Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Bosnien und Herzegowina / 2. Pflichtteilsberechtigung und Pflichtordnungen

Rz. 91 Pflichtteilsberechtigte Personen sind grundsätzlich diejenigen Personen, die im konkreten Fall die gesetzlichen Erben wären, wenn es kein Testament gäbe, Art. 28 Abs. 3 ErbG FBuH, Art. 29 Abs. 3 ErbG RS, Art. 32 Abs. 3 ErbG BD BuH. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsberechtigten im konkreten Fall sollten als erstes die vermeintlichen gesetzlichen Erben festgestellt we...mehr

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Republik Nord-Mazedonien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 16 Den Kindern, einschließlich der angenommenen, und dem Ehegatten steht ein Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote zu (Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 mazErbG). Die Eltern und Geschwister sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. In diesem Fall erhalten sie ein Drittel der ihnen kraft Gesetzes zustehenden Erbquote. Zur Ber...mehr

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Finnland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 70 Das Pflichtteilsrecht ist im 7. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind gem. PK 7:1 Abs. 1 die Abkömmlinge sowie Adoptivkinder des Erblassers sowie deren Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt nach PK 7:1 Abs. 2 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Nachlass als Ganzem, theoretisch an jedem einzelnen zum N...mehr

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Bulgarien / 4. Durchführung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 57 Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der seinen Pflichtteil nicht in voller Höhe erhalten kann, weil er durch Vermächtnisse oder gar Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers beeinträchtigt worden ist, kann eine Kürzung der Vermächtnisse und Schenkungen verlangen, die genügen würde, um den Pflichtteil zu ergänzen. Dabei hat sich der Erbe die Vermächtnisse und Schenkungen...mehr

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Estland / 1. Kreis der Pflichtteilberechtigten

Rz. 28 Wenn der Erblasser mit dem Testament oder einem Erbvertrag verfügt hat, dass seine Nachkommen, seine Eltern oder sein Ehegatte, denen gegenüber er zu Lebzeiten aufgrund des FamG zum Unterhalt verpflichtet war und die seine gesetzlichen Erben gewesen wären, nicht nach ihm erben oder weniger erben als gesetzlich vorgesehen, haben diese das Recht, einzeln ihren jeweilige...mehr

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Estland / 3. Durchsetzung des Pflichtteilrechts

Rz. 30 Dem Pflichtteilberechtigten steht gegenüber den Erben ein Pflichtteilergänzungsanspruch zu, wenn die testamentarischen Verfügungen des Erblassers seinen Pflichtteilanspruch verletzen. Erbt der Pflichtteilsberechtigte testamentarisch weniger als seinen Pflichtteil, kann er die Differenz zum vollen Pflichtteil von den anderen Erben fordern.mehr

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Deutschland / VI. Beschränkungen und Beschwerungen eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 111 Zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten bestimmt § 2306 Abs. 1 BGB, dass der Pflichtteilsberechtigte ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern kann, wenn er zwar zum Erben berufen wurde, seine Erbenstellung aber durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, die Anordnung einer Teilungsanordnung oder durch ein Vermächtnis oder dur...mehr

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Bulgarien / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 56 Der Verzicht auf den Pflichtteil ist gesetzlich nicht geregelt. Da aber die Ausschlagung des Erbes für jeden Erben eröffnet ist, ist auch der Verzicht auf den Pflichtteil zulässig. Er kann stillschweigend, etwa durch Erfüllung des Testierwillens, oder ausdrücklich erfolgen. Im letzten Fall müsste die Eintragung ins Buch der Erberklärungen erfolgen. Insofern der Pflicht...mehr

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Norwegen / c) Verfügungsbeschränkung für den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 62 Soweit es als das Beste für den Abkömmling anzusehen ist, kann der Erblasser durch ein Testament Beschränkungen in Bezug auf die Verfügungsmöglichkeiten über den Pflichtteil festlegen. Dies ist soweit möglich, bis der Abkömmling 25 Jahre alt ist (§ 53 Erbgesetz). Nach § 54 Erbgesetz kann der Erblasser weiterhin durch Testament bestimmen, wie der Pflichtteil des Abkömm...mehr

