Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 170 Als Erbfallschulden sind i. R. d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört auch eine etwaige Erbschaftsteuer, die der Erbe aufgrund entsprechender Anordnung des Erblassers zugunsten von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteils- oder E...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (§ 10 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 79 § 10 Abs. 3 ErbStG gewährleistet "den Abzug von Schulden und Lasten, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind".[1] Die Tragweite des § 10 Abs. 3 ErbStG ist damit jedoch aus den nachfolgenden Gründen nur unvollständig umrissen. Rz. 80 Nach Bürgerlichem Recht erlischt ein Schuldverhältnis, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinige...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 111 Der in § 10 Abs. 5 ErbStG verwendete Begriff der "Nachlassverbindlichkeiten" entspricht der Ausdrucksweise des § 1967 BGB. Bürgerlich-rechtlich gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten zum einen die sog. Erblasserschulden [1] und ferner die sog. Erbfallschulden.[2] Hierbei ist zivilrechtlich zwischen den unmittelbaren Erbfallschulden[3] und den erst nach dem Erbfall e...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.4.1 Auswirkung der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteil

Mit der Hilfe des Güterstands kann auch ein Einfluss auf den Pflichtteil genommen werden. Dies gilt insbesondere für das Pflichtteilsrecht von Kindern. Praxis-Beispiel Güterstandseinflussnahme auf den Pflichtteil Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben zwei gemeinsame Töchter T1 und T2. Der Ehemann EM verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in H...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.3.4.2 Erbrecht des Ehegatten unter Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft

Allgemeines Hier sind zwei Lösungen zu unterscheiden. Dies sind zum einen die erbrechtliche Lösung und des Weiteren die güterrechtliche Lösung: Erbrechtliche Lösung Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Diese ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.2.1 Allgemeines

Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört eine Ausgleichsforderung in den folgenden Fällen nicht zum Erwerb des § 3 ErbStG und § 7 ErbStG: a) Der Zugewinn wird in anderer Weise als durch den Tod des Ehegatten oder Lebenspartners beendet. Dies kann zum einen die Beendigung der Ehe durch Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft sein. Oder die Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner) ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.5.3.2 Tod des eingetragenen Lebenspartners

1. Erbrecht des Lebenspartners ohne Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft Auch beim Tod eines eingetragenen Lebenspartners ist die Höhe des Erbteils eines Lebenspartners davon abhängig, welche Verwandten des Erblassers noch vorhanden sind bzw. welcher Ordnung diese zugehörig sind und in welchem Güterstand die Lebenspartner gelebt haben. Unabhängig vom gewählten Güterstand ...mehr

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ZErb 02/2024, Umfang der Fr... / 1 Gründe

I. Die seit dem … 1982 verwitwete Erblasserin ist am … 2022 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt2 verstorben. Bei der Beteiligten zu 1) und dem wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung stehenden Beteiligten zu 2) handelt es sich um die einzigen Abkömmlinge der Eheleute. Folgende letztwillige Verfügungen der Erblasserin liegen vor: Gemeinschaftliches, von ihr...mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / 1 Tatbestand

Die Kläger machen als leibliche Kinder des am 16.6.2020 verstorbenen (im Folgenden "der Erblasser") im Wege der Stufenklage einen Wertermittlungs- und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Ehefrau des Erblassers geltend. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.9.2017 (Anlage K 7) verkauften der Erblasser und die Beklagte die in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehende Immobili...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / d. Noterbrecht und Pflichtteilsrecht

Die gesetzliche Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung nicht geändert oder gar beseitigt werden. Darauf abzielende Verfügungen sind unwirksam. Das französische Erbrecht kennt obendrein keinen Erb- oder Pflichtteilsverzicht! Das Vermögen des Erblassers teilt sich vielmehr in den Teil, der dem gesetzlichen Erbrecht untersteht; gesprochen wird von "Reservat", "la réserve" bz...mehr

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FF 02/2024, Rechtsprechung ... / 4 Zugewinn

