Art. 50 Abs. 4 CDCIB in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sein. Es handelt sich jedenfalls heute um ein echtes Wirksamkeitserfordernis "formalidad ad solemnitatem" und nicht nur um eine Beweisvorschrift.[116] Rz. 74 Der Erbverzicht muss zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, da es sich ansonsten um eine Erbausschlagung handelte....mehr

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Russische Föderation / I. Allgemeines

Rz. 27 Art. 1118 ff. ZGB regeln die testamentarische Erbfolge. Im Rahmen der Kodifizierung des Erbrechts im Dritten Teil des Zivilgesetzbuches wurden die Regelungen zur testamentarischen Erbfolge gestärkt. Dieses wird daran deutlich, dass in Art. 111 ZGB an erster Stelle als Grund für eine Erbfolge die Ernennung zum Erben durch Testament erwähnt wird, während erst an zweiter...mehr

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Litauen / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Je nach Testamentsersteller unterscheidet man Testamente, die von nur einer Person errichtet werden, von solchen, die gemeinschaftlich errichtet werden. Erstere können sowohl öffentlich als auch eigenhändig, Letztere hingegen nur öffentlich errichtet werden. Rz. 39 Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (Art. 5.43 ff. lit. BGB). Dieses Recht gi...mehr

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Ungarn / X. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 208 Bei Bankguthaben besteht die Möglichkeit für den Inhaber, bei der Bank einen Begünstigten auf den Todesfall zu bestimmen. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. Er hat seine persönliche Identität auszuweisen und den Todesfall des Inhabers mit einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das Gu...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / IV. Besteuerung lebzeitiger Zuwendungen aufgrund der balearischen Erbverträge

Rz. 113 Von besonderem Interesse ist die Besteuerung der spezifisch balearischen Rechtsinstitute wie die donación universal (Universalschenkung siehe Rdn 51 ff.) oder die definición (Pflichtteils- und Erbverzicht siehe Rdn 64 ff.), bei denen lebzeitige Zuwendungen in den Genuss der steuerlichen Privilegien für Erbschaften kommen können. Gerade für Sachverhalte mit Auslandsber...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 84 Das ungarische Recht kennt die Testierfreiheit, d.h., der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfügen. Die Errichtung eines Test...mehr

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Schweiz / d) Nacherbschaft

Rz. 105 Der Erblasser kann Nacherben einsetzen (Art. 488 ZGB).[151] Dabei ist nur eine einmalige Nacherbfolge zulässig (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Der Vorerbe hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten, so dass seine Stellung diesbezüglich derjenigen eines Nutznießers ähnlich ist.[152] Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben oder zu einem anderen, vom Erblasser...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / IV. Alternative Zuständigkeit für die Annahme von Ausschlagungserklärungen

Rz. 48 Eine Erleichterung für Betroffene, die in anderen Staaten leben als der Erblasser, bringt Art. 13 EuErbVO. Zum Ausgleich für die Zuständigkeitskonzentration des Nachlassverfahrens am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers wird hier eine alternative Zuständigkeit für die Annahme bestimmter Erklärungen bei den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden...mehr

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Luxemburg / b) Rechts-, Geschäfts-, Erb- und Testierfähigkeit

Rz. 13 Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuErbVO die Fragen der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die wie früher dem Personalstatut unterliegen. Die Erbfähigkeit unterliegt dagegen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. c) EuErbVO dem allgemeinen Erbstatut gem. Art. 21 f. EuErbVO, die Testierfähigkeit dem Errichtun...mehr

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Luxemburg / c) Schenkungen, unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 14 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt die Rom I-Verordnung[8] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Für unbenannte Zuwendungen von Ehegatten gilt für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen die Güterrechtsverordnung[9] (EuGüVO), für vorher geschlossene Ehen das güterrechtliche Kollisionsr...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Staatsangehörigkeitsprinzip und Grundsatz der Nachlasseinheit