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Niederlande / VI. Pflichtteilsrechte

Rz. 120 Falls der Erblasser im Testament z.B. einen Dritten zum alleinigen Erbe ernannt hat, können die Nachkommen das Pflichtteilsrecht geltend machen. Rz. 121 Das Pflichtteilsrecht beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gleich wie der gesetzliche Erbteil ist das Pflichtteil der Abkömmlinge ebenfalls nur ein Forderungsrecht. Nur die Nachkommen, die gesetzlich...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Pflichtteilsquote

Rz. 134 Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt ½, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (Art. 540 Abs. 1 c.c.). Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten lediglich ein Kind, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten und das Kind je ⅓ (Art. 542 Abs. 1 c.c.); sind es mehrere Kinder, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten ein Viertel und für die Kinder – zu unter si...mehr

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Ungarn / VIII. Erbverzicht

Rz. 198 Der Erbverzicht[160] ist ein auf die Erbschaft bezogener Vertrag, der zu Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und seinen künftigen gesetzlichen Erben geschlossen wird.[161] Der Verzicht kann sich auf den ganzen, dem Verzichtenden fallenden Erbteil (voller Verzicht) oder auf einen Teil davon (teilweiser Verzicht) beziehen. Rz. 199 Der Verzicht auf die Erbfolge wirkt s...mehr

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Russische Föderation / VI. Pflichtteilsrecht

Rz. 59 Gemäß Art. 1149 ZGB sind die Pflichtteilsberechtigten unabhängig von anders lautenden testamentarischen Verfügungen zur Hälfte des ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils zwingend berechtigt. Aufgrund der hohen Priorität, die die Reform des Erbrechts testamentarischen Verfügungen einräumt, ist der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen jedoch v...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 109 Im Gegensatz zur derogierbaren Ordnung der gesetzlichen Erbfolge umfasst das Pflichtteilsrecht diejenigen Bestimmungen, die sich auch gegen abweichende Anordnungen des Erblassers durchsetzen lassen. Dem Pflichtteilsrecht kommt mithin zwingende Bedeutung zu, und die gebundene Quote bleibt der Verfügung des Erblassers entzogen in dem Sinne, als eine die Pflichtteile ni...mehr

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Deutschland / e) Bewertung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 257 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Kapitalforderung, die nach ihrer Geltendmachung mit ihrem Nominalwert beim Berechtigten als Erwerb zu besteuern und beim Verpflichteten mit diesem Wert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist es irrelevant, wenn statt der Auszahlung des Pflichtteils in Geld ein Grundstück aus dem Nachlass übert...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Rückabwicklung von Schenkungen

Rz. 97 Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteils...mehr

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Griechenland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 55 Das Pflichtteilsrecht garantiert durch Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers den übergangenen nächsten Angehörigen selbst gegen den Willen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass. Anders als im deutschen Recht ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich der Pflichtteilsquote kein Nachlassgläubiger einer Geldforderung, sondern ein echter Erbe (Art. 1825...mehr

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Lettland / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 33 Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die Abkömmlinge (Deszendenten) des Erblassers. Die Vorfahren (Aszendenten) sind pflichtteilsberechtigt, soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteilsberechtigte ist nach lettischem Recht ein sog. Noterbe und erwirbt einen ideellen Anteil am Nachlass, soweit er sein Recht innerhalb eines Jahres nach Beginn der ...mehr

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Estland / 4. Verjährung

Rz. 31 Der Pflichtteilanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab der Kenntnis des Pflichtteilberechtigten vom Erbfall und von der Verletzung seiner Rechte, aber nicht später als zehn Jahre ab dem Erbfall. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Geschenke an Dritte mit der Absicht gemacht, den Pflichtteil zu mindern oder einem Pflichtteilberechtigten Schaden zuzufügen, ist der Pfl...mehr

