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§ 19 Mandat im Pflichtteilsrecht / II. Interessenabwägung

Dr. Alexander Wirich
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Rz. 341

Der Antrag auf Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist nur dann begründet, wenn die nicht unverzügliche Erfüllung dem Pflichtteilsberechtigten – nach Abwägung der Interessen der Beteiligten – zugemutet werden kann, § 2331a Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Voraussetzung für die Stundung[951] steht dem Erfordernis der unbilligen Härte für den Erben gleichwertig gegenüber. Bei Abwägung zwischen den Interessen des Pflichtteilsberechtigten auf der einen und denen des Erben auf der anderen Seite ist grundsätzlich von der sofortigen Erfüllungspflicht des Erben gem. § 2317 Abs. 1 BGB auszugehen.[952] Eine Stundung kann dem Pflichtteilsberechtigten bspw. gar nicht zugemutet werden, wenn der Pflichtteil zur Deckung des Unterhaltsbedarfes benötigt wird oder ohne die unverzügliche Erfüllung die eigene Ausbildung nicht fortgeführt bzw. die Ausbildung unterhaltsberechtigter Kinder nur durch die Anspruchserfüllung sichergestellt werden kann.[953] Andererseits soll der Erbe durch die Stundung die Möglichkeit erhalten, eine sich in absehbarer Zeit eröffnende Möglichkeit zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs abwarten zu können.[954] Ist dies von vornherein nicht möglich, ohne dass der Nachlass zerschlagen wird, scheidet eine Stundung aus. Gleiches gilt, wenn der Erbe die Zahlung des Pflichtteilsanspruchs schon über Gebühr hinaus verzögert hat.[955] Ergebnis der Interessensabwägung kann auch sein, dass das Stundungsbegehren nur teilweise erfolgreich ist,[956] bspw. Stundung in Form von Ratenzahlungen gewährt wird.[957]

[951] Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2331a Rn 12 f.
[952] Soergel/Dieckmann, § 2331a Rn 10.
[953] Erman/Schlüter, § 2331a Rn 5; Staudinger/v. Olshausen, § 2331a Rn 19.
[954] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, §...

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