Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 19 Das Ehegattentestament / III. Das Inkrafttreten der Pflichtteilsklausel

Rz. 122 Für das Auslösen der Pflichtteilsklausel ist es erforderlich, dass sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Bedingung eintritt. Ersteres verlangt nach Ansicht der h.M., dass der Pflichtteilsberechtigte einen bewussten Verstoß gegen den Willen der Erblasser vornimmt.[209] Dabei genügt aber die Kenntnis von der Pflichtteilsklausel, um den subjektiven...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Verknüpfungsklauseln bei Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 114 Dass ein von einem Spaltnachlass ausgeschlossener Erbe gegen diesen Nachlassteil Pflichtteile geltend macht, lässt sich wegen des zwingenden Charakters des Pflichtteilsrechts nicht ausschließen. Ob und wie bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist, was dem Ausgeschlossenen aus anderen Nachlassteilen zugewandt worden ist, ist in Deutschland umstritten...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 276 Gesetzliche Erben der ersten Linie sind gem. § 731 Abs. 1 ABGB die Abkömmlinge des Erblassers. Zur zweiten Linie gehören die Eltern, § 735 ABGB. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten seine Abkömmlingen (also die Geschwister, Nichten und Neffen etc. des Erblassers) in sein Recht ein, § 736 ABGB. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen eine Quote in Höhe von ⅓. Neben...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht

Rz. 232 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister nebeneinander zu gleichen Teilen nach Köpfen. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen zu ¼, in den weiteren Ordnungen zu ½. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens lässt nicht automatisch das Erbrecht des Ehegatten entfallen, sondern berechtigt – soweit die Voraussetzungen...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 4. Die Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 134 Die den Pflichtteilsberechtigten am meisten beeinträchtigende Klausel ist die so genannte Jastrow'sche Klausel (Pflichtteilsstrafklausel). Bei dieser erhalten diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch am Nachlass des Erstversterbenden, der jedoch erst mit dem zweiten Todesfall fällig wird. Die "Bestrafung" t...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen

Rz. 47 Grundsätzlich ist aber weder der Nießbraucher (§ 1047 BGB) noch der Eigentümer verpflichtet, die außergewöhnlichen Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu tragen.[81] Aufgrund der Tatsache, dass der Eigentümer gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten nur zur Duldung verpflichtet ist, können dem Eigentümer keine weiteren Unterhaltungsverpflichtungen mit dinglicher Wirku...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Die Ausschlussklausel

Rz. 131 Eine weitere Möglichkeit einer Pflichtteilsklausel ist die so genannte einfache Ausschlussklausel. Die Ehegatten bestimmen hier, dass im Falle der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs der Abkömmling im zweiten Todesfall enterbt ist (automatische Ausschlagungsklausel). Zu überlegen bleibt hier, ob die Enterbung (Bedingung) in allen Fällen der Geltendmachung oder...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 320 In erster Ordnung erben gem. Art. 457 ZGB Abkömmlinge, in zweiter Ordnung die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, und in dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen die Hälfte, neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen ¾ des Nachlasses und wird neben Angehörigen der dritten Ordnung gesetzlicher Alleinerbe, Art. 462 ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 80 Der gesetzliche Erbteil hängt also von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt (§ 2310 BGB). Auch das nichteheliche Kind wird bei der Bestimmung des Pflichttei...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 5. Widerrufsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners

Rz. 136 Pflichtteilsklauseln sind bei einer auflösend bedingten Schlusserbeneinsetzung mittelbar von der Wechselbezüglichkeit mit umfasst und unterliegen so der Bindungswirkung.[246] Der überlebende Ehegatte ist dann im Falle der Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklausel an die Schlusserbeneinsetzung und damit mittelbar an die Enterbung gebunden.[247] Stellt sich aber nun h...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / II. Sinn und Zweck von Pflichtteilsklauseln

Rz. 119 Eine zentrale Bedeutung bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments haben daher die Pflichtteilsansprüche der zunächst weichenden Abkömmlinge (ggf. auch der Eltern), insbesondere dann, wenn sich die Ehepartner zu alleinigen unbeschränkten Vollerben einsetzen (Einheitslösung). In der Praxis versucht man, durch die Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklauseln...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / IV. Gestaltungen zu Verwaltungsanordnungen (§ 1639 BGB)