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Deutschland / 2. Ausgleichung und Anrechnung

Rz. 102 Bei der Bewertung des Nachlasses sind auch Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten zu berücksichtigen. Rz. 103 Der Pflichtteilsberechtigte hat sich zunächst auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs. 1 BGB dasjenige anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerec...mehr

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Moldawien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 12 Die arbeitsunfähigen Angehörigen der ersten Erbordnung haben einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Art. 1505 ZGB). Ein Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten wird dabei auf seinen Pflichtteil angerechnet, soweit er das Vermächtnis nicht ausschlägt (Art. 1509 ZGB). Nimmt er das Vermächtnis an, so steht ihm ein Pflichtteilsrestanspr...mehr

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Malta / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Der Pflichtteil ist als der Teil des Nachlasses definiert, über den der Erblasser nicht letztwillig verfügen kann (reserved portion), Art. 615 Civil Code. Dennoch handelt es sich nicht um eine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern um eine Geldforderung in Höhe des Wertes der Pflichtteilsquote am Nachlass (credit of the value), die ab dem Zeitpunkt des Erbfalls mi...mehr

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Dänemark / VII. Möglicher Inhalt letztwilliger Verfügungen

Rz. 113 Der Erblasser kann grundsätzlich durch Testament frei über sein Vermögen verfügen (freies Verfügungsrecht – Testierfreiheit), z.B. Erbeinsetzungen vornehmen und Vermächtnisse oder die Einbringung seines Vermögens in eine Stiftung anordnen. Rz. 114 Über den Pflichtteil kann der Erblasser gem. § 50 Abs. 1 ARL testamentarisch nicht verfügen, es sei denn, besondere Rechts...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Erbvertrag

Rz. 92 Ausgangspunkt ist, dass Verträge zwischen zwei oder mehr Personen über den Nachlass einer noch lebenden Person ungültig sind (ÄB 17:1). Niemand kann daher seinen eventuellen zukünftigen Erbteil veräußern oder sonst überlassen. Eine vertragliche Regelung einer zukünftigen Erbschaft, sei es durch Gesetz oder Testament, ist daher unwirksam.[89] Rz. 93 Innerhalb gewisser G...mehr

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Ungarn / 3. Enterbung und Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 137 Wer vom Erblasser aus der Erbschaft ausgeschlossen oder enterbt wurde, fällt aus der Erbfolge weg. Ausschluss [124] ist die testamentarische Anordnung, durch die der Erblasser zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten einen anderen mit einer Zuwendung bedenkt und die Voraussetzungen der Enterbung nicht vorliegen. Der Ausschluss bedeutet in jedem Fall die Beschränkung a...mehr

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Norwegen / b) Mindesterbe des Ehegatten

Rz. 22 Ebenfalls nach § 8 Erbgesetz hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf einen Pflichtteil (minstearv). Dieses Recht des Ehegatten ist erst 1990 eingeführt worden. Von diesem Pflichtteil kann auch testamentarisch nicht abgewichen werden. Der Mindestbetrag beläuft sich, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, auf den vierfachen Grundbetrag der Volksversicherung...mehr

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Österreich / 4. Pflichtteilsminderung

Rz. 79 Mittels letztwilliger formgültiger Verfügung[36] oder auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung kann der letztwillig Verfügende anordnen, dass sich der Pflichtteil eines seiner Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Ehepartner oder eingetragener Partner) (maximal) auf die Hälfte mindert, wenn zwischen Verstorbenem und Pflichtteilsberechtigten...mehr

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Monaco / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 14 Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des Nachlasses bei einem Kind, zwei Drittel bei zwei Kindern und bei mehr als zwei Kindern drei Viertel des Nachlasses (Art. 780 Code Civil). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so steht den Eltern jeweils ein Viertel zu (Art. 781 Code Civil). Der überlebende Ehegatte erhält keinen Pflichtteil. Er wird auch nicht im gesetzlichen Güters...mehr

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Deutschland / V. Pflichtteilsergänzung