OLG München, Beschl. v. 23.6.2023 – 33 W 460/23 e Macht der überlebende Ehegatte neben dem "kleinen Pflichtteil" auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.1982 – IX ZR 91/81, NJW 1983, 388).mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / 2 Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet I. Der Klageantrag Nr. 1 ist unzulässig. 1. Grundsätzlich ist die Erhebung der Klage im Wege der Stufenklage zulässig gem. § 254 ZPO. Die Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Stufenklage wie vorliegend ist zulässig (BGH NJW 2001, 833). 2. Der Klageantrag Nr 1 ist jedoch ma...mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / Leitsatz

1. Ein Antrag auf Wertermittlung einer lebzeitig veräußerten Immobilie im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage ist mangels hinreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn er keine Angabe enthält, zu welchem Stichtag die Wertermittlung begehrt wird. 2. Über die Stufenklage ist durch Endurteil und nicht durch Teilurteil zu entscheiden, wenn dem Anspruc...mehr

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FF 02/2024, Der Verfahrensk... / 1. Persönliche Angelegenheit

Der Begriff der persönlichen Angelegenheit ist schwierig zu bestimmen, und wird daher nur durch die von den Gerichten entschiedenen Einzelfälle konkretisiert. Vom Grundsatz her wird eine enge Verbindung zur Person und zu den persönlichen Bedürfnissen des klagewilligen Ehegatten gefordert.[20] Als persönliche Angelegenheit werden sämtliche Verfahren zur Regelung der Trennungs-...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.3 Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Häufig nehmen Ehegatten in ihrem Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel auf.[1] Diese sieht vor, dass die Kinder, die ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Ehegatten nicht fordern, von diesem ein Vermächtnis erhalten, welches aber erst beim Tod des letztversterbenden Ehegatten (Beschwerten) fällig wird. Grundsätzlich wäre dieses Vermächtnis als Erwerb vom Erblasser zu v...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / D. Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl

Rz. 4 Muster 6.4: Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl Muster 6.4: Geschiedenentestament, Enterbung Abkömmling, familienrechtliche Anordnung (Pflichtteil), Vormundbenennung, Rechtswahl Ich, _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, geschi...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Lösungsvariante: Pflichtteilsstrafklausel, Jastrowsche Klausel und Wegfall der Wechselbezüglichkeit/Bindungswirkung

Rz. 11 Kommt es nicht zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags, so können die Abkömmlinge des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen und damit die beabsichtigte Nachfolgeplanung empfindlich aus dem Gleichgewicht bringen. Für diesen Fall sollte in der Verfügung von Todes wegen zumindest eine Pflichtteilsstrafklausel angeordnet werden. Mit einer solchen ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / III. Minimierung des Pflichtteils-/Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 67 Eine andere Variante Pflichtteilsansprüche zu umgehen bzw. wenigstes zu reduzieren ist darauf angelegt, den zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblichen Wert des Nachlasses (§ 2311 BGB) zu verringern. 1. Lebzeitige Vermögensverschiebungen Rz. 68 Um zu verhindern, dass der Erblasser noch am Sterbebett durch Schenkungen an dritte Personen den Nachlass aushöhlt, h...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 2. Ausgleich des Zugewinns im Todesfall

Rz. 12 Im Todesfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel. Damit ist der Zugewinn pauschal abgegolten, unabhängig von der Entstehung eines tatsächlichen Zugewinns. Die Erhöhung tritt also auch dann ein, wenn nur der überlebende Ehegatte Zugewinn erzielt hat.[17] Sie führt zu einer entsprechenden Reduzierung der Kinderpflichtteile. Zuwe...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / F. Pflichtteilsrechtliche Schranken

Rz. 32 Als Ausfluss der Testierfreiheit steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, die Nachfolge in seinem Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[22] Die Testierfreiheit umfasst auch das Recht, seine engsten Verwandten zu enterben. Allerdings sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für bestimmte Personenkreise (Abköm...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / J. Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

Rz. 10 Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / 1. Problem der Pflichtteilsberechtigung einseitiger Abkömmlinge

