Rz. 36

Das Teilungsverbot kann aber auch den Rechtscharakter einer Auflage gemäß §§ 1940, 2190 ff. BGB haben bzw. als solche angeordnet werden.[55] Soll nämlich durch das Teilungsverbot auch, was seitens des Erblassers oft gewollt und was von Nieder[56] als echtes Teilungsverbot bezeichnet wird, die Auseinandersetzung bei übereinstimmendem Willen der Miterben verhindert werden, dann ist dies nur als Auflage gegenüber allen Miterben möglich. Die Vollziehung der Auflage erfolgt gemäß § 2194 BGB bzw. durch einen Testamentsvollstrecker. Als Vollziehungsberechtigter gilt auch der Ersatzerbe, nicht aber der Ersatznacherbe.[57]

 

Rz. 37

Wird das Teilungsverbot als Auflage zu Lasten aller Miterben formuliert, dann ist die praktische Durchsetzung davon abhängig, ob sich bei Verstoß einer der Miterben, der Testamentsvollstrecker oder ein sonstiger Vollziehungsberechtigter hiergegen wehrt. Wird zur Überwachung des Teilungsverbotes ein Testamentsvollstrecker[58] benannt, dann kann sich aber auch dieser im Einvernehmen mit den Miterben darüber hinwegsetzen.[59]

 

Rz. 38

Muster 12.10: Teilungsverbot mit Testamentsvollstreckung

 

Muster 12.10: Teilungsverbot mit Testamentsvollstreckung

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze zu meinen alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten. Schlägt einer der Abkömmlinge seinen Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.

Ich schließe im Wege der Auflage das Recht der Erben, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, auf die Dauer von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt meines Todes aus. Das Teilungsverbot bleibt entgegen §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 750 BGB auch nach dem Tod eines der Miterben bestehen. Es endet aber mit Wiederverheiratung meiner überlebenden Ehefrau.

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat das Teilungsverbot zu überwachen, ggf. durchzusetzen und bei Zuwiderhandlung den Nachlass auf die Dauer der Restzeit der Auflage zu verwalten. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Amtsantritt entfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker benennen.

 

Rz. 39

Will der Erblasser eine Auseinandersetzung seines Nachlasses unbedingt und mit allen Mitteln verhindern, dann bleibt nur die von Nieder[60] vorgeschlagene Möglichkeit einer auflösend bedingten Erbeinsetzung in Verbindung mit einer aufschiebend bedingten Erbeinsetzung bzw. einer ausdrücklichen Ersatzerbenbestimmung.[61] Ebenso besteht auch die Möglichkeit, bei Zuwiderhandlung gegen das Teilungsverbot aufschiebend bedingte Vermächtnisse (Strafvermächtnisse) z.B. zugunsten karitativer Einrichtungen anzuordnen.

 

Rz. 40

Muster 12.11: Teilungsverbot als Auflage mit Sanktion

 

Muster 12.11: Teilungsverbot als Auflage mit Sanktion

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze zu meinen alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten. Schlägt einer der Abkömmlinge seinen Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.

Ich schließe im Wege der Auflage das Recht der Miterben, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, auf die Dauer von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt meines Todes aus. Das Teilungsverbot bleibt entgegen §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 750 BGB auch nach dem Tod eines der Miterben bestehen. Es endet aber mit Wiederverheiratung meiner überlebenden Ehefrau.

Für den Fall, dass die Miterben sich einvernehmlich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und den der Teilung unterliegenden Nachlass vor Ablauf der genannten Frist auseinandersetzen, ordne ich ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugunsten der _________________________ e.V. in _________________________ in der Form an, dass dann basierend auf dem zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verkehrswert ein Wertvermächtnis in Geld in ...

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