Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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ABC der Werbungskosten / Erbschaft

Literatur: Dusowski, DStZ 2000, 584 Der Anfall von Vermögensgegenständen im Erbweg ist unentgeltlicher Erwerb, sodass Anschaffungskosten nicht entstehen. Werden im Weg der Erbfolge auch Verbindlichkeiten übernommen, bleibt die Zuordnung dieser Verbindlichkeiten zum Privatvermögen, zum Betriebsvermögen oder zu Gegenständen der Einkunftserzielung unverändert. Handelte es sich b...mehr

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ZErb 05/2024, Jastrowsche K... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte fünf Geschwister. Die Eltern der Klägerin verfassten ein sog. Berliner Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des Überlebenden (sog. Schlusserben) setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer...mehr

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ZErb 05/2024, Zu den Anford... / 1 Gründe

I. Die verwitwete Erblasserin ist am xx.xx.2022 in Ruhpolding verstorben. Bei den Beteiligten zu 1 und 2 handelt es sich jeweils um Adoptivkinder der Erblasserin, wobei der Beteiligte zu 1 gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehemann adoptiert worden war, die Beteiligte zu 2 lediglich von der Erblasserin im Jahre 2018. Gemeinsam mit ihrem im Jahre 2003 vorverstorbenen Ehemann hatt...mehr

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ZErb 05/2024, Jastrowsche K... / Leitsatz

1. Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Sachliche Voraussetzungen

Rz. 11 [Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Einziehung ergeben sich – abgesehen von der Spezialregelung in § 375 Abs. 2 AO – über die Verweisung in § 369 Abs. 2 AO aus dem Allgemeinen Teil des StGB. Die inhaltlichen Voraussetzungen ergeben sich für die Einziehung von Taterträgen (dem vormaligen Verfall) aus §§ 73–73e StGB (s. § 399 Rz....mehr

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ZErb 05/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Aigner-Sahin Erbfälle mit Drittstaatenbezug unter dem Regime der Europäischen Erbrechtsverordnung 2023 Nomos, ISBN 978-3-7560-1163-6, 109 EUR Die vor...mehr

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ZErb 05/2024, Vermeidung la... / III. Erbschaftsteuer

Leben die Eheleute allerdings im Güterstand der Gütertrennung, ist eine Güterstandsschaukel nur möglich, wenn die Eheleute zuvor vom Güterstand der Gütertrennung in den Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft wechseln. Wird in diesem Fall der Güterstand der Gütertrennung für die Zukunft aufgehoben, ist im Hinblick auf die mit der Güterstandsschaukel verfolgten Zwec...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Geltendgemachter Pflichtteil

Rz. 53 Als Erwerb von Todes wegen gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB), und zwar der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.[69] Geltend gemacht ist der Pflichtteil, wenn der Berechtigte eindeutig zu erkennen gibt (ausdrücklich oder konkludent), dass er ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / II. Güterrechtliche Lösung

Rz. 349 Alternativ kann der letztversterbende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, den güterrechtlichen Zugewinnausgleich [511] verlangen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil. Die Ausgleichsforderung, die sich im güterrechtlichen Ausgleich ergibt, ist immer und in voller Höhe nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Nach Meinung der Finanzverwaltung[512] kann allerdings eine Schen...mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / 1. Relevante Erwerbsvorgänge

Rz. 48 Abgesehen von grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben, bei denen der maßgebende Wert im Sinne von § 8 GrEStG einen Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigt, bildet den – jedenfalls im Bereich der Vermögensnachfolge – wesentlichsten Befreiungstatbestand die Regelung des § 3 Nr. 2 GrEStG, der zufolge Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebende...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 5. Abfindung für einen Erbverzicht

Rz. 105 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gelten als Schenkung unter Lebenden auch Abfindungen für einen Erb-, Pflichtteils- und/oder Vermächtnisverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB. Rz. 106 Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass durch die Abfindung ein Ausgleich für den Verzicht auf die spätere Erb- bzw. Vermächtniserwartung geleistet wird. Wirtschaftlich wird quasi der Z...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / 1. Betriebsveräußerung

Rz. 155 Den Ausgangspunkt der Behaltensregelungen bildet der Fall der Veräußerung des begünstigt erworbenen Vermögens. Zusätzlich regelt § 13a Abs. 6 ErbStG aber noch eine Vielzahl weiterer Tatbestände, die ebenfalls einen Behaltensfristverstoß darstellen sollen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie in sachlicher Hinsicht die Fortführung des erworbenen Betriebs durch den bzw....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Weiterleitungsklauseln in S... / 3. Die Entscheidung des BGH

