Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 171 Bislang sind nur sehr wenige höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die sich mit Fragen der Unternehmenswertermittlung zur Bemessung von Pflichtteils-[500] oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen beschäftigen.[501] Im Hinblick auf das Alter dieser Entscheidungen darf auch nicht übersehen werden, dass sich mittlerweile die Betriebswirtschaftslehre gerade im Bereich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 56 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[244] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Sittenwidrigkeit

Rz. 16 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird leicht überschritten. Daher ist im Wege der Auslegung zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Bedingung vorliegt oder ob es sich lediglich um einen Wunsch des Erblassers handelt. Die Grenze der Zulässigkeit ist in § 138 BGB zu sehen. Durch seine Anordnungen will der Erblasser auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers nach dem Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Aktuell vorhandene Fehlvorstellungen des Erblassers

Rz. 46 Ein beachtlicher Irrtum liegt u.a. in folgenden Fällen vor: Die Ehegatten gehen irrig davon aus, dass der beiderseitige Nachlass auf die gemeinschaftlichen Abkömmlinge übergehen wird, was infolge der Wiederverheiratung des Längerlebenden dann nicht eintrat;[111] die Erwartung des Erblassers bezüglich des zukünftigen "Wohlverhaltens des Bedachten" gegenüber dem Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sonderfälle der "bedingten Ausschlagung"

Rz. 5 Unter dem Begriff der bedingten Ausschlagung werden Fallgruppen diskutiert, bei denen streitig ist, ob noch von Rechtsbedingungen ausgegangen werden kann oder nicht. Diese Fallgruppen haben in der rechtsanwaltlichen Beratung besondere Bedeutung. Strebt der die Ausschlagung erklärende vorläufige Erbe die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs – etwa nach §§ 1371 Abs. 3,...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / IV. Probleme der Praxis

Rz. 6 Liegen die oben dargelegten Motive vor, ist die Anordnung von Nacherbschaft unumgänglich. Dies wird erkauft mit einer Vielzahl praktischer Probleme.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verbindlichkeiten

Rz. 14 Zum für § 2311 BGB relevanten Nachlass zählen nur diejenigen Schulden, Lasten und Verpflichtungen, die auch beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.[37] Daher sind all diejenigen Verpflichtungen, die aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers herrühren, auszuklammern.[38] Anzusetzen sind aber die Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Fälligkeit

Rz. 45 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB (§ 1994 BGB ist insoweit nicht maßgeblich).[212] Eine Fristsetzung gegenüber dem Erben ist nicht erforderlich.[213] Soweit er die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Erkennt er den Auskunftsanspruch nicht sofort an, kann der Pflichtteilsberec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aufschiebende Bedingung oder Befristung

Rz. 5 Umstritten ist indes teilweise die Einordnung aufschiebend bedingter oder befristeter Vermächtnisse und Nachvermächtnisse. Die überwiegende Ansicht in der Lit.[10] geht davon aus, dass § 2307 BGB auch hinsichtlich des aufschiebend befristeten Vermächtnisses anwendbar ist. Das Vermächtnis sei zwar nicht "beschränkt" im eigentlichen Sinne; angesichts des Verweises auf § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Alt. 2: näherer Abkömmling nimmt das ihm Hinterlassene an

Rz. 16 Das Hinterlassene i.S.v. § 2309 BGB ist, was durch Verfügung von Todes wegen zugewandt wird,[64] namentlich Erbteile,[65] die hinter dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleiben,[66] und Vermächtnisse,[67] die an Stelle des Pflichtteils zugewendet werden,[68] nicht aber Begünstigungen aus Auflagen.[69] Wie letztwillige Zuwendungen (insbesondere Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Erbrechtliche Ansprüche

Rz. 21 Soweit zum pflichtteilsrelevanten Nachlass erbrechtliche Ansprüche gehören, stellt sich die Frage, ob deren Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnung davon abhängen kann, ob der Erbe die zum Nachlass zählende Erbschaft oder das Vermächtnis annimmt oder nicht. Bislang wurde hierzu überwiegend vertreten, eine etwaige Ausschlagung müsse auch der Pflichtteilsberechtigte g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (4) Nachfolgeklausel

