Rz. 320

In erster Ordnung erben gem. Art. 457 ZGB Abkömmlinge, in zweiter Ordnung die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, und in dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen die Hälfte, neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen ¾ des Nachlasses und wird neben Angehörigen der dritten Ordnung gesetzlicher Alleinerbe, Art. 462 ZGB. Dem Ehegatten in jeder Hinsicht erbrechtlich gleichgestellt ist seit dem 1.1.2007 der gleichgeschlechtliche Partner einer Eingetragenen Partnerschaft, Art. 462 ZGB.[167]

 

Rz. 321

Die Pflichtteilsquote beträgt für Abkömmlinge gem. Art. 471 ZGB ¾ der gesetzlichen Erbquote; für den Ehegatten bzw. den Eingetragenen Partner sowie die Eltern jeweils ½.

Aktuell ist eine Erbrechtsreform in der Diskussion. Der Vorschlag sieht vor, dass das Pflichtteil der Eltern abgeschafft wird. Das Pflichtteil soll in der Summe auf die Hälfte des Nachlasses begrenzt werden. Im Wesentlichen werden dabei die Pflichtteile der Kinder reduziert, insbesondere um auch die Möglichkeiten auszuweiten, den überlebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten zu begünstigen. Die Reformvorschläge haben allerding heftigen Widerstand konservativer Kreise hervorgerufen – vor allem auch das geplante gesetzliche Erbrecht zugunsten nichtehelicher Lebensgefährten. Ob und wann die Reform umgesetzt wird, ist daher noch offen.

 

Rz. 322

Unentgeltliche Zuwendungen auf Anrechnung auf den Erbteil, Ausstattungen etc. unterliegen gem. Art. 527 Ziff. 1 ZGB darüber hinaus der Herabsetzung "wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind". Das Pflichtteil ist als echtes Noterbrecht ausgestaltet, also eine dem Pflichtteilsberechtigten vorbehaltene Beteiligung als Erbe am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ungeminderte, unbelastete und unbedingte Beteiligung in Höhe seiner Pflichtteilsquote – muss diese aber innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Erbfalls einklagen. Umstritten ist, ob der Erblasser den Berechtigten anstelle der Erbenstellung mit Zuwendungen unter Lebenden oder Vermächtnissen abfinden kann.[168]

[167] Hierzu Wolf/Berger-Steiner, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Schweiz, Rn 121.
[168] Vgl. Süß/Wolf/Dorjee-Good, Erbrecht in Europa, Länderbericht Schweiz, Rn 75.

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