Rz. 8 Zu beachten gilt es hierbei freilich, dass Kinder, die nur von einem Ehegatten abstammen, nur bei dessen Tod pflichtteilsberechtigt sind. Beispiel Ehemann A und Ehefrau B sind in zweiter Ehe miteinander im gesetzlichen Güterstand verheiratet. A hat aus erster Ehe drei Kinder C, D und E mitgebracht. B bringt ein Kind F mit in die Ehe. Im Rahmen eines Berliner Testaments ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / F. Abschließende Bewertung der Gestaltungsvariante Vor- und Nacherbschaft

Rz. 136 Aufgrund der obigen Ausführungen kann konstatiert werden, dass eine Beteiligung des unerwünschten Personenkreises mit Hilfe der Vor- und Nacherbschaft wirksam verhindert werden kann. Zudem kann sichergestellt werden, dass der erstbedachte Vorerbe weitestgehende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf das Vermögen des Erblassers erhält. Allerdings sollte man sich immer vor...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / II. Pflichtteilsverzicht

Rz. 23 Gemäß §§ 2346, 2348 BGB können Abkömmlinge oder Ehegatten (auch Eltern) des Erblassers durch einen notariellen Vertrag auf ihren Pflichtteil verzichten (siehe auch § 3 Rdn 8). Der Pflichtteilsverzicht stellt eine ideale Störfallvorsorge dar und kann auch in Kombination mit einem Übergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge abgeschlossen werden. Praxishinweis S...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / II. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 66 Gemäß § 2338 BGB ist eine Pflichtteilsbeschränkung möglich, wenn sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb des Nachlasses erheblich gefährdet erscheint. Das Gestaltungsziel des § 2338 BGB ist es, Gläubiger des betroffenen Abkömmlings von dessen Nachlassbeteiligung abzuhalten ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / I. Pflichtteilsentziehung

Rz. 64 Als weitere Möglichkeit auf den Pflichtteil in der Verfügung von Todes wegen einzuwirken steht die Pflichtteilsentziehung zur Verfügung, die in § 2333 BGB geregelt ist. Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind für alle Pflichtteilsberechtigten einheitlich in § 2333 BGB geregelt. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wirksam entzog...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / 4. Verwaltungsvollstreckung und § 2306 BGB

Rz. 18 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt eine Beschränkung im Sinne des § 2306 BGB dar. Nach der Erbrechtsform kann der geschiedene Ehegatte grundsätzlich als gesetzlicher Vertreter nach § 2306 Abs. 1 BGB die Erbschaft taktisch ausschlagen und für das minderjährige Kind den Pflichtteil geltend machen. Nach § 1643 Abs. 2 BGB bedarf der geschiedene Ehegatte hi...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / C. Entzug des Verwaltungsrechts

Rz. 3 Nach § 1638 BGB kann der Erblasser das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus einem Nachlass stammen, sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils, ausschließen[1] und dadurch verhindern, dass diese Vermögensteile durch den geschiedene Ehegatten verwaltet werden. Es handelt sich insoweit um eine familienrechtliche A...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / I. Regelungsinhalt des § 1586b BGB

Rz. 170 Was häufig übersehen wird: Auch nach einer Scheidung kann ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch gegen die Erben des unterhaltspflichtigen Erblassers nach den Vorschriften der §§ 1569–1586b, 1933 S. 3 BGB geltend machen, auch wenn sein Erbrecht bereits nach § 1933 S. 1 BGB erloschen ist. Für die Verpflichtung zur Leistung des nachehelichen Unterhalts haften nach § 15...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / B. Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325 ff. BGB)

Rz. 2 Ist der vom Erblasser beschenkte überlebende Lebensgefährte auch Erbe, so ist er Adressat des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 Abs. 1 BGB, der dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten in Höhe des Betrags zusteht, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[1] Ist der überlebende Lebensgefährte dagege...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / i) Pflichtteilsanrechnung

Rz. 84 Die Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen auf den Pflichtteil gemäß § 2315 BGB durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung des Empfängers ist nur bei oder vor der Zuwendung zulässig. Eine nachträgliche Anrechnung kann nur mit dessen Einverständnis durch einen entsprechenden notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2348 BGB) mit dem Pflichtteilsberechtigt...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / 2. Vermeidung der "güterrechtlichen Lösung" durch Ehe- und Erbvertrag mit gegenseitigem Pflichtteilsverzicht