Rz. 107 Um zu verhindern, dass die wirtschaftliche Beteiligung der pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass dadurch ausgehöhlt wird, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vornimmt, regeln die §§ 2325 ff. BGB die sog. Pflichtteilsergänzung. Soweit der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § ...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall als Grundfall des Erwerbs von Tod...mehr

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Tschechien / 6. Versorgungsrechte bestimmter Personen

Rz. 110 Ein Abkömmling, der nicht erbt und auch keinen Pflichtteil erhält, hat Anspruch auf notwendigen Unterhalt, wenn er bedürftig und nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1665 ZGB). Der Anspruch ist durch die Höhe des fiktiven Pflichtteils begrenzt. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Abkömmling des Pflichtteilsberechtigten erbt oder seinen Pflichtteil ...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / VIII. Ergebniskorrekturen

Rz. 74 Nach Lösung aller Einzelfragen und Beantwortung auch der Vorfragen nach den jeweils einschlägigen Rechtsordnungen können sich verschiedene Folgefragen ergeben: Beispielsweise, ob es aus deutscher Sicht zu akzeptieren ist, wenn nichteheliche Kinder nicht als Abkömmlinge gelten oder nur ein reduziertes Erbrecht besitzen oder wenn die Ehefrau keinen Pflichtteil hat[54] o...mehr

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Tschechien / 5. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 106 Nach der neuen Rechtslage ist es nunmehr möglich, dass ein Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser auf seinen Erbteil verzichtet (§ 1484 ZGB). Der Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge, sofern die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren. Der Verzicht auf den Erbteil umfasst auch den Pflichtteil. Der Verzichtende verzichtet auf sein Erbrecht im Ganzen, ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / E. Erbstatut und Unterhaltsansprüche

Rz. 99 Qualifikationsprobleme ergeben sich, wenn überlebende Angehörige Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Unterhaltspflichten sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausdrücklich ausgenommen. Eine Abgrenzung anhand des "Zwecks" des Unterhaltsanspruchs ist kaum möglich, denn nicht nur das Unterhaltsrecht, auch das Erb-, in...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Umfang des Pflichtteilsrechts

Rz. 148 Für die Berechnung der Pflichtteilshöhe ist zunächst das Reinvermögen des Erblassers (Gesamtvermögen des Erblassers abzgl. Erblasser- und Erbfallschulden[214]) zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zu ermitteln.[215] Eingerechnet werden auch unentgeltliche Zuwendungen (bei gemischten Schenkungen der unentgeltliche Anteil)[216] des Erblassers zu seinen Lebzeiten (s...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Pflichtteilsentziehung

Rz. 107 Neben dem Institut der Enterbung, das als zivilrechtliche Strafe für ein fehlerhaftes Verhalten jeden potenziellen Pflichtteilsberechtigten treffen kann, gibt es auch das Institut der Pflichtteilsentziehung zugunsten der Nachkommen eines Pflichtteilsberechtigten. Dieses zweite Institut zielt vielmehr auf den Schutz minderjähriger oder erwerbsunfähiger Nachkommen eine...mehr

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Finnland / 2. Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses

Rz. 93 Die Annahme eines Testaments kommt zunächst für Erben als aus dem Testament Verpflichteten in Frage. Sie bedeutet den Verzicht darauf, das Testament anzufechten. Die Annahme (hyväksyminen) kann sowohl zu Lebzeiten des Erblassers als auch nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Geschieht die Annahme zu Lebzeiten des Erblassers, so hat dies dem Erblasser gegenüber schriftl...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Galicien

Rz. 190 Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in dem Gesetz 2/2006 über das Zivilrecht von Galicien enthalten,[233] dort in Titel X (Art. 181–308). Rz. 191 Die Erbfolge tritt ein aufgrund Testaments, Gesetzes oder Erbvertrages (Art. 181). Die gesetzliche Erbfolge ist nicht dem Gesetz 2/2006, sondern dem gemeinspanischen Código Civil zu entn...mehr

