Rz. 41

Die Trennungslösung bietet sich z.B. an, wenn die Eheleute Kinder aus vorangegangenen Ehen haben und diese nicht am Nachlass des jeweils nicht verwandten Ehegatten partizipieren sollen. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt dann zur Pflichtteilsreduzierung nach dem überlebenden Ehepartner, da seine Abkömmlinge nur einen Pflichtteil an seinem Eigenvermögen, nicht aber am Vorerbenvermögen zusteht. Letztlich bietet sich die Vor- und Nacherbschaft auch dann an, wenn das Vermögen einseitig bei einem Ehegatten liegt und dieser sichergehen will, dass seine Kinder dieses erhalten.[75] Vorsicht ist bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft wegen des hohen "Streitpotentials" geboten. In manchen Fällen bietet sich auch eine Kombination von Einheits- und Trennungslösung an.[76]

 

Rz. 42

Muster 19.6: Ehegattentestament (Trennungslösung)

 

Muster 19.6: Ehegattentestament (Trennungslösung)

1. Verfügung für den 1. Todesfall

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe. Er ist von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist. Ein Ersatzvorerbe wird nicht bestimmt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.

Zu Nacherben hinsichtlich des zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls noch vorhandenen Nachlasses bestimmen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Zu Ersatznacherben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer ehegemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

Schlägt einer der Abkömmlinge die Erbschaft aus und verlangt er seinen Pflichtteil, dann werden seine Abkömmlinge nicht Ersatznacherben. Er ist dann sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge einschließlich aller sonstiger angeordneter Verfügungen ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn er einen Zuwendungsverzicht erklärt hat.

Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

2. Verfügung für den 2. Todesfall

Zu Vollerben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Ersatzerben werden die Abkömmlinge unserer ehegemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – ein.

Schlägt einer der Erben des überlebenden Ehegatten seinen Erbteil aus und macht er seinen Pflichtteil geltend, dann werden seine Abkömmlinge nicht Ersatzerben. Gleiches gilt, wenn er einen Zuwendungsverzicht erklärt hat.

[75] Vgl. zur Auslegung, ob eine Vor- und Nacherbschaft oder die Einheitslösung gewollt war, wenn nur ein Ehegatte größeres Vermögen hatte, BayObLG NJW 1966, 1223; RGZ 79, 278.
[76] Nieder/Kössinger, § 14 Rn 102.

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