Rz. 45 Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben ("Verwaltungsanordnungen"; § 1639 BGB). Dies umfasst Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche.[76] Zu bestimmten Verwaltungsanordnungen können auch der Vormund nach § 1803 BGB und der P...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 3. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB und die Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 66 Höchst umstritten ist, ob ein "Wegfall" des Erstberufenen mit der Wirkung des Eintritts der vermuteten Ersatzerbenberufung gemäß § 2069 BGB vorliegt, wenn der Erstberufene die Erbschaft ausschlägt, um den Pflichtteil zu verlangen.[116] Teilweise wird vertreten, dass hier weder bei der Erb- noch bei der Nacherbfolge ein Wegfall vorliege, da ohne erkennbare gegenteilige...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 3. Wegfall durch Ausschlagung und Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 54 Problematisch ist der Fall der "taktischen" Ausschlagung [105] eines erstberufenen Erben gemäß § 2306 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Erlangung des Pflichtteils. Diese hat zur Folge, dass aufgrund der Ersatzerbeneinsetzung der Stamm des Ausschlagenden Erbe wird, wenn auch belastet mit der Pflichtteilslast gemäß § 2320 Abs. 2 BGB. Diese Rechtsfolge dürfte allerdings dem Wille...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 84 Im Rahmen der Beratung und Gestaltung eines Ehegattentestaments ist grundsätzlich auch der Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zu bedenken. Nicht selten ist dies ein Problem, das gerade jüngere Ehegatten geregelt wissen wollen. Von Seiten des Beraters ist hierauf auch an der entsprechenden Stelle einzugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Manda...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / III. Grund der Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 40 Der Grund der Beschränkung muss sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits vorliegen als auch im Zeitpunkt des Erbfalles noch bzw. wieder bestehen. Der Abkömmling darf sich also zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen.[74] Die Anordnung ist unwirksam bei dauer...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) Anwendungsbereich der Trennungslösung

Rz. 41 Die Trennungslösung bietet sich z.B. an, wenn die Eheleute Kinder aus vorangegangenen Ehen haben und diese nicht am Nachlass des jeweils nicht verwandten Ehegatten partizipieren sollen. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt dann zur Pflichtteilsreduzierung nach dem überlebenden Ehepartner, da seine Abkömmlinge nur einen Pflichtteil an seinem Eigenvermögen, nic...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Die pflichtteilsberechtigte Person

Rz. 76 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehepartner;...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen.[71] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, so dass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Ab...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Wegfall von Wechselbezüglichkeit und einfacher Anrechnungsklausel

Rz. 129 Eine "milde" Pflichtteilsklausel ist die, mit der der Überlebende im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von der Bindungswirkung befreit wird und so selbst entscheiden kann, ob er denjenigen, der den Pflichtteil geltend macht, von der Erbfolge ausschließt.[237] Möglich ist auch eine Bestimmung, wonach sich der Pflichtteilsberechtigte im Falle einer Ge...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 3. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen

Rz. 16 Die Entziehung des Pflichtteils ist auch dann möglich, wenn sich der Abkömmling eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB gegen den Erblasser oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht macht hat, wobei eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erforderlich ist.[26] Ob ein schweres Verge...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB)

Rz. 121 Macht sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig, die den Erblasser berechtigt, ihm den Pflichtteil zu entziehen, oder – falls der Bedachte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – ihn berechtigen würde, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen, so kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten (§ 2294 BGB).[108] Die Pflichtteilsentziehungsgründe s...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Allgemeines

Rz. 79 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zum anderen von dem Bestand und drittens vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der fiktiven gesetzlichen Erbquote. Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswertes ist so vor...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / H. Enterbungslösung

Rz. 29 Bei der "Enterbungslösung" wird das behinderte Kind enterbt und erhält auch kein Vermächtnis. Die unter Rdn 1 bezeichneten beiden Gestaltungsziele werden hiermit zwar nicht erreicht. Dem Behinderten steht jeweils der Pflichtteil am Nachlass des verstorbenen Elternteils zu, der nach den allgemeinen Grundsätzen Einkommen oder Vermögen darstellen und den wiederum der Soz...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 7. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 291 Durch notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser kann ein Erbanwärter gem. § 551 ABGB auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzicht auf das Erbrecht bewirkt, dass der Verzichtende auch auf einen Pflichtteil keinen Anspruch mehr hat (gem. § 767 Abs. 1 ABGB). Der Erbverzicht kann auf bestimmte Berufungsgründe, wie z.B. auf den Pflichtteil (P...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / II. Gestaltung der Beschränkung

Rz. 38 Nach § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Erblasser dem Erben seinen Erb- oder Pflichtteil lediglich als Vorerbe bzw. Vorvermächtnisnehmer zukommen lassen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten zu Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmern bestimmen. Dies hat zur Folge, dass durch die Vorerbschaft, § 2115 BGB, nicht nur der Pflichtteil bzw. Erbteil der Pfändung...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrechte nach gemeinspanischem Recht