Sachverhalt: In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück, dessen verstorbener Eigentümer über mehrere Kinder aus zwei Ehen verfügte. Hinsichtlich dieses Grundstücks hatte der am 3.3.2019 verstorbene Vaters des Erblassers mit diesem am 12.12.1995 ein als Hausübergabe beschriebene notarielle Vereinbarung getroffen. Darin verpflichtete sich der Erblasser für bes...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Weiterleitungsklauseln in S... / 1. Begriff und rechtliche Einordnung

Das BGB regelt die Schenkung mit Weitergabeverpflichtung nicht als eigenständigen Vertragstyp, sondern erwähnt lediglich in § 525 BGB die Schenkung unter Auflage. Dabei ist die Auflage eine diesem Rechtsgeschäft beigefügte Zwecknebenbestimmung, die eine Rechtsverpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung zum Inhalt hat, und zwar eine Leistung aus dem Wert und auf der Grund...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.4 Lebensversicherung und Pflichtteilsrecht

Zur Berechnung des Pflichtteils muss der Nachlasswert errechnet werden. Dabei sind die Aktiva und Passiva zu ermitteln und Letztere von Ersteren abzuziehen. Zu den Aktiva zählt auch der Auszahlungsanspruch aus einem vom Erblasser abgeschlosenen Lebensversicherungsvertrag. Dies gilt aber nicht, wenn er wegen der vereinbarten Bezugsberechtigung eines Dritten diesem zusteht und...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / 1. Das Pflichtteilsrecht de lege lata

Der Pflichtteil kommt recht harmlos daher. Bestimmte nahe Angehörige (Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern) erhalten, wenn sie insoweit enterbt sind, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil (vgl. § 2303 BGB). Der Pflichtteil ist nach deutschem Recht ein Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben bzw. die Miterberbengemeinschaft.[1] Auf den erst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2024, Zwingender An... / 3. Zum 1. Teil "Hintergrund"

Der 1. Teil[6] bietet in sehr aggregierter Form und unter Bezug auf Vorarbeiten, insbesondere von Reinhard Zimmermann an anderer Stelle,[7] einen Überblick über die Konzepte des zwingenden Angehörigenschutzes im römischen Recht, den frühen und modernen Kodifikationen in Westeuropa wie in anderen Teilen der Welt und in Rechtsordnungen ohne Zivilrechtskodifikationen. Der Überb...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundbesitz und Nachlass: G... / 2.6 Pflichtteilsklage

Rechte des Pflichtteilsberechtigten Sind Abkömmlinge oder der Ehegatte oder die Eltern des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von dem Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann von ihm verlangen, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 BGB). Alternativ kann bei Vorli...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundbesitz und Testamentsv... / 5.1 Zahlreiche Möglichkeiten

Äußere Umstände Die Testamentsvollstreckung fällt im Ganzen fort, wenn die entsprechenden Aufgaben vollständig erledigt sind.[1] Sie kann auch durch Zeitablauf oder – falls keine Ersatzperson bestellt ist – durch den Tod des Testamentsvollstreckers (§ 2225 BGB) enden, ferner wenn sie an ein bestimmtes Ereignis anknüpft.[2] Sie endet zudem, wenn das vom Erblasser mit der Auswa...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / 2. Der Reformvorschlag

All dies zeigt, es ist dringend angeraten, dass der Gesetzgeber sich einmal grundsätzlich darüber Gedanken macht, ob das Pflichtteilsrecht nicht reformiert oder aber komplett ersetzt werden kann. Reinhard Zimmermann, zwischenzeitlich emeritierter Direktor am Hamburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, hat mit seiner Arbeitsgruppe hierfür ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundbesitz und Nachlass: G... / 2.9.1 Arrestverfahren

Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche Wenn Erben sich weigern, Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, ist höchste Eile geboten. Bevor sie das Nachlassvermögen antasten, sind unverzüglich geeignete Sicherungsmaßnahmen für die Pflichtteilsgläubiger zu veranlassen. Denn nicht selten dauern Pflichtteils- und sonstige Prozesse gegen Erben mehrere Jahre. Ist der Instanzen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Albrecht, Bewertung einer Rekultivierungsverpflichtung, HFR 2004, 457; Bader, DBA-Schachtelprivileg und Betriebsausgabenabzug, NWB Fach 3, S. 9821; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Bolz/von Elsner/Korth, Diskussion – Klippen bei der neuen Erbschaftsteuer in Verbindung mit vorwegg...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / d. Unterhaltsverpflichtungen als – gewöhnliche – Nachlassverbindlichkeiten