Rz. 7 In erste Linie ist auf Art. 21 EuErbVO (Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers) und Art. 22 EuErbVO (Anknüpfung an das durch den Erblasser gewählte Recht) abzustellen. Hinzuweisen ist zudem auf die Besonderheit, dass es nach baskischem Recht u.U. nach dem Prinzip der Troncalidad eine Sondererbfolge in Liegenschaften gibt, die auf Ar...mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Rechtswahl hinsichtlich des Errichtungsstatuts

Rz. 115 Nach der EuErbVO bezieht sich die Rechtswahl grundsätzlich auf das gesamte Vermögen des Erblassers (keine gegenständliche Nachlassspaltung) und auf sämtliche Fragen der Erbfolge (keine funktionelle Nachlassspaltung). Eine Teilrechtswahl (depeçage) ist grundsätzlich unzulässig. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist die Abspaltung des Errichtungsstatuts für Testa...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 11 Zunächst findet sich in Art. 12 (1) CC die ausdrückliche Regel, dass die Qualifikation zur Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnormen immer nach spanischem Recht geschieht (lex fori-Qualifikation). Das Erbstatut selbst regelt den erbrechtlichen Bereich in seiner Breite. So entscheidet es insbesondere über die Erbfähigkeit, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung und ...mehr

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Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 ZGB [3] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. Hieraus ...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Anders als das englische Recht kennt das zypriotische Recht Pflichtteilsrechte nach dem Muster der westeuropäischen Rechtsordnungen. Diese sollen auf den Einfluss des italienischen Rechts zurückgehen.[9] Der Erblasser kann nur über die sog. disposable portion of the estate verfügen (Sect. 41 Wills and Succession Law).[10] Geht das Testament über die verfügbare Quote h...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 55 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen. Er wird ipso iure Erbe des Schenkers (Art. 9 Abs. 1 CDCIB). Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[76] Der Vertragserbe (Beschenkte) kann allerdings die Haftung au...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Beteiligte

Rz. 65 Es handelt sich um einen Erbvertrag,[91] an dem der Erblasser und der Verzichtende zu beteiligen sind. Auf Erblasserseite können alle Aszendenten (Eltern, Großeltern) den Erbverzicht entgegennehmen. Als Verzichtende kommen gemäß Art. 50 CDCIB die noterbberechtigten Abkömmlinge in Betracht. Die Eltern des Erblassers oder sein Ehegatte können mithin nicht durch den Erbv...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Voraussetzungen

Rz. 69 Für die Anordnung von family provisions müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[72]mehr

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Dänemark / 2. Erbverträge und Erbvorschuss

Rz. 75 Das 7. Kapitel (§§ 41 bis 47 ARL) regelt Erbverträge sowie den Erbvorschuss: Einem Erben ist es nach § 41 Abs. 1 ARL nicht gestattet, eine erwartete Erbschaft zu verkaufen, zu verpfänden oder auf andere Weise zu übertragen (Verbot eines dispositiven Erbvertrages). Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Erbe auch nicht ohne Zustimmung des Erblassers eine Vereinbarung mit...mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Österreich / j) Einantwortung der Verlassenschaft

Rz. 175 Durch die Einantwortung erwerben die Erben endgültig alle dem Verstorbenen gehörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen; Besitz, Eigentum, Forderungen, aber auch die Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Dies gilt auch für das Liegenschaftsvermögen. D...mehr

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Schweiz / 6. Wahl und Modifikation der Gütergemeinschaft

Rz. 168 Unterstellen die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der Gütergemeinschaft, umschreiben sie den Umfang des Gesamtgutes durch Wahl der Variante der allgemeinen Gütergemeinschaft möglichst weit und weisen sie das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zu, so kann der Nachlass des vorversterbenden Ehegatten auf die persönlichen Gebrauchsgegen...mehr

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Estland / 2. Ablauf des Nachlassverfahrens beim Notar