Rz. 355 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers. In zweiter Ordnung erben die Aszendenten des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, wird er Alleinerbe. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen einen Nießbrauch an ⅓ des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Erben zweiter Ordnung an der halben Erbschaft. Erst in dritter Ordnung ist der überlebe...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 4. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB – Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht

Rz. 20 Als weiteren Entziehungsgrund für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings, Elternteils, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht. Der Pflichtteilsentziehungsgrund ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur nahezu bedeutungslo...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 118 Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten wird im Zusammenhang mit der Enterbung der Abkömmlinge im ersten Erbfall diskutiert.[196] Während bei der Einheitslösung der pflichtteilsberechtigte Abkömmling im ersten Erbfall enterbt ist, kann bei der Trennungslösung der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nur verlangen, wenn er die Nache...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 1. Form und Inhalt der Entziehung

Rz. 26 Die Pflichtteilsentziehung muss durch letztwillige Verfügung vom Erblasser persönlich erklärt werden, § 2336 BGB. Alle Testamentsformen sind insoweit zulässig.[49] Die Entziehung kann auch in einem Erbvertrag erklärt werden.[50] Es muss aus der Verfügung deutlich werden, dass und wem der Pflichtteil entzogen wird. Außerdem muss der Grund der Entziehung in der Verfügun...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Wahl des Heimatrechts

Rz. 53 Auch bei ausländischen Staatsangehörigen kann sich die Wahl des Heimatrechts empfehlen. Beispielsweise ist hier an folgende Konstellationen zu denken:mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Das Wiederverheiratungsvermächtnis

Rz. 92 Wird die Wiederverheiratungsklausel durch Anordnung von aufschiebend bedingten Vermächtnissen gestaltet, so gibt dies einmal die Möglichkeit, den Umfang des Vermächtnisses genau festzulegen und andererseits bleibt so dem überlebenden Ehegatten, der Vollerbe bleibt, weitestgehende Verfügungsfreiheit.[171] Bei der Wiederverheiratungsklausel im Falle der Einheitslösung i...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 195 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Art. 735 c.c. In zweiter Ordnung erben die Eltern jeweils zu einem Viertel und Geschwister zu der anderen Hälfte, Art. 738 c.c. Das einem vorverstorbenen Elternteil gebührende Viertel wächst den Geschwistern des Erblassers zu, Art. 738 Abs. 2 c.c. In den weiteren Erbordnungen wird der Nachlass auf die mütterli...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 32 Ziel der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist einerseits, das durch Erbschaft erworbene Vermögen des Pflichtteilsberechtigten vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen bzw. ihn daran zu hindern, seine Erbschaft zu verschwenden. Insoweit steht also das wohlverstandene Interesse des Pflichtteilsberechtigten im Vordergrund. Andererseits soll auch das Familienver...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / G. Lebzeitige Lösungen und Vorkehrung bei Schenkungen

Rz. 24 Eltern eines behinderten Kindes können Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Ableben reduzieren, indem sie bereits Vermögen lebzeitig ihren gesunden Kindern, sich gegenseitig oder Dritten schenken. Diese Schenkungen bzw. ehebedingten Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.[79] Diese stehen einem Erben auch dann zu, wenn er erbt. Es f...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Anrechnung und Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen

Rz. 112 Ist eine Person, die Vorempfänge erhalten hat, an mehreren Spaltnachlässen beteiligt, so ist streitig, wie die Zuordnung zur Ausgleichung und Anrechnung erfolgen soll. Eine Lösung dieses Problems durch die Lehre oder Rechtsprechung zu erreichen, ist unmöglich. Die Lösungen werden nicht in jedem Land gleich sein, die Gerichte für jeden Spaltnachlass also u.U. anders e...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Familienvertrag (patto di famiglia)

Rz. 257 Eine beschränkte Ausnahme vom Verbot der Erbverträge ergibt sich aus den Regeln über den patto di famiglia. Hierbei handelt es sich nicht um einen Vertrag, der die Erbfolge oder den Nachlass betrifft, sondern um einen notariell beurkundeten Vertrag, mit dem ein Unternehmer seinen Betrieb unter Lebenden ganz oder zum Teil bzw. Gesellschaftsanteile auf einen oder mehre...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Erbvertrag

Rz. 339 Durch sog. positiven Erbvertrag kann eine bindende Verfügung getroffen werden. Der Abschluss bedarf der notariellen Beurkundung (Art. 512 ZGB), die Aufhebung kann aber in einfacher Schriftform erfolgen. Vertragswidrige Verfügungen sind nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar. Durch sog. negativen Erbvertrag kann ein Angehöriger auf sein gesetzliches Erbrecht oder sei...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / 1. Grundsätzliches