Rz. 55 Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[202] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Beschränkung zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 18 Soweit der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil er zulässigerweise nach § 2338 BGB beschränken kann, zum Erben einsetzt, kann er diese Erbschaft mit der Anordnung einer Nacherbschaft beschweren. Als Nacherben [63] kommen hierbei nur die (grundsätzlich alle) gesetzlichen Erben des beschränkten Pflichtteilsberechtigten in Betracht.[64] Die Berufun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Andere Beeinträchtigungen

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, ist die Aufzählung der Beschränkungen und Beschwerungen, die dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht zur Ausschlagung (und anschließender Pflichtteilsgeltendmachung) eröffnen, abschließend; Analogien kommen nicht in Betracht.[74] Vor diesem Hintergrund muss der Pflichtteilsberechtigte z.B. familienrechtliche Anordnungen des Erblassers akzeptieren, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 248 Als Fortsetzungsklauseln, denen im Bereich der Personenhandelsgesellschaften vor allem vor Inkrafttreten des HRefG erhebliche praktische Bedeutung zukam und die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach wie vor wesentliche Gestaltungsinstrumente bilden, werden solche Regelungen bezeichnet, denen zu Folge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anordnung von Nachvermächtnissen

Rz. 26 Soweit der Pflichtteilsberechtigte nicht zum Erben berufen werden soll, kommt die Anordnung einer Nacherbschaft nicht in Frage. In diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, hinsichtlich eines dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Vermächtnisses oder seines Pflichtteils (einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen, § 2325 BGB, und Pflichtteilsrestansprüchen, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 7 Ficht der Erblasser den Erbvertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an, dann ist für den Umfang des Anfechtungsrechts § 2079 S. 2 BGB zu beachten; es ist daher zu prüfen, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte; eine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteil ist aber nicht vorgesehen.[17] Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Wahlrecht

Rz. 24 Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen. Dieses Wahlrecht entsteht mit der Ausschlagung von Gesetzes wegen, h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine Erbeinsetzung

Rz. 6 Gem. § 2087 BGB liegt in der Zuwendung einer Quote grundsätzlich eine Erbeinsetzung. § 2304 BGB bildet hierzu eine Ausnahme, die bei Erfüllung des Tatbestandes der Anwendung von § 2087 BGB vorgeht (lex specialis). Soweit einer letztwilligen Verfügung kein abweichender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, wird der auf seinen Pflichtteil Eingesetzte nicht Erbe.[20] Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt

Rz. 2 § 2097 BGB bestimmt demnach als Auslegungsregel, dass der vom Erblasser jeweils genannte Wegfallgrund sich im Zweifel auch auf den nicht genannten erstreckt.[2] Fälle, in denen der eingesetzte Erbe nicht Erbe sein kann, sind Tod, Erbunwürdigkeit, Nichterteilung einer nach Art. 86 EGBGB erforderlichen Genehmigung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Ausfall einer aufs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Miterben

Rz. 12 Der Ausschluss der Auseinandersetzung hat lediglich schuldrechtliche Wirkung, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 137 Abs. 1 BGB) und es sich auch nicht um ein gesetzliches Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 134, 135 BGB handelt.[7] Verfügungen, die alle Erben (auch die Nacherben) entgegen einer Anordnung nach § 2044...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz – Quotenerbteil