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Litauen / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 50 Gemäß Art. 5.20 lit. BGB erben die (Adoptiv-)Kinder, der Ehegatte und die (Adoptiv-)Eltern ungeachtet des Inhalts des Testaments mindestens die Hälfte dessen, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unterhaltsbedürftig (Pflichtteil). Anders als im deutschen Recht handelt es sich hierb...mehr

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Norwegen / 4. Gesetzlich geregelte Einwirkungsmöglichkeiten

a) Pflichtteil an bestimmten Vermögenswerten Rz. 60 Gemäß § 51 Erbgesetz kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, welche Vermögenswerte der Pflichtteil umfassen soll. So kann er z.B. bestimmen, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil in Barmitteln erhalten soll. Weiterhin kann er bestimmen, dass der Abkömmling einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll, selbst ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Die einfache Rückverweisung auf das deutsche Recht

Rz. 48 Beispiel 1 Der Erblasser war Deutscher. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seiner Lebensgefährtin in Sarajevo, wo er einen Kfz-Import betrieb. Testamentarisch hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Die in Schleswig lebenden Eltern des Erblassers erheben gegen die Lebensgefährtin Stufenklage auf Auszahlung des halben Nachlasswertes al...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Erbschaftsrechnungswert

Rz. 95 Den Pflichtteilsberechtigten sollte nicht nur ein bestimmter Anteil an der Erbschaft, sondern auch ein bestimmter Wert dieses Anteils garantiert werden. Zu diesem Zweck wird ein Erbschaftsrechnungswert errechnet. Dieser wird in der Weise berechnet, dass auf den reinen Nachlass (Nachlass abzüglich aller Kosten, wie z.B. Verfahrenskosten, Nachlasssicherungskosten, Beerd...mehr

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Griechenland / IV. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei Beerbung eines griechischen Erblassers

Rz. 98 Bei der Berechnung der gesetzlichen Ehegattenerbquote für einen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts verheirateten griechischen Erblasser wirft die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB m.E. keine echten Probleme auf, da die gesetzliche Ehegattenerbquote nach griechischem Recht in diesen Fällen regelmäßig genauso hoch ist wie nach § 1931 BGB,...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Entzug des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die Entziehung des Pflichtteils des Abkömmlings ist nur unter den erschwerten Bedingungen des § 2333 BGB möglich. In diesem Fall geht der gesetzliche Erbe völlig leer aus. Rz. 45 Zum 1.1.2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Anwendbar sind die neuen Vorschriften erst für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Ein wesentliches Anliegen dieser Reform ist die Stärkung der Te...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der en...mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [159] bestimmen.[160] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 2. Praktische Beispielsfälle

Rz. 19 Umstritten ist in Deutschland weiterhin, ob sich die Rechtsprechung des BGH zum ordre public-Vorbehalt[28] im internationalen Pflichtteilsrecht durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005[29] zum Pflichtteilsrecht ändern muss. Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein Pflichtteil der Kinder sei nun auch bei ausländischem Erbstatut bei ausreichender Inlandsberührun...mehr

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Türkei / 1. Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote

Rz. 62 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 505 Abs. 1 ZGB und Art. 506 ZGB (zuvor Art. 453) die Abkömmlinge, die Eltern, der Ehegatte, aber auch die Geschwister des Erblassers. Der Pflichtteil ist im Gegenteil zum deutschen Recht kein lediglich schuldrechtlicher Anspruch, sondern ein echtes Noterbrecht.[100] Es ist die den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermö...mehr

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Slowenien / VI. Land- und Forstwirtschaften

Rz. 32 Für "geschützte Landwirtschaften" besteht eine Sondererbfolge nach dem Gesetz über die Erbfolge bei Landwirtschaften (LandwErbG).[65] Deren Zweck ist vor allem die Erhaltung von land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftseinheiten sowie die Übernahme durch einen Erben unter besonderen Bedingungen. Eine "geschützte Landwirtschaft" weist eine bestimmte Größe auf[66] un...mehr