Rz. 54 Gemäß § 1371 Abs. 2 BGB kann der überlebende Ehegatte den Zugewinnausgleich nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB geltend machen, für den Fall, dass er nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Der Pflichtteil bestimmt sich dann nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Außerdem kann der länger lebende Ehegatte nach § 1371 ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / 1. Lebzeitige Vermögensverschiebungen

Rz. 68 Um zu verhindern, dass der Erblasser noch am Sterbebett durch Schenkungen an dritte Personen den Nachlass aushöhlt, hat der Gesetzgeber den Pflichtteilsergänzungsanspruch in § 2325 BGB normiert. Vereinfacht ausgedrückt wird alles das, was der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben weggeschenkt hat, fiktiv wieder in den Nachlass gezogen. Man tut so, als ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / h) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 82 Bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall erwirbt der Begünstigte mit Eintritt des Erbfalls einen direkten Leistungsanspruch gegen den Versprechenden. Bei Lebensversicherungen ist der Versprechende das Versicherungsunternehmen, bei Sparkonten zugunsten Dritter auf den Todesfall die Bank. Im Rahmen dieser Gestaltungen drängen sich gerade im Hinblick auf den Pfli...mehr

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ZErb 01/2024, Familienrecht

Durch die Wahl des Güterstandes sowie Vornahme bestimmter familienrechtlicher Regelungen können sowohl Pflichtteilsansprüche als auch die Erbschaftssteuerbelastung reduziert werden. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich im Todesfall gem. § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / II. Bei rechtshängiger Scheidung

Rz. 2 Vor rechtskräftiger Scheidung ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1933 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und im Todeszeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen. In diesem Fall kann der Ehegatte auch keinen Pflichtteil mehr verlangen, da er nicht durch Verfügung von Todes wegen von der E...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / 3. Verwaltungsvollstreckung für den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 17 Für den Pflichtteilsberechtigten kommt allerdings eine Verwaltungsvollstreckung nicht in Betracht. Dies ergibt sich zwingend aus den §§ 2306, 2307 BGB. Demnach kann der Pflichtteil nicht durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt werden. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich bei der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB (siehe hierz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Ähnliche Eintragungen

Rz. 23 Ein Nacherbenvermerk ist bei einer Veräußerung des Gegenstandes, auf den er sich bezieht, gegenstandslos, sofern die Nacherben der Veräußerung zugestimmt haben. Gleiches gilt bei einer entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerbens. Dagegen wird der Nacherbenvermerk nicht allein dadurch gegenstandslos, weil der Nacherbe im Vorerbfall seinen Pflichtteil fordert. Ausna...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 1. Zivilrecht

Rz. 166 Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist legal nicht definiert. Die Rspr. des BGH[285] versteht darunter die Übertragung von Vermögen oder eines wesentlichen Teiles davon durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger.[286] Allerdings ist das Recht der vorweggenommenen Erbfolge nicht in einer dem Erbre...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / (2) Typische Fallgruppen beim Änderungsvorbehalt

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / kk) Spanien

Rz. 411 Nach spanischem CC geschieht das öffentliche Testament vor einem Notar und bedarf eines wenigstens 14-jährigen Testators.[1213] Eine dem deutschen Erbvertrag vergleichbare Institution und das gemeinschaftliche Testament gibt es nur in bestimmten regionalen Foralrechten (zu der in Spanien teilweise herrschenden territorialen Rechtszersplitterung siehe Rdn 309).[1214] ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / I. Grundsätzliches

Rz. 23 Das häufigste Gestaltungsmittel zur Erreichung der oben genannten Ziele ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. Es wird ein Sondervermögen geschaffen, das streng vom Eigenvermögen des Vorerben getrennt ist und der Testierfreiheit des Vorerben entzogen ist. Das Sondervermögen kann nicht an die Erben des Vorerben fallen und auch nicht zur Berechnung von Pflichttei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ff) Luxemburg