Rz. 38 Für den Vergleich des tatsächlich hinterlassenen Erbteils mit dem gesetzlichen Pflichtteil sind grundsätzlich die vom Erblasser angeordneten Erbquoten maßgeblich.[159] Beschränkungen und Beschwerungen, mit denen der hinterlassene Erbteil belastet ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.[160] Fällt dem Pflichtteilsberechtigten mehr als ein Erbteil zu, sind sämtliche Erbt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 17 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. Abs. 2 vererblich, und zwar nicht nur der bereits entstandene Anspruch.[45] Verstirbt ein nach §§ 2306, 2307 BGB zur Ausschlagung berechtigter Pflichtteilsberechtigter, bevor er ausgeschlagen hat, so vererbt sich dieses Ausschlagungsrecht gem. §§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB an den Erben dieses Pflichtteilsberechtigten. Dieser kann au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Lastenverteilung i.H.d. erlangten Vorteils

Rz. 5 Der Wert des ausgeschlagenen Vermächtnisses bestimmt i.d.R. die Höhe des erlangten Vorteils. Dies gilt zumindest dann, wenn das Vermächtnis den Pflichtteil erreicht bzw. übersteigt.[8] Ist der Wert des Vermächtnisses geringer, so ermittelt sich die Höhe des erlangten Vorteils durch eine "Vorher-Nachher-Betrachtung" der Rechtslage der Hinblick auf die Ausschlagung.[9] F...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höher, hat der Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Umfang der Herausgabe

Rz. 11 Liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vor, dann kann der Vertragserbe die Herausgabe des Geschenks nach §§ 812 ff. BGB verlangen; § 2287 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung. Ist der Beschenkte nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), dann entfällt der Anspruch; im Übrigen haftet der Beschenkte für Nutzungen sowie Wertersatz nach § 818 Abs. 1 BGB, nach § 819 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 19 Zu Begriff und Darstellungsweise vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2318–2324 BGB regeln die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Nachlassbeteiligten (Alleinerbe, Miterben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte). Auf das Außenverhältnis haben die Vorschriften mit Ausnahme des § 2319 BGB keinerlei Auswirkung. Rz. 2 Für den Pflichtteilsanspruch haftet(n) der bzw. die Erben. An ihn/sie muss s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausnahme

Rz. 8 § 2320 BGB stellt eine gesetzliche Ausnahme von § 2148 BGB dar. Tritt jemand, der Erbe wurde, an die Stelle eines mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten, hat er das Vermächtnis in Höhe seines erlangten Vorteils zu tragen.[11] Eine Verteilung kommt auch nicht zulasten pflichtteilsberechtigter Miterben in Betracht.[12] Nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB wird de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, so wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegungsregel

Rz. 68 Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[175] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kinde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 26 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[64] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbunwürdigkeit/Pflichtteilsunwürdigkeit

Rz. 5 Durch die Erbunwürdigkeitserklärung verliert der betroffene (nähere) Abkömmling gem. § 2344 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft sein Erbrecht. Er gilt als vor dem Erbfall verstorben.[16] Somit werden entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, gegen die die Erbunwürdigkeit grundsätzlich nicht wirkt,[17] nicht mehr von der gesetzlichen Erbfolge und – da der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zusammentreffen von Erbteil und Vermächtnis

Rz. 14 Hat der Erblasser zugunsten des mit einem unzureichenden (unter seinem Pflichtteil liegenden) Erbteil bedachten Pflichtteilsberechtigten zusätzlich ein (Voraus-)Vermächtnis hinterlassen und nimmt dieser das Vermächtnis an, ist dessen Wert dem Erbteil i.S.v. § 2305 BGB hinzuzuaddieren,[49] so dass der Pflichtteilsrestanspruch (nach den Grundsätzen des § 2307 Abs. 1 S. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschlagung des Hinterlassenen

Rz. 8 Die Ausschlagung eines näheren Berechtigten führt zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Erbrecht der entfernteren Verwandten. Ob und inwieweit diese aber Pflichtteilsansprüche geltend machen können, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang dem Ausschlagenden selbst noch Pflichtteilsansprüche zustehen bzw. zugestanden haben.[32] Ist Gegenstand der Ausschlagung also e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsetzung von Nacherben