Eine weitere zentrale Weichenstellung des Entwurfs ist es, die auf den Erben übergegangenen Unterhaltsverpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten einzuordnen. Der Erbe haftet also persönlich, aber eben für eine übergegangene Erb­lasserschuld, er tritt nicht selbst in das familienrechtliche Unterhaltsverhältnis ein.[28] Für den Unterhaltsanspruch gelten dann die allgemeinen...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundbesitz und Testamentsv... / 9 Insolvenz

Nachlass als Sondermasse Was geschieht mit dem Nachlassvermögen, hinsichtlich dessen Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist, wenn der Erbe pleitegeht? Nach Ansicht des BGH bildet der Nachlass in solchen Fällen bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger zugreifen können.[1]mehr

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ZErb 04/2024, Stiftungsrecht: Die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen – ein Überblick

Die Anzahl neu errichteter Stiftungen in Deutschland nahm in den vergangenen Jahren immer weiter zu, sodass im Jahr 2022 ein Höchststand von fast 25.300 Bestandsstiftungen zu verzeichnen war.[1] Hierbei erlangte die Stiftung auch im familiären und unternehmerischen Umfeld zunehmend an Bedeutung. Zweck und Wirksamkeitsvoraussetzungen Die Errichtung einer Familienstiftung dient ...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 1.4 Ersatzerben

Notfalls Ersatzerbe Fällt der Vorerbe weg (durch Vorversterben oder Ausschlagung der Erbschaft), ist im Zweifel der Nacherbe als Ersatzerbe direkt als Vollerbe berufen (Auslegungsregel in § 2102 Abs. 1 BGB). Für den Fall, dass der Nacherbe vorzeitig wegfällt, kann (und sollte) der Erblasser einen oder mehrere Ersatznacherben bestimmen.[1] Schlägt einer von mehreren Vorerben die...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.3 Pflichtteilsstrafklauseln

Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterb...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.1 Allgemeines

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1] Hinweis Eingetragene Lebenspartner Die Regelung findet...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 28... / 2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 3 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483ff. BGB) ist eine besondere Form des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft. Bei der Gütergemeinschaft wird das eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen.[1] Beim Tod eines Ehepartners wird die Gütergemeinschaft grds. beendet und der Anteil des verstorbenen Ehegatte...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 6.1 Nachweis der Erbfolge

Gesetzliche Regelung Der Nachweis der testamentarischen Erbfolge im Grundbuchverfahren ist immer wieder umstritten. Eigentlich ist die gesetzliche Regelung in § 35 Abs. 1 GBO klar: Der Nachweis der Erbfolge kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis) geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer öffentlichen Verfügung von Todes we...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.2.5 Pflichtteilsstrafklausel

Schutz des überlebenden Ehegatten Pflichtteilsstrafklauseln (auch Pflichtteilsverwirkungsklauseln) in gemeinschaftlichen Testamenten verfolgen allgemein das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Dabei will der Erblasser i. d. R. seinem Ehegatten auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen, die mit einer Auseinandersetzung...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 2.2.3 Vor- und Nacherbschaft

Unklare Verfügung Probleme entstehen gerade bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft.[1] Den letztwilligen Verfügungen fehlt es insoweit oft an der nötigen Klarheit und begrifflichen Genauigkeit. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft setzt nicht voraus, dass der Erblasser gerade diese Ausdrücke verwendet. Maßgebend ist, ob der Erblasser einen mindestens zweimaligen A...mehr

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Erbprozessrecht / 10.7 Pflichtteilsergänzungsrecht gemäß § 2325 BGB, § 2306 BGB

Neben dem ordentlichen Pflichtteil können auch Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Unter einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein vom Gesetzgeber vorgesehener Zahlungsanspruch zu verstehen, der dazu dient zu vermeiden, dass der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt und seine nächsten Angehörigen leer ausgeh...mehr

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Erbprozessrecht / 10 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist auch der Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteil ist ein bestimmter Anteil des Nachlasses. Der hierauf gerichtete Anspruch gegen die eingesetzten Erben ist ausschließlich auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. Nahen Angehörigen, also sowohl jedem Kind nach de...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9.2 Einrede des (Mit-)Erben