Rz. 49 Das Erbverfahren wird von einem estnischen Notar durchgeführt, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in Estland war. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland war, führt der estnische Notar das Erbverfahren nur in Bezug auf den sich in Estland befindenden Nachlass durch, falls das Erbverfahren im Ausland nicht durchführbar ist oder nicht den Nachlass in Est...mehr

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Griechenland / III. Nachlasseinheit

Rz. 7 Art. 28 grZGB sieht für alle erbrechtlichen Verhältnisse die Anwendung des Heimatrechts des Erblassers im Todeszeitpunkt vor. Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers gewährleistet eine einheitliche Beurteilung aller Nachlassgegenstände (Mobilien und Immobilien)[8] nach einer einzigen Rechtsordnung (Grundsatz der Nachlasseinheit). Es wird nicht zwischen verschi...mehr

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Slowenien / H. Haftung der Erben

Rz. 85 Eine abweichende testamentarische Verfügung des Erblassers bzgl. der gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist wirkungslos.[224] Zur Haftung verpflichtet (mit dem gesamten Vermögen, somit dem geerbten und persönlichen) sind die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben; daher auch ein Pflichterbe bis zur Höhe seines Pflichtteils.[225] Ein Alleinerbe haftet für die Ver...mehr

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Tschechien / I. Allgemeines

Rz. 138 Das Nachlassverfahren, das früher in den §§ 175a–175 zd ZPO, §§ 481 ff. ZGB und §§ 74 ff. der Gerichtsverfahrensordnung geregelt war, ist seit dem 1.1.2014 in einem speziellen Gesetz über unstreitige Verfahren, dem Gesetz Nr. 292/2013 Slg. über besondere gerichtliche Verfahren, geregelt. Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Allgemeinen Teil des Gesetzes, der...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Selbstveranlagung und Veranlagung von Amts wegen

Rz. 280 Als weiteren Grundsatz kennt das spanische Steuerrecht das Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación) und eher als Ausnahme das System der Veranlagung von Amts wegen (sistema de liquidación administrativa u oficial, Art. 101 LGT). Rz. 281 Wer als Erbe in absehbarer Zeit über das spanische Erblasserbankkonto verfügen oder ein dortiges Immobilienobjekt verkaufen wi...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VII. Anfechtung des Testaments

Rz. 104 Verstirbt der Testator, ist das Testament allen gesetzlichen Erben förmlich mitzuteilen, was aber in Schweden nicht behördlich oder gerichtlich administriert erfolgt, sondern üblicherweise von dem, der aus dem Testament sein Erbrecht ableitet, veranlasst werden wird. Diese Erfordernis der förmlichen Mitteilung hat den Hintergrund, dass den durch das Testament in ihre...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.2 Vermögenssorge

Rz. 35 Der Inhalt der Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Vermögenssorge das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten, zu erhalten, zu verwerten und zu mehren. Zum Vermögen des Kindes, das der Verwaltungskompetenz der Eltern unterliegt, gehören nicht die Mittel, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen worden s...mehr

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ZErb 10/2019, Zur Beweislas... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Landgericht hat die zulässige Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie sowohl hinsichtlich des eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin als auch hinsichtlich des von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ihrer Schwester Jutta H. unbegründet ist. I. Z...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraussetzungen für die Stundung des Pflichtteils

Leitsatz Eine Stundung des Pflichtteils kann durch den Erben verlangt werden, wenn die Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs die Aufgabe oder Veräußerung eines Nachlassgegenstandes erfordern würde, welcher fü...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Sachverhalt

Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem Vater die Beklagte, die dessen Enkelin und Alleinerbin ist, auf Zahlung in Anspruch. Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, das nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit ihrer Klage haben die Kläger – soweit noch von Interesse – u. a. ihren Pflichtteil ...mehr

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ZErb 09/2019, Fortbestehen ... / Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuungsunterhal...mehr