Rz. 23 Die Einsetzung der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben (Abs. 1 S. 1 Alt. 1) ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Vorerben berufen wird.[77] Im Falle seiner Einsetzung zum Vermächtnisnehmer oder seiner vollständigen Enterbung oder Verweisung auf den Pflichtteil ist die Anordnung einer Nacherbschaft ausgeschlossen.[78] Rz. 24 Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 48 In der Lit. wird teilweise versucht, für bestimmte Fallkonstellationen eine Sittenwidrigkeit solcher Wiederverheiratungsklauseln zu begründen.[134] Dabei wird man sich von der Faustregel leiten lassen können, dass eine Sittenwidrigkeit desto eher droht, je weniger dem überlebenden Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung verbleiben soll. Gleichfalls wird vertreten, da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten des pflichtteilsberechtigten Miterben für die Zeit nach der Teilung. § 2319 BGB ist nur auf den ordentlichen Pflichtteil anwendbar.[1] Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem bereits unbeschränkt haftenden Pflichtteilsberechtigten zu.[2] Die Vorschrift wirkt sich überwiegend im Außenverhältnis a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 17 Hinsichtlich der Verjährung gelten keine Besonderheiten. Der Pflichtteilsrestanspruch ist ein (echter) Pflichtteilsanspruch, so dass er unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und sodann die Regelungen der §§ 195, 199 BGB gelten.[55] Insbesondere ist der Verjährungsbeginn nicht etwa bis zur Teilungsreife aufgeschoben.[56] Allerdings ist als Voraussetzung für den Verjähru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Eigener Pflichtteilsanspruch der entfernteren Abkömmlinge und Eltern

Rz. 12 Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern ist zunächst, dass sie nicht durch nähere Abkömmlinge oder etwa wegen – eigener – Erbunwürdigkeit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (vgl. Rdn 5). Weiterhin muss das Maß des ihnen tatsächlich Hinterlassenen hinter ihrer Pflichtteilsquote zurückbleiben. Letzteres kann s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vor der Teilung

Rz. 2 Vor der Teilung schützt § 2059 S. 1 BGB das Eigenvermögen der Miterben, die den Pflichtteil grundsätzlich als Gesamtschuldner schulden, § 2058 BGB. Hat ein Miterbe das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren, so haftet er bis zur Teilung gem. § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB mit seinem Eigenvermögen nur für seinen Anteil (entspricht Erbquote) an der Pflichtteilslast.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand verheiratet, dann kann der überlebende Ehepartner zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) und der güterrechtlichen Lösung wählen. Die erbrechtliche Lösung beinhaltet eine pauschale Erhöhung des nach § 1931 BGB ermittelten Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Die güterrechtliche Lösung si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entstehung

Rz. 3 Der Pflichtteilsanspruch entsteht endgültig mit dem Erbfall, Abs. 1. Der Erwerb erfolgt kraft Gesetzes.[6] Der Anspruch entsteht auch bei Pflichtteilsunwürdigkeit sowie bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft mit dem Erbfall. Kein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht wirksam vereinbart oder dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Fragen zur Beweislast

Rz. 55 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[238] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[239] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gewillkürte Erbfolge

Rz. 3 Nach Abs. 2 gilt die Grundregel des Abs. 1 im Zweifel auch für den Fall der gewillkürten Erbfolge; es handelt sich hier um eine Auslegungsregel. Voraussetzung ist, dass der Erblasser den gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten einem anderen zugewendet hat.[4] Die Ersetzung des Pflichtteilsberechtigten durch einen Ersatzmann muss der Erblasser bewusst vorgenom...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Lastenverteilung bei Vermächtnissen

Rz. 5 In Abweichung zu § 2148 BGB, wonach Miterben im Innenverhältnis die Vermächtnislast entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile tragen, bestimmt die Vorschrift des § 2320 BGB, dass der Ersatzmann nicht nur die Pflichtteilslast, sondern auch die Last für ein vom Pflichtteilsberechtigten angenommenes Vermächtnis zu tragen hat. Die Regel gilt auch für Vermächtnisse, die de...mehr