Rz. 402 Wie in Frankreich und Belgien erfolgt auch nach luxemburgischem Recht die Errichtung des öffentlichen Testaments vor zwei Notaren oder einem Notar in Gegenwart zweier Zeugen, wobei der Erblasser seinen letzten Willen diktiert, dieser vom Notar niedergeschrieben, danach vorgelesen und schließlich von allen Beteiligten unterzeichnet wird.[1194] Auch hier ist der Pflich...mehr

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§ 5 Schiedsklausel / I. Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens

Rz. 3 Die Kompetenzen und Befugnisse des Schiedsgerichts entsprechen dem Gestaltungsfreiraum, den der Erblasser selbst hat. So wie der Erblasser Erben einsetzen kann, Vermächtnisse oder Auflagen verfügen kann, eine Testamentsvollstreckung anordnen kann und vieles mehr, können alle sich hieraus ergebenden Streitigkeiten Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein. Um...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / VIII. Vergleich zwischen Nacherbenlösung und Vermächtnislösung

Rz. 169 Sowohl mit der Nacherbenlösung als auch mit der Vermächtnislösung lässt sich eine Teilhabe unerwünschter Personenkreise am Nachlass verhindern. Auch gelingt es, über beide Gestaltungsvarianten dem Erstbedachten, gleich ob es der Vorerbe, der beschwerte Erbe oder der Vorvermächtnisnehmer ist, eine sehr weit gehende Gestaltungsfreiheit einzuräumen. Der wesentliche Unter...mehr

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ZErb 01/2024, Zur Beurkundu... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer klägerseits behaupteten notariellen Amtspflichtverletzung des Beklagten, der bis zum 31.3.2022 Notar mit dem Amtssitz in D (Westfalen) war. Die Klägerin ist Tochter und aufgrund eines notariellen Testaments vom 14.12.2005 (Bl. 8-10 LG-Akte), vom Beklagten unter der Urk.-Nr. 004/2005 beurkundet, Hofes- und Alleinerbin des am 0.0...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / I. Schenkung

Rz. 3 Pflichtteilsergänzungsansprüche kommen nur in Betracht, wenn eine "Schenkung" stattgefunden hat. Beachtliche Stimmen in der Literatur nehmen an, dass mit der Annahme von Schenkungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft äußerste Zurückhaltung zu üben sei. Zuwendungen seien regelmäßig als "unbenannte Zuwendungen" zu qualifizieren. Die hinter dem Ausgleichsverbot, das...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / VII. Vererblichstellung, Anwachsungsklausel

Rz. 44 Soll die Gesellschaft nicht durch den Tod eines Lebensgefährten aufgelöst werden (§ 727 BGB in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung) bzw. soll die durch das MoPeG[65] ab 1.1.2024 eingeführte dispositive Ausscheidensfolge (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB idF des MoPeG) vermieden werden, müssen die Gesellschaftsanteile durch ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vererbl...mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / III. Zehnjahresfrist (§ 2325 Abs. 3 BGB)

Rz. 12 Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, die auf den Anspruch nach § 2329 BGB analoge Anwendung findet,[38] beginnt mit Eintritt des Leistungserfolges (§ 2325 Abs. 3 Hs. 1 BGB),[39] d.h. mit Eintritt der letzten zum Eigentumserwerb gesetzlich geforderten Voraussetzung, bei Grundstücksübertragungen also regelmäßig mit Umschreibung im Grundbuch gemäß § 873 Abs. 1 BGB....mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / C. Letztwillige Zuwendung unter auflösender Bedingung fortbestehender Lebensgemeinschaft

Rz. 13 Nichteheliche Lebensgemeinschaften enden erfahrungsgemäß öfter durch Trennung als durch Tod. In letztwilligen Verfügungen, durch die der Lebensgefährte bedacht wird, sollte daher stets der Trennungsfall berücksichtigt werden. Hier empfiehlt sich regelmäßig die Aufnahme einer auflösenden Bedingung des Inhalts, dass alle zugunsten des Partners getroffenen Verfügungen ih...mehr