Rz. 29

Auch für den Nacherben kann gemäß § 2096 BGB ausdrücklich ein Ersatznacherbe benannt werden. Bei der Bestimmung eines Ersatznacherben ist zwischen dem Erbfall des Erblassers selbst (Haupterbfall) und dem Nacherbfall zu unterscheiden.

Fällt der Nacherbe bereits vor dem Haupterbfall weg, so kann es zur ausdrücklichen oder vermuteten Ersatznacherbfolge kommen (§ 2069 BGB). Ist ein solcher nicht bestimmt oder nicht bestimmbar oder gar selbst bereits weggefallen oder für erbunwürdig erklärt, dann wird der Vorerbe entsprechend § 2142 Abs. 2 BGB zum Vollerben.[41] Ebenso wird die Einsetzung eines Abkömmlings des Nacherben als Ersatzerbe gegenstandslos, wenn der Nacherbe ausschlägt und gegenüber dem Vorerben den Pflichtteil geltend macht.[42]

Fällt der Nacherbe nach dem Haupterbfall, aber vor Eintritt des Nacherbfalls weg, kommt es zur Konkurrenzsituation zwischen ausdrücklicher und vermuteter Ersatznacherbenbestimmung und der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts.

Im Übrigen gilt, dass auch die Anwachsung bei einem Mitnacherben dem Anrecht des Vorerben auf Vollerbschaft vorgeht. Ebenso geht die Ersatznacherbenberufung der Anwachsung vor (§ 2099 BGB).

 

Rz. 30

Muster 11.5: Ersatznacherben

 

Muster 11.5: Ersatznacherben

Ich, _________________________ geb. am _________________________ in _________________________, bestimme zu meiner alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________. Die Alleinerbin ist jedoch nur Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel nicht benannt, es gilt die Regelung des § 2102 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Nacherbe Ersatzerbe des Vorerben und somit Vollerbe wird.

Zu Nacherben bestimme ich meine Kinder aus erster Ehe _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Fällt eines meiner Kinder vor oder nach dem Erbfall weg, gleich aus welchem Grund, dann bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel dessen Abkömmlinge nach den Regeln gesetzlicher Erbfolge zu Ersatznacherben, wiederum ersatzweise soll – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung eintreten. Schlägt einer meiner Abkömmlinge das ihm Zugewandte aus, macht er gegen den Willen des Erben seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit dem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn er einen Zuwendungsverzicht abgegeben hat.

Beachte zur Frage der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts Rdn 32 ff.

[41] Vgl. hierzu auch Coing, NJW 1975, 521; Palandt/Weidlich, § 2142 Rn 3.
[42] BGHZ 33, 60; NJW 1956, 1880; Palandt/Weidlich, § 2142 Rn 4.

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