Nach der Teilung kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe den übrigen Miterben gemäß § 2319 BGB die Leistung in der Höhe verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Der Alleinerbe ist durch den funktionsgleichen § 2328 BGB gegenüber etwaigen Ergänzungsansprüchen geschützt. Zudem kann jeder Erbe nach § 2331a Abs. 1 BGB Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllun...mehr

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ZErb 03/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Doukoff Beck’sches Mandatshandbuch Zivilrechtliche Berufung Handbuch 7., völlig neubearbeitete Auflage, 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79153-6, 129 EU...mehr

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Erbprozessrecht / 10.2 Feststellungsklage

Soweit es um die Feststellung des Bestehens eines Pflichtteilsrechts geht, ist die Feststellungsklage die einschlägige Klageart. Allerdings ist hinsichtlich der Kostenfolge bei gleichzeitiger Erhebung von Feststellungs- und -Stufenklage Vorsicht geboten.[1] Bereits vor Eintritt des Erbfalls ist es dem Erblasser gestattet, gerichtlich feststellen zu lassen, ob eine von ihm ver...mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / c. Sachliche und persönliche Reichweite des Erbauseinandersetzungsprivilegs

Die sachliche Zugehörigkeit von Grundstücken zum auseinanderzusetzenden Nachlass wird weit gefasst, sodass Surrogate im engen Sinn für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung erfasst sind,[36] weiter auch solche aus Rechtsgeschäft, nicht aber rechtsgeschäftliche Surrogate aus dem Verkauf des einem Miterben bereits zuvor zugewiesenen Grundstücks.[37] Begünstigt als Beteiligte...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.3 Auseinanderfallen der Zuständigkeiten bei der "güterrechlichen Lösung"

Trotz des erbrechtlichen Bezugs bestehen die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts und diejenige des Familiengerichts nebeneinander, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt und er nach der sogenannten "güterrechtlichen Lösung" auch Zugewinnausgleichsansprüche in Gestalt des "kleinen Pflichtteils" geltend macht. Während für die sich nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbprozessrecht / 10.9.1.2 Hemmung der Verjährung

Eine Hemmnis der Verjährung kann zunächst gemäß § 203 BGB eintreten, wenn Gläubiger und Schuldner über den Anspruch selbst oder die ihm zugrunde liegenden Tatsachen verhandeln. In dem Moment, in dem der Verpflichtete den Pflichtteilsanspruch anerkennt, beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, § 212 BGB. Hierzu muss der Pflichtige sich bereit erklären Auskunft über den Best...mehr

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Erbprozessrecht / 10.8 Gerichtliche Zuständigkeit

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind den Erben oder Beschenkten gegenüber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich entweder nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, also gemäß §§ 12, 13 ZPO seinem Wohnsitz, oder nach dem Gerichtsstand der Erbschaft gem...mehr

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Erbprozessrecht / 9.1 Allgemeines

Auskunftsansprüche gibt es im Erbprozess in mannigfaltiger Form. Ihre erhebliche Bedeutung für die Praxis entspringt dem Erfordernis eines konkreten Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der korrekten Parteibezeichnung nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinweis Eine gegen einen Nachlasspfleger gerichtete Klage ist unzulässig. Richtigerweise muss das Passivrubrum gegen die un...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 15 Insolvenz des Erben

Rz. 94 Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit dem Erbfall vorläufig bzw. mit der Annahme der Erbschaft endgültig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Allerdings besteht die Testamentsvollstreckung auch während des Insolvenzverfahrens fort, mit der Folge, dass die Verfügungsbeschränkung des Erben na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2024, Zur Geltendma... / 1 Gründe

Der Kläger ist das einzige Kind des am 0.0.1941 geborenen und am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers Q. L. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau G. L., der Mutter des Klägers, am 19.11.1997 ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten. Wegen der Einzel...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung (a... / 2.9.2 Angaben zur Aufgabe bzw. Veräußerung des begünstigten Vermögens (Zeilen 40 bis 42)

Die Vergünstigungen sind u. a. davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Behaltensregelungen einhält. Demnach fallen der 85 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Wird die Optionsverschonung gewählt, beträgt die Beha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Pflichtteilsansprüche

Rz. 183 Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen[1] sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nur abziehbar, wenn sie geltend gemacht worden sind.[2] Der Begriff der Geltendmachung ist bei § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenso auszulegen wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. [3] Ist auf die Geltendmachung eines Pflichtteils wirksam verzichtet worden, so ist die Pflichtteilssc...mehr