Rz. 103 Der einfachste und damit auch sicherste Weg, Abwicklungsprobleme bei der Überleitung des Unternehmens(-vermögens) und steuerliche Risiken zu vermeiden, ist die Alleinerbeneinsetzung des Nachfolgers (Alleinerbenlösung). Die wirtschaftliche Beteiligung der weichenden Erben bzw. weiterer Angehöriger erfolgt hier durch Vermächtnisse. Rz. 104 Gegenstand dieser Vermächtniss...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 262 Eigenart des niederländischen materiellen Erbrechts seit der 2003 in Kraft getretenen Erbrechtsreform ist die starke Stellung des überlebenden Ehegatten. Vor der Reform stand entsprechend dem aus Frankreich übernommenen Modell des Code Napoléon die Erbfolge zugunsten der Kinder im Vordergrund. Die Neuregelung dagegen basiert auf dem in der notariellen Gestaltungsprax...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Wiederverheiratung als Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 104 Eine weitere Variante einer Wiederverheiratungsklausel besteht darin, mit der Wiederverheiratung eine zusätzliche Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls zu setzen. Das heißt, dass der Nacherbfall nicht nur mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, sondern auch mit seiner Wiederverheiratung eintreten soll. Zu beachten ist hier, dass nicht die Nacherbfolge bedingt i...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 3. Teilungsverbot als Auflage

Rz. 36 Das Teilungsverbot kann aber auch den Rechtscharakter einer Auflage gemäß §§ 1940, 2190 ff. BGB haben bzw. als solche angeordnet werden.[55] Soll nämlich durch das Teilungsverbot auch, was seitens des Erblassers oft gewollt und was von Nieder [56] als echtes Teilungsverbot bezeichnet wird, die Auseinandersetzung bei übereinstimmendem Willen der Miterben verhindert werd...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Bedeutung

Rz. 140 Dem internationalen Güterrecht kommt im Erbrecht eine besondere Bedeutung zu. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist stets vorrangig vor der erbrechtlichen durchzuführen und kann zur Verschiebung erheblicher Nachlasswerte auf den überlebenden Ehegatten oder in den Nachlass führen. Diese Vermögentransfers sind häufig erbschaftsteuerfrei oder begünstigt. Bei Geltun...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Inhalt des Testaments

Rz. 285 Der Erblasser hat nach österreichischem Recht relativ weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten – auch wenn diese nicht überall so weit sind wie im deutschen Recht.mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Durch den Betreuer

Rz. 12 Anderes gilt aber für den Betreuer des behinderten Kindes. Dieser kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts grundsätzlich die Ausschlagung erklären und den Pflichtteil geltend machen (§§ 1793, 1902, 1908i, 1822 Nr. 2 BGB).[31] Wenn die Betreuung auf vermögensrechtliche Angelegenheiten beschränkt ist, wird vertreten, dass zur Ausschlagung wegen der bei der Ausschlagu...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 6. Die Verjährungsverlängerung als testamentarisches Gestaltungsmittel

Rz. 137 Der im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingeführte § 202 BGB ermöglicht eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung von Verjährungsfristen. Danach ist es auch möglich, dass der Erblasser bspw. einem Pflichtteilsgläubiger im Wege des Vermächtnisses einen Anspruch auf entsprechende Verlängerung einer Verjährungsfrist zuwendet.[249] Im Rahmen der Gesta...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Zielsetzung und Durchführung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 84 Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll durch das Pflichtteilsrecht eine gesetzlich normierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers gesichert werden. Wäre der geschützte Personenkreis auf den aktuellen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls angewiesen, könnten derartige Pflichttei...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 2. Die ausdrückliche Ersatznacherbenbestimmung

Rz. 29 Auch für den Nacherben kann gemäß § 2096 BGB ausdrücklich ein Ersatznacherbe benannt werden. Bei der Bestimmung eines Ersatznacherben ist zwischen dem Erbfall des Erblassers selbst (Haupterbfall) und dem Nacherbfall zu unterscheiden. Fällt der Nacherbe bereits vor dem Haupterbfall weg, so kann es zur ausdrücklichen oder vermuteten Ersatznacherbfolge kommen (§ 2069 BGB)...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 5. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB – Rechtskräftige Verurteilung und Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe

Rz. 22 Als weiteren Entziehungsgrund nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB die rechtskräftige Verurteilung und Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe. Für die Entziehung des Pflichtteils müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Pflichtteilsberechtigte muss wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worde...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / b) Vertragliche Regelungen

Rz. 34 Wie bereits angedeutet sind die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben allesamt dispositiv. Die Gesellschafter haben also die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen, wovon in der Praxis auch häufig Gebrauch gemacht wird. Die einzelnen in Betracht kommenden Gesellschaftsvertragsklauseln führen mitunter zu sehr unterschiedlichen